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zuerfüllen.DerDreiervorschlagwurdeandasUnterrichtsministeriumgeleitet,
diesesbahnteVerhandlungenmitdenKandidatenan,musstesichjedochbeider
endgültigenEntscheidungnichtandenDreiervorschlaghalten.DieErnennung
des Professors erfolgte durchdenBundespräsidenten.NachdemStaatsstreich
von 1933wurdemittels Verordnung dieMöglichkeit geschaffen, die Lehrver-
pflichtungderHochschullehrer »auswichtigenGründen« zu ändern,25Profes-
soren»zeitlichzubeurlaubenundfürdieseZeitvomLehramt,beziehungsweise
vomDienste zu entheben«26, sowieProfessoren an eine andereHochschule zu
versetzen.
AnhandderTabelle(Seite59–61)wirddeutlich,dassdiemeistenProfessoren
sichbereits inWienhabilitierthatten, jedochabsolviertenvielezunächsteinige
Stationen an anderen (zumeist) österreichischen Universitäten, bevor sie in
WienzumProfessorbestelltwurden.27DiewenigenBerufungenvonPersonen,
die sich imAuslandhabilitiert hatten (soStooss, Jörs,DegenfeldundMitteis),
sind zum großen Teil damit zu erklären, dass gerade in den Rechtswissen-
schaftenausländischenBewerberndienötigeFachkenntnisderösterreichischen
Rechtsordnung fehlen konnte. Die vier Berufungen aus demAusland zeigen,
dass es vor allem in den Staatswissenschaften und in den rechtshistorischen
Fächernmöglichwar, internationalenAustauschzupflegen.Dassdieserander
WienerUniversität inderErstenRepublikoftscheiterte, lagnichtzuletztanden
schlechten finanziellenAussichtenderösterreichischenProfessoren.
Die BeendigungdesDienstverhältnisses erfolgte in derRegel durchVerset-
zung in den Ruhestand, Annahme des Rufes an eine andereUniversität oder
durchTod. Zwar gab es auchdieMöglichkeit, einenProfessor aufgrund eines
Disziplinarerkenntnisses zuentlassen, dochhandelte es sichdabeiumeineul-
timaratio,dieehervermiedenwurde.DieVersetzungindenRuhestanderfolgte
nach Erreichung des 70. Lebensjahres vonAmts wegen, jedoch konnten Pro-
fessoren, die bereits das 65. Lebensjahr erreicht hatten, in denRuhestandver-
setzt werden.28 Sowohl nach dem Staatsstreich 1933/34 als auch nach dem
»Anschluß«1938wurdenbesondereVorschriftenerlassen,dieeineEntfernung
unliebsamerLehrpersonenermöglichten.29
Die fürdenUntersuchungszeitraumerhobenenDatenzeigen,dasszwischen
25 VO28.9. 1933 BGBl 444/1933 betreffend dieNeufestsetzung der Lehrverpflichtungen der
Bundeslehrer andenHochschulen.Hier§1 legcit.
26 VO 28.9. 1933 BGBl 445/1933 betreffendMaßnahmen an Hochschulen. Hier §2 leg cit.
27 Vgl.dazu642–644.
28 §4G 9.4. 1870 RGBl 47/1870 über die Pensionsbehandlung des Lehrpersonales der vom
Staate erhaltenenLehranstalten.
29 So bspw. die VO 10.5. 1933 BGBl 173/1933 über besondereMaßnahmen, betreffend die
öffentlich-rechtlichenBundesangestellten.DemnachwardieVerweigerungderLeistungdes
neuenDiensteideseinemAustrittausdemDienstverhältnisgleichzusetzen.Vgl.auchdieVO
28.9. 1933BGBl445/1933betreffendMaßnahmenanHochschulen.
Dienstrecht58
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik