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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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zuerfüllen.DerDreiervorschlagwurdeandasUnterrichtsministeriumgeleitet, diesesbahnteVerhandlungenmitdenKandidatenan,musstesichjedochbeider endgültigenEntscheidungnichtandenDreiervorschlaghalten.DieErnennung des Professors erfolgte durchdenBundespräsidenten.NachdemStaatsstreich von 1933wurdemittels Verordnung dieMöglichkeit geschaffen, die Lehrver- pflichtungderHochschullehrer »auswichtigenGründen« zu ändern,25Profes- soren»zeitlichzubeurlaubenundfürdieseZeitvomLehramt,beziehungsweise vomDienste zu entheben«26, sowieProfessoren an eine andereHochschule zu versetzen. AnhandderTabelle(Seite59–61)wirddeutlich,dassdiemeistenProfessoren sichbereits inWienhabilitierthatten, jedochabsolviertenvielezunächsteinige Stationen an anderen (zumeist) österreichischen Universitäten, bevor sie in WienzumProfessorbestelltwurden.27DiewenigenBerufungenvonPersonen, die sich imAuslandhabilitiert hatten (soStooss, Jörs,DegenfeldundMitteis), sind zum großen Teil damit zu erklären, dass gerade in den Rechtswissen- schaftenausländischenBewerberndienötigeFachkenntnisderösterreichischen Rechtsordnung fehlen konnte. Die vier Berufungen aus demAusland zeigen, dass es vor allem in den Staatswissenschaften und in den rechtshistorischen Fächernmöglichwar, internationalenAustauschzupflegen.Dassdieserander WienerUniversität inderErstenRepublikoftscheiterte, lagnichtzuletztanden schlechten finanziellenAussichtenderösterreichischenProfessoren. Die BeendigungdesDienstverhältnisses erfolgte in derRegel durchVerset- zung in den Ruhestand, Annahme des Rufes an eine andereUniversität oder durchTod. Zwar gab es auchdieMöglichkeit, einenProfessor aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses zuentlassen, dochhandelte es sichdabeiumeineul- timaratio,dieehervermiedenwurde.DieVersetzungindenRuhestanderfolgte nach Erreichung des 70. Lebensjahres vonAmts wegen, jedoch konnten Pro- fessoren, die bereits das 65. Lebensjahr erreicht hatten, in denRuhestandver- setzt werden.28 Sowohl nach dem Staatsstreich 1933/34 als auch nach dem »Anschluß«1938wurdenbesondereVorschriftenerlassen,dieeineEntfernung unliebsamerLehrpersonenermöglichten.29 Die fürdenUntersuchungszeitraumerhobenenDatenzeigen,dasszwischen 25 VO28.9. 1933 BGBl 444/1933 betreffend dieNeufestsetzung der Lehrverpflichtungen der Bundeslehrer andenHochschulen.Hier§1 legcit. 26 VO 28.9. 1933 BGBl 445/1933 betreffendMaßnahmen an Hochschulen. Hier §2 leg cit. 27 Vgl.dazu642–644. 28 §4G 9.4. 1870 RGBl 47/1870 über die Pensionsbehandlung des Lehrpersonales der vom Staate erhaltenenLehranstalten. 29 So bspw. die VO 10.5. 1933 BGBl 173/1933 über besondereMaßnahmen, betreffend die öffentlich-rechtlichenBundesangestellten.DemnachwardieVerweigerungderLeistungdes neuenDiensteideseinemAustrittausdemDienstverhältnisgleichzusetzen.Vgl.auchdieVO 28.9. 1933BGBl445/1933betreffendMaßnahmenanHochschulen. Dienstrecht58
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938