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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Name Fach Ernennungsjahr Brockhausen,Karl Verwaltungsrecht 1920 Hussarek,Max Kirchenrecht 1923 Klein, Franz Zivilprozessrecht 1895 Mataja,Viktor PolitischeÖkonomie 1897 Redlich, Josef Staats-undVerwaltungsrecht 1925 Schüller,Richard Nationalökonomie 1927 Wenger, Leopold AntikeRechtsgeschichte 1927 Wieser, Friedrich PolitischeÖkonomie 1917 D. Assistent/inn/en Mit dem Gesetz vom 5.Dezember 1919 betreffend das Dienstverhältnis der Hochschulassistenten(AssistentG)38wurdedieSituationderwissenschaftlichen Hilfskräfte neu geregelt. So galten Assistenten, worunter gem. §2 AssistentG sowohlweibliche als auchmännlicheAssistentenverstandenwurden, anLehr- kanzeln und Instituten für dieDauer ihrer Bestellung gem. §1AssistentG als »Staatslehrpersonenaußerhalb des bestehendenRangklassensystems«. Prinzi- piell war eine Bestellung für zwei Jahre vorgesehen, je nach Bestellungsart konnte diese verlängert werden. Der Ausschuss für Erziehung undUnterricht begründete diese Bestimmungwie folgt: »Sie garantiert das harmonischeZu- sammenarbeitendesLehrkanzelvorstandesmit seinenHilfskräften, ermöglicht eine stete Auslese aus erprobtenKräften und bietet aufstrebenden jungenTa- lenten dieMöglichkeit zu besonderer Ausbildung. Allerdings sollen bewährte Kräfte auch durch längere Zeit in Verwendung stehen können.«39Das Gesetz unterschiedzwischenordentlichenundaußerordentlichenAssistenten.Zugang zu beiden Gruppen hatten grundsätzlich nur österreichische Staatsbürger, ausnahmeweise konnten gem. §4 AssistentG ausländische Staatsbürger zu Hilfsassistenten mit geminderten Bezügen bestellt werden. Außerordentliche Assistentenkonntengem.§2Abs. 1lit.aAssistentGmaximalsechsJahrelangan einer Lehrkanzel angestellt sein. Dazu normierte §2 Abs. 2 AssistentG einige Ausnahmen: So konnten Assistenten »nach sechsjähriger Verwendungsdauer ausnahmsweise auf begründeten Antrag des Professorenkollegiums mit Ge- nehmigungdeszuständigenStaatsamtesaufjezweiJahreweiterbestelltwerden, wenn sie an verschiedenen Lehrkanzeln (Instituten) bestellt werden und eine gesamte Verwendungsdauer von zehn Jahren nicht überschritten wird oder 38 G 5.12. 1919 StGBl 557/1919 betreffend das Dienstverhältnis der Hochschulassistenten (AssistentG). 39 515BlgKNV. Dienstrecht62
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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