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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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belangtwerden.ZumeistaberhattedieVerletzungderstaatlichenGesetzeauch ein Disziplinarverfahren an der Universität zur Folge. So finden sich in den DisziplinaraktenderUniversitätWien zahlreicheVerständigungendesAkade- mischen Senats durch die Polizeidirektionen über eingeleitete Ermittlungen. Zumeist hatte eine strafrechtlicheVerurteilung eine schwereDisziplinarstrafe zur Folge, da durch das Begehen der strafbarenHandlung durch den Studie- rendendieEhrederUniversität verletztwurde.NebendiesenFällennormierte dieProvisorischeDisziplinarordnung, die sichgute 70 Jahrehalten sollte, Fol- gendes:»Wersichdagegen[Anm.dieakademischenGesetzte]vergeht,wersich insbesondere auffallender Störungen der akademischen Ruhe und Ordnung odereinerVerletzungder für Studienzweckebestehenden Institute, Sammlun- gen, Utensilien schuldig macht, wer durch beharrlichen Unfleiß oder unan- ständiges Betragen, durch unsittliche oder Ärgernis erregende Handlungen Anstoß gibt, wer sich Beleidigungen gegen die akademischen Behörden oder Lehrer oder ihre im Interesse derOrdnungundRuhe einschreitendenOrgane oder gegen seine Collegen erlaubt, wird nachMaßgabe derGröße seinesVer- gehens zurVerantwortung gezogen.«18Als Strafen sahdieDisziplinarordnung bei geringenVergehendieErmahnungundVerwarnungdurchdenDekan, als weitereStufedieRügedurchdenRektorvordemAkademischenSenateundals härtestesMittel dieVerweisung vonderUniversität vor.Diese konnte sich auf einebestimmteZeit (1–4Semester)beschränken,esauchwareineVerweisung von einer konkreten Universität für immer möglich. Schließlich konnte die verurteiltePersonvonallenösterreichischenUniversitätenfürimmerverwiesen werden – diese Disziplinarstrafe konnte nur vomUnterrichtsministerium auf Antrageiner akademischenBehördeverhängtwerden.19 Im studentischen Alltag waren antisemitische Ausschreitungen und Strö- mungenanderUniversitätWienkeineSeltenheit.20DieForderungennacheinem AusschlussbestimmterPersonengruppenvoneinemStudiumander (Wiener) Universität wurden immer wieder laut. Bereits am 27.November 1918 wurde vonder»deutschbürgerlichenStudentenschaft«–einem»Zusammenschlußder deutschnationalen, deutschfreiheitlichen und katholischen Studentenverbän- de«21 – eine Entschließung an denAkademischen Senat der UniversitätWien übergeben. Diese forderte die Absicherung des deutschösterreichischen Cha- rakters der Universitäten und Bevorzugung deutschösterreichischer Studie- render undLehrender.Damit verbundenwar auchdie Forderung, die »Masse der Fremdlinge, die sichwährenddesKrieges anunserenHochschulen einge- 18 §4Abs.2Disziplinarordnung1849RGBl416/1849. 19 §14Disziplinarordnung1849RGBl416/1849. 20 Vgl.Posch, StudierendeunddieUniversitätWien inderDauerkrise1918bis1938, 68–71. 21 Jagschitz, EngelbertDollfuß166. Allgemeines106
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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