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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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werdenkann, unddass die Jurisprudenzunddie politischenWissenschaften erfahrungsgemäß der Verflachung und dem Doctrinarismus anheimfallen, sobald sie ohnehistorischenAufbauundohneZusammenhangmitdemVer- gangenen ihreWege zuwandeln sich anschicken.«Trotzdemwollteman»die Gefahr der Vernachlässigung der praktischen Ziele juristischer Bildung«16 verhindern, was zum Ausbau der judiziellen und staatswissenschaftlichen Fächerführte.KeineKürzungerfuhrbeiderReform1893dasRömischeRecht, das mehr Stunden umfasste als Straf- und Strafprozessrecht, Handels- und Wechselrecht zusammengenommen. Kürzungen gab es bei der Rechtsge- schichte im Bereich des Deutschen Rechts, dessen Bedeutung aufgrund der GründungdesDeutschenReichesohneÖsterreichzurückging.HandinHand damitgingdieEinführungderÖsterreichischenReichsgeschichte(Geschichte der StaatsbildungunddesöffentlichenRechts) alsObligatfach imerstenStu- dienabschnitt.17EineweitereNeuerungwar die Einführung der »politischen Wissenschaften«18alsObligatfachfürdasRechtsstudium.DieStudienordnung von1855– erlassenmitten inderneoabsolutistischenÄra – sahkeinVerfas- sungs- undVerwaltungsrecht vor.NachderRückkehrÖsterreichs zumKon- stitutionalismus wurde die längst fällige Einführung dieser beiden Fächer durch die Studienordnung 1893 durchgeführt.19Weiters war seit Erlass der Studienordnungvon1893 eineAnrechnungderRigorosen auf die Staatsprü- fungenbzw. der Staatsprüfungen auf dieRigorosennichtmehrmöglich.Die Studienordnung aus 1893war bis zur Erlassungder Studienordnung 1935 in Österreich inKraft.Näheres zudenStaatsprüfungenunddenBestimmungen bezüglichdesDoktorats vergleicheweiterunten. c. Reformversuchebis191820 Bereits zuBeginndes20. Jahrhundertswurdeverstärktnacheinerneuerlichen ReformdesRechtsstudiumsverlangt.DieseBestrebungenzeigtensichnichtnur inÖsterreich, wie dasWiener Professorenkollegium der Rechts- und Staats- wissenschaftlichen Fakultät 1914 bemerkte: »DieÜberzeugung, das Rechts- studiumalsGanzesreifeeinerUmgestaltungentgegen,isteinmütigineinersehr umfangreichen LiteraturÖsterreichs, Deutschlands und auch anderer Staaten zumAusdruck gelangt, einüberzeugendesKennzeichendafür, daßnicht etwa 16 2BlgHH,XI. Sess6. 17 Staudigl-Ciechowicz,Rechtsgeschichte142–144. 18 2BlgHH,XI. Sess8. 19 Schon1872hatteallerdingsdieRigorosenordnungvorgesehen,dass imRahmendesdritten Rigorosumsauch»Staatsrecht«zuprüfen sei; vgl. dazuunten467. 20 Vgl. ua:Wittmayer, Reform;Vogel, Reform;Hanausek, Neuordnung; Leitenberger, Studienordnung;Zoll,Reform. DasStudiumderRechtswissenschaften134
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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