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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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FrauennachdemKrieg undderRückkehr ihrerMännerwieder ihren »natür- lichen«PlatzbeiHerdundKinderneinnehmen. Darüber hinaus entsprach die Eigencharakterisierung als Kulturstaat nicht derRealität – es sei denn, unter »Kultur«würdemannurdieKünste undwis- senschaftlichen Errungenschaften verstehen.Mit ihren Petitionen und Einga- ben, die immer auch auf dasKulturargument zurückgriffen, stellten die Frau- envereineden»KulturstaatÖsterreich«nichtnur inFrage, sondernauchbloß. Österreich-Ungarnwarnämlichnicht nurwirtschaftlich eineunterentwickelte Gesellschaft,157wie einigenAbgeordneten bereits damals klar war: »Wennwir denganzenUmkreisderbewohnten, civilisiertenErdedurchsehen,werdenwir finden, dassheute vonallenStaatennurnochÖsterreichundDeutschlandauf dem Standpunkt stehen, der weiblichen Jugend das Universitätsstudium zu verwehren […] [E]s ist ein eigenthümliches Schicksal,welchesdiesesReich in seinen Institutionen verfolgt, dass es nämlich immer als letzter imABC vor- kommt, wenn es sich umeinenwirklich humanitärenundwissenschaftlichen Fortschritt auf irgendeinemGebiethandelt«,158beklagtederAbgeordneteKau- nic schon 1895. JohannDvorˇ‚ k zeigt in diesemZusammenhang eindrücklich, »daßMitteleuropanicht durchdasGeschlecht derHabsburger kultiviert, son- dernimGegenteilvondiesemeinst ineinebarbarischeEpochezurückgeworfen worden ist«.159Bernatzik,Hafferl, Schiff undviele anderewiesenauf einenAs- pekt dieser kulturellen (und zugleich auchwirtschaftlichen) Rückständigkeit hin, indemsie sichüberdieUniversitäts- undBildungspolitikundmangelnde Geschlechtergleichstellungsmaßnahmenempörten;undsie tatendiesgerade in derKonkurrenzsituationdesKriegesmitbesondererVehemenz. Somit hatte der ErsteWeltkrieg zwar kulturelleUmbrüche angeregt und zu Tagegefördert,geradeauchinderFrauenbewegung,ihreAkzeptanzhinkteaber hinterher. Der Widerstand, der sich zuerst gegen Frauen im Rechtsstudium gerichtet hatte, verlagerte sich nach derÖffnung der Juridischen Fakultäten darauf, Frauen den Zugang zu entsprechenden Berufen zu erschweren. »Wir sehen den Frauen alleWege, die vomRechtsstudium ins tätige Leben führen, verrammeltundverlegt«, resümiertedie»Arbeiter-Zeitung«am27.April 1919. Zwar gab es in der Ersten Republik kein Gesetz, das Frauen den Staatsdienst verweigerte,doch inderPraxiswurdeweiterhinMännernderVorzuggegeben. Seit 1921warenFrauenzurGerichtspraxis zugelassen, die erstenRichterinnen wurden allerdings erst 1947 bestellt. Auch an der Rechts- und Staatswissen- 157 »On the eve of the first world war the land of the Austro-HungarianMonarchy can be considered as scarcely more than a huge, economically under-developed area« (März, NationalityConflict 124). 158 Wenzel Graf Kaunic,Wortmeldung in der 409. Sitzung der XI. Session des Abgeordne- tenhauses, 9. 7. 1895, StenographischeProtokolle, Sitzungsprotokoll, 20208. 159 Dvorˇák,Habsburger-Monarchie11. FrauenstudiumundRechtsakademie fürFrauen 171
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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