Page - 171 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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FrauennachdemKrieg undderRückkehr ihrerMännerwieder ihren »natür-
lichen«PlatzbeiHerdundKinderneinnehmen.
Darüber hinaus entsprach die Eigencharakterisierung als Kulturstaat nicht
derRealität – es sei denn, unter »Kultur«würdemannurdieKünste undwis-
senschaftlichen Errungenschaften verstehen.Mit ihren Petitionen und Einga-
ben, die immer auch auf dasKulturargument zurückgriffen, stellten die Frau-
envereineden»KulturstaatÖsterreich«nichtnur inFrage, sondernauchbloß.
Österreich-Ungarnwarnämlichnicht nurwirtschaftlich eineunterentwickelte
Gesellschaft,157wie einigenAbgeordneten bereits damals klar war: »Wennwir
denganzenUmkreisderbewohnten, civilisiertenErdedurchsehen,werdenwir
finden, dassheute vonallenStaatennurnochÖsterreichundDeutschlandauf
dem Standpunkt stehen, der weiblichen Jugend das Universitätsstudium zu
verwehren […] [E]s ist ein eigenthümliches Schicksal,welchesdiesesReich in
seinen Institutionen verfolgt, dass es nämlich immer als letzter imABC vor-
kommt, wenn es sich umeinenwirklich humanitärenundwissenschaftlichen
Fortschritt auf irgendeinemGebiethandelt«,158beklagtederAbgeordneteKau-
nic schon 1895. JohannDvorˇ k zeigt in diesemZusammenhang eindrücklich,
»daßMitteleuropanicht durchdasGeschlecht derHabsburger kultiviert, son-
dernimGegenteilvondiesemeinst ineinebarbarischeEpochezurückgeworfen
worden ist«.159Bernatzik,Hafferl, Schiff undviele anderewiesenauf einenAs-
pekt dieser kulturellen (und zugleich auchwirtschaftlichen) Rückständigkeit
hin, indemsie sichüberdieUniversitäts- undBildungspolitikundmangelnde
Geschlechtergleichstellungsmaßnahmenempörten;undsie tatendiesgerade in
derKonkurrenzsituationdesKriegesmitbesondererVehemenz.
Somit hatte der ErsteWeltkrieg zwar kulturelleUmbrüche angeregt und zu
Tagegefördert,geradeauchinderFrauenbewegung,ihreAkzeptanzhinkteaber
hinterher. Der Widerstand, der sich zuerst gegen Frauen im Rechtsstudium
gerichtet hatte, verlagerte sich nach derÖffnung der Juridischen Fakultäten
darauf, Frauen den Zugang zu entsprechenden Berufen zu erschweren. »Wir
sehen den Frauen alleWege, die vomRechtsstudium ins tätige Leben führen,
verrammeltundverlegt«, resümiertedie»Arbeiter-Zeitung«am27.April 1919.
Zwar gab es in der Ersten Republik kein Gesetz, das Frauen den Staatsdienst
verweigerte,doch inderPraxiswurdeweiterhinMännernderVorzuggegeben.
Seit 1921warenFrauenzurGerichtspraxis zugelassen, die erstenRichterinnen
wurden allerdings erst 1947 bestellt. Auch an der Rechts- und Staatswissen-
157 »On the eve of the first world war the land of the Austro-HungarianMonarchy can be
considered as scarcely more than a huge, economically under-developed area« (März,
NationalityConflict 124).
158 Wenzel Graf Kaunic,Wortmeldung in der 409. Sitzung der XI. Session des Abgeordne-
tenhauses, 9. 7. 1895, StenographischeProtokolle, Sitzungsprotokoll, 20208.
159 Dvorˇák,Habsburger-Monarchie11.
FrauenstudiumundRechtsakademie fürFrauen 171
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik