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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Frauenzugänglichsein, aufderenArbeitskraftmangerade inKriegszeitenbeson- ders angewiesenwar. Letztere Begründung zur Einführung des neuen Studiums griff instruktiv der mährische Landeskommissar für Kinderschutz und Jugend- fürsorgeauf,der vomMinisteriumumStellungnahmezumimFrühjahr1918von derUniversitätWien erstellten endgültigenBericht14derKommissionsmitglieder Bernatzik,Menzel, Schwind, Sperl undGrünberggebetenwordenwar: »DieNot- wendigkeitzurHeranziehungstaats-undwirtschaftswissenschaftlichvorgebildeter Frauen auf dem Fürsorgegebiete, insbesondere zur Jugendfürsorge, haben die Kriegserfahrungengesteigert[…]UnsistesunterdengegenwärtigenVerhältnissen geradezu unmöglich geworden, geeignete männliche Kräfte mit staatswissen- schaftlicher Ausbildung für unsere Fürsorgearbeit hauptämtlich zu gewinnen«15. WasnachAusrufungderRepublikunterUnterstaatssekretärOttoGlöckelgegen denWiderstandderUniversitätGrazundunterzögerlicherZustimmungderUni- versität Innsbrucketabliertwurde,war schließlich ein sechssemestriges Studium, dasInländernwieAusländern,FrauenwieMännerngleichermaßenzugänglichwar undmitdemreinwissenschaftlichenGrad»Dr. rer.pol.«abschloss,derallerdings nichtzumEintritt indenStaatsdienstbefähigte16–undsomitdasJuristenmonopol inderVerwaltungaufrechterhielt. Am29.April 1919brachteOttoGlöckel seineVollzugsanweisungvom17.April demKabinettsrat zur Kenntnis, indem er sämtliche seit 1905 vorgebrachtenAr- gumenteaufnahm,sogarjene,dienochindenErwägungendesHabsburgerReiches wurzelten: »DieEinrichtungdiesesDoktorates kannauchalswesentlicherFaktor bei der Erfüllung der Kulturmission, welche Deutschösterreich gegenüber den Balkanländern und dem nahen Oriente zukommt, gewertet werden […] Die Schaffungeiner solchenAnziehungskraft unsererHochschulen fürdie Studieren- den aus demOstenwürde für Deutschösterreich auch von einer nicht zu unter- schätzendenBedeutung inpolitischerundökonomischerBeziehungsein.«17 Das imFrühjahr1919eingerichteteDoktoratsstudiumderStaatswissenschaf- tenverzichteteaufrechtshistorischeundjudizielleFächer,umfasstesohinnurdie Absolvierungvonmindestens 90Stunden, dafür aberdieVorlage einerwissen- schaftlichenAbhandlung (Dissertation, ohneVeröffentlichungspflicht)über ein frei gewähltesThema(ausNationalökonomie,Finanzwissenschaft, theoretischer 14 Vgl.Kommissionsberichtvom12.6.1918,ÖStAAVA,UnterrichtAllg.,Prüfungen,Karton2902, Az16181. 15 BerichtderDeutschenLandeskommission fürKinderschutzundJugendfürsorge inMährenan dask.k.MinisteriumfürKulturundUnterricht,Juli/September1918,ÖStAAVA,UnterrichtAllg., Prüfungen,Karton6902,Az17949. 16 HinsichtlichderDetails siehe StGBl249/1919:DerDoctor rerumpoliticarumwar ein »wissen- schaftlicherGrad,ausdemweitereBerechtigungennichtabgeleitetwerdenkönnen«(§1Abs.1). 17 OttoGlöckel,Auszug fürdenVortrag imKabinettsrate,ÖStAAVA,UnterrichtAllg.,Prüfungen, Karton6902,Az6484/1919. WieeineneueStudienrichtungentsteht 177
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938