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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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rien arbeitete, die er am15.Dezember 1922 einreichte unddieOthmar Spann undCarl Grünbergmit »Sehr gut« benoteten, bereits sein erstes Semester im rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudium absolvierte. Fünf Semester (Win- tersemester 1922/23 bisWintersemester 1924/25) hindurch besuchte erVorle- sungen,PflichtübungenundRepetitorienderRechte.DadasWienerUniversi- tätsarchiv nicht (mehr)überdieRigorosenakten für dasDoktorat derRechts- wissenschaftenverfügt, kannüberHaberlers PrüfungsnotenundallfälligeAn- rechnungen aus dem staatswissenschaftlichen Studium leider keine Aussage getroffenwerden.DieAnrechnungsmöglichkeitenwärenjedoch–besonders im Vergleichzum§13BGBl258/1926–nursehrgeringgewesenundhättenlediglich Teile der staatswissenschaftlichen Staatsprüfung betroffen, imEinzelnen etwa die Examen aus Verwaltungslehre, Volkswirtschaftslehre und Finanzwissen- schaft. Somit waren angesichts des dennoch äußerst schleunigen Studienab- schlusses für Haberler wohl eher die Rechtswissenschaften das »Billigdokto- rat«… MehrAnrechnungsmöglichkeiten standenvermutlich jenen zurVerfügung, die das staatswissenschaftliche Doktorat nach der Studienordnung von 1926 abgeschlossen hatten, beinhaltete dieses dochwesentlichmehr rechtswissen- schaftliche Fächer als noch die Studienordnung von 1919. Aufgrund der feh- lenden juridischen Rigorosenakten kann aber auch darüber nichts Näheres angeführtwerden.Dessenungeachtetsteht fest,dassErnestineAnnaWeinschel nicht die einzige weibliche Doppeldoktorin der Rechts- und Staatswissen- schaftlichen Fakultät ist. Julia Goglia (promoviert zurDr. rer. pol. am 10. Juli 1923, zur JDr. am3. Juni1927),HildegardKrieger (promoviert zurDr. rer.pol. am20.Dezember1927,zur JDr.am18.März1931)undnochzahlreicheandere hatten ebenso beide Studien abgeschlossen,wenn auchüber den »teuren« iSv »langwierigeren«Weg, der auf keinenklaren, imGesetzes- oderVerordnungs- weggeregeltenAnrechnungsmöglichkeitenberuhte. LetztlichwärehinsichtlichdesVorurteils »Billigdoktorat« eventuell nochzu vermuten, dass dieDissertation, die immerhindas Studiumder Staatswissen- schaften als wissenschaftliche Ausbildung etablieren sollte, bisweilen »billig« iSv»ohne größerenAufwand« zu erstellen gewesenwäre. Auchwenn sich da- malige wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten (Dissertationen ebenso wie Habilitationen)meistensweder inUmfangnoch inmethodischerund inhaltli- cher Tiefe an den heutigen Kriterien messen lassen können, so weisen die staatswissenschaftlichenDissertationender 1920er und1930er Jahre imAllge- meinen doch die Charakteristika von Wissenschaftlichkeit (Literatur- und Quellenkritik, intersubjektiveÜberprüfbarkeit etc.) auf.WodiesnichtderFall war, wurdenDissertationen nicht approbiert beziehungsweisemitÜberarbei- tungsvorschlägen an die Doktoranden zurückgeschickt – so zumBeispiel bei OttoWeinberger: Bereits imMai 1922 hatte er eineArbeitüberAdamMüller DasStudiumderStaatswissenschaften214
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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