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österr.Entwurf(inzweiFassungen)vor.VierJahrespäterkehrterheimmitdem
von der Bundesversammlung genehmigten Entwurf eines allgemeinen deut-
schen Handelsgesetzbuches, der aber nicht an Hand der österr. Vorarbeiten,
sondern auf Grund des preußischen Entwurfs, unter Berichterstattung durch
preußische Abgeordnete, entstandenwar.«207Wenngleich dieses Ergebnis aus
österreichischerSichtnicht erfreulichwar, sowardochderdamalsnoch junge
Reichsratkluggenug, denBundesbeschlussmitzutragen,umsodieRechtsein-
heitzwischenÖsterreichunddenübrigenMitgliederndesDeutschenBundesim
BereichdesHandelsrechtsherzustellen.MitWirksamkeitvom1. Juli1863wurde
dasAllgemeineDeutscheHandelsgesetzbuch –unter der Bezeichnung »Allge-
meinesHandelsgesetzbuch (AHGB)«–auch inÖsterreich inKraft gesetzt; für
seineEinbettung indasösterreichischeRechtwareinEinführungsgesetz inder
Längevonimmerhin60Paragraphenerforderlich.208Dochschonbaldnachdem
ZerbrechendesDeutschenBundesundderVerwirklichungder»kleindeutschen
Lösung« imDeutschenReichvon1871zerbrachauchdieebenersthergestellte
Rechtseinheit imHandelsrecht, denn imReich setzten ab 1873Kodifikations-
arbeitenzurVereinheitlichungdesZivilrechtsein,dieaucheineModernisierung
desHandelsrechtsnachsichzogenundschließlichimneuenHandelsgesetzbuch
(HGB)vom10.Mai1897mündeten,welchesgemeinsammitdemBürgerlichen
Gesetzbuch (BGB)am1. Jänner1900 imDeutschenReich inKraft trat.209
Somit besaßÖsterreich erst wieder eine andereHandelsrechtskodifikation
als der deutscheNachbar, was insbesondere nach Erlass der drei Teilnovellen
zumABGB1914–1916alsempfindlichesMankoangesehenwurde.Verschieden
war insbesondere derAnwendungsbereichder beidenKodifikationen,mit an-
derenWorten dieGrenzlinie zwischenHandels- undZivilrecht:Während das
AHGB imWesentlichen einemobjektiven System folgte, wonachder gewerbs-
mäßige Betrieb eines Handelsgeschäfts die Kaufmannseigenschaft und damit
dieAnwendbarkeitdesAHGBnachsichzog,warderKaufmannsbegriff imHGB
subjektiv geprägt, indem auch andere als Handelsgewerbe Treibende zu den
Kaufleuten gezählt wurden, sofern sie imHandelsregister eingetragenwaren.
Auch im Gesellschaftsrecht bestanden vielfältige Unterschiede, insbesondere
war inÖsterreich für die Errichtung jeder Aktiengesellschaft eine staatliche
Konzession nötig, während Deutschland schon 1870 zum Normativsystem
übergegangenwar,wonachdieGründer einerAktiengesellschaft bei Erfüllung
der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht hatten, in das Handelsregister
aufgenommen zu werden (und somit sowohl Rechtspersönlichkeit als auch
Kaufmannseigenschaft zu erlangen). 1918 propagierte Oskar Pisko eine um-
207 Demelius,VergangenheitundZukunft 222.
208 Gvom17.12. 1862RGBl1/1863zurEinführungeinesHandelsgesetzbuches.
209 Handelsgesetzbuchvom10.5. 1897dRGBlS.219.
Handels- undWechselrecht 381
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik