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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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österr.Entwurf(inzweiFassungen)vor.VierJahrespäterkehrterheimmitdem von der Bundesversammlung genehmigten Entwurf eines allgemeinen deut- schen Handelsgesetzbuches, der aber nicht an Hand der österr. Vorarbeiten, sondern auf Grund des preußischen Entwurfs, unter Berichterstattung durch preußische Abgeordnete, entstandenwar.«207Wenngleich dieses Ergebnis aus österreichischerSichtnicht erfreulichwar, sowardochderdamalsnoch junge Reichsratkluggenug, denBundesbeschlussmitzutragen,umsodieRechtsein- heitzwischenÖsterreichunddenübrigenMitgliederndesDeutschenBundesim BereichdesHandelsrechtsherzustellen.MitWirksamkeitvom1. Juli1863wurde dasAllgemeineDeutscheHandelsgesetzbuch –unter der Bezeichnung »Allge- meinesHandelsgesetzbuch (AHGB)«–auch inÖsterreich inKraft gesetzt; für seineEinbettung indasösterreichischeRechtwareinEinführungsgesetz inder Längevonimmerhin60Paragraphenerforderlich.208Dochschonbaldnachdem ZerbrechendesDeutschenBundesundderVerwirklichungder»kleindeutschen Lösung« imDeutschenReichvon1871zerbrachauchdieebenersthergestellte Rechtseinheit imHandelsrecht, denn imReich setzten ab 1873Kodifikations- arbeitenzurVereinheitlichungdesZivilrechtsein,dieaucheineModernisierung desHandelsrechtsnachsichzogenundschließlichimneuenHandelsgesetzbuch (HGB)vom10.Mai1897mündeten,welchesgemeinsammitdemBürgerlichen Gesetzbuch (BGB)am1. Jänner1900 imDeutschenReich inKraft trat.209 Somit besaßÖsterreich erst wieder eine andereHandelsrechtskodifikation als der deutscheNachbar, was insbesondere nach Erlass der drei Teilnovellen zumABGB1914–1916alsempfindlichesMankoangesehenwurde.Verschieden war insbesondere derAnwendungsbereichder beidenKodifikationen,mit an- derenWorten dieGrenzlinie zwischenHandels- undZivilrecht:Während das AHGB imWesentlichen einemobjektiven System folgte, wonachder gewerbs- mäßige Betrieb eines Handelsgeschäfts die Kaufmannseigenschaft und damit dieAnwendbarkeitdesAHGBnachsichzog,warderKaufmannsbegriff imHGB subjektiv geprägt, indem auch andere als Handelsgewerbe Treibende zu den Kaufleuten gezählt wurden, sofern sie imHandelsregister eingetragenwaren. Auch im Gesellschaftsrecht bestanden vielfältige Unterschiede, insbesondere war inÖsterreich für die Errichtung jeder Aktiengesellschaft eine staatliche Konzession nötig, während Deutschland schon 1870 zum Normativsystem übergegangenwar,wonachdieGründer einerAktiengesellschaft bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht hatten, in das Handelsregister aufgenommen zu werden (und somit sowohl Rechtspersönlichkeit als auch Kaufmannseigenschaft zu erlangen). 1918 propagierte Oskar Pisko eine um- 207 Demelius,VergangenheitundZukunft 222. 208 Gvom17.12. 1862RGBl1/1863zurEinführungeinesHandelsgesetzbuches. 209 Handelsgesetzbuchvom10.5. 1897dRGBlS.219. Handels- undWechselrecht 381
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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