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derKanzleidirektorderUniversitätWienundPrivatdozentdesösterreichischen
ZivilprozessrechtsDr.FranzKlein.273NochbevorderletzteTeilvon»ProFuturo«
inden JuristischenBlätternerschien,hattedieFakultät am7.Februar1891auf
Antrag des zuständigenOrdinarius, Emil Schrutka v. Rechtenstamm, einstim-
migbeschlossen,beimUnterrichtsministeriumfürKleineineaußerordentliche
Professur zu beantragen. Aber das Justizministeriumkamdemzuvor:Mit ah
Entschließung vom17.Februar 1891wurdeKlein zumMinisterialsekretär er-
nannt undmit derAufgabe betraut, Gesetzesentwürfe für eine Zivilprozessre-
formauszuarbeiten.Damit begannder kometenhafteAufstieg eines bis dahin
nochweitgehend unbekannten Juristen zu einemder bedeutendsten Legisten
der jüngerenösterreichischenRechtsgeschichte.274
ObeswirklichalleindieGenialität vonKleinsAufsatzwar, die ihmimkon-
stitutionellen Gesetzgebungsverfahren eine geradezu exzeptionelle Rolle zu-
kommenließ,oderobnochandereFaktorenausschlaggebendwaren,istvonder
Forschung seltsamerweise bislang noch nicht geprüft worden und kann auch
hier nicht einer eindeutigen Lösung zugeführt werden. Tatsache ist, dass das
Ministeriumschonseitmehrals30JahrenimmerneueAnläufefüreineReform
derbestehendenZivilprozessgesetze aus 1781und1796gestartet hatte, jedoch
stets gescheitert war. Anstöße für eine Reform hatten das österreichische
Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt vom 21.Dezember 1867 mit
seinerForderungnachöffentlicherundmündlicherRechtspflegesowieauchdie
deutschen Reichsjustizgesetze von 1877 gegeben. Auch hatte das Gesetz über
Bagatellverfahrenvom27.April1873 fürdenvonihmgeregeltenBereichschon
einige Reformen, die Klein generell im Zivilverfahren einzuführen gedachte,
gleichsam vorweggenommen.275Aber Tatsache ist jedenfalls auch, dass Klein
einfachdenNervderZeitgetroffenhatte,alser feststellte,dassder»Keimzuall’
denUnerquicklichkeitenundMißlichkeiten,diemanjetztsolautbeklagt«darin
bestehe, dass derRichter imZivilprozess eineweitgehendpassiveRolle spiele
und den Prozessparteien zu viele Möglichkeiten der Einflussnahme auf den
Prozess gegeben seien, womit sie etwa Teile des maßgeblichen Sachverhaltes
verschleiern,vorallemaberdasVerfahrenunnötig indieLängeziehenkönnten.
»Abhilfe ist unerläßlich, und sie kann für Alles, was in Sachen der Proceßin-
structionumdieVerhandlungsmaximeherumwuchert, ebennur imAufgeben
des bisherigen Instructionsprincipes und in der Einrichtung derUrtheilsvor-
bereitungaufBasisderCooperationvonRichterundParteien liegen.«276
Klein gelang es innerhalb von zwei Jahren, die ihm gestellte Aufgabe zu
273 24.4. 1854–6.4. 1926.Vgl. zu ihmBöhm,Klein; Sprung, Lebensweg.
274 Sprung, Lebensweg26.
275 Sperl, BürgerlicheRechtspflege17; vgl. ausführlichSchneider, Bagatellverfahren.
276 Klein, Pro futuro533.
ZivilgerichtlichesVerfahrensrecht 397
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik