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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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derKanzleidirektorderUniversitätWienundPrivatdozentdesösterreichischen ZivilprozessrechtsDr.FranzKlein.273NochbevorderletzteTeilvon»ProFuturo« inden JuristischenBlätternerschien,hattedieFakultät am7.Februar1891auf Antrag des zuständigenOrdinarius, Emil Schrutka v. Rechtenstamm, einstim- migbeschlossen,beimUnterrichtsministeriumfürKleineineaußerordentliche Professur zu beantragen. Aber das Justizministeriumkamdemzuvor:Mit ah Entschließung vom17.Februar 1891wurdeKlein zumMinisterialsekretär er- nannt undmit derAufgabe betraut, Gesetzesentwürfe für eine Zivilprozessre- formauszuarbeiten.Damit begannder kometenhafteAufstieg eines bis dahin nochweitgehend unbekannten Juristen zu einemder bedeutendsten Legisten der jüngerenösterreichischenRechtsgeschichte.274 ObeswirklichalleindieGenialität vonKleinsAufsatzwar, die ihmimkon- stitutionellen Gesetzgebungsverfahren eine geradezu exzeptionelle Rolle zu- kommenließ,oderobnochandereFaktorenausschlaggebendwaren,istvonder Forschung seltsamerweise bislang noch nicht geprüft worden und kann auch hier nicht einer eindeutigen Lösung zugeführt werden. Tatsache ist, dass das Ministeriumschonseitmehrals30JahrenimmerneueAnläufefüreineReform derbestehendenZivilprozessgesetze aus 1781und1796gestartet hatte, jedoch stets gescheitert war. Anstöße für eine Reform hatten das österreichische Staatsgrundgesetz über die richterliche Gewalt vom 21.Dezember 1867 mit seinerForderungnachöffentlicherundmündlicherRechtspflegesowieauchdie deutschen Reichsjustizgesetze von 1877 gegeben. Auch hatte das Gesetz über Bagatellverfahrenvom27.April1873 fürdenvonihmgeregeltenBereichschon einige Reformen, die Klein generell im Zivilverfahren einzuführen gedachte, gleichsam vorweggenommen.275Aber Tatsache ist jedenfalls auch, dass Klein einfachdenNervderZeitgetroffenhatte,alser feststellte,dassder»Keimzuall’ denUnerquicklichkeitenundMißlichkeiten,diemanjetztsolautbeklagt«darin bestehe, dass derRichter imZivilprozess eineweitgehendpassiveRolle spiele und den Prozessparteien zu viele Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Prozess gegeben seien, womit sie etwa Teile des maßgeblichen Sachverhaltes verschleiern,vorallemaberdasVerfahrenunnötig indieLängeziehenkönnten. »Abhilfe ist unerläßlich, und sie kann für Alles, was in Sachen der Proceßin- structionumdieVerhandlungsmaximeherumwuchert, ebennur imAufgeben des bisherigen Instructionsprincipes und in der Einrichtung derUrtheilsvor- bereitungaufBasisderCooperationvonRichterundParteien liegen.«276 Klein gelang es innerhalb von zwei Jahren, die ihm gestellte Aufgabe zu 273 24.4. 1854–6.4. 1926.Vgl. zu ihmBöhm,Klein; Sprung, Lebensweg. 274 Sprung, Lebensweg26. 275 Sperl, BürgerlicheRechtspflege17; vgl. ausführlichSchneider, Bagatellverfahren. 276 Klein, Pro futuro533. ZivilgerichtlichesVerfahrensrecht 397
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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