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Andererseits konzentrierten sich seine Lehrveranstaltungen auf grundlegende
Problematiken: »Probleme der Strafrechts-Systematik (Versuch, mittelbare
Täterschaft, Tatschuldformen)«569, »Strafrechtssystematik, Strafrechtstechnik
undStrafgesetztechnik«570, »Rechtssicherheit und Individualisierung imStraf-
recht«571oder auch»Die strafrechtlicheSchuldlehre (mitBerücksichtigungder
modernen Gesetze und Entwürfe)«572. Unter seinen Vorlesungen finden sich
auch einzelne politisch angehauchte – so bot er imSommersemester 1932 die
Lehrveranstaltung »Kulturanschauung und Strafrecht« in zwei Teilen an. Der
ersteTeilbehandeltedenNationalsozialismusunddasStrafrecht,derzweiteden
KommunismusunddasStrafrecht. Politisch folgte er seinemLehrerGleispach
undwurdebereitsAnfang Juni 1931 alsMitgliedderNSDAPaufgenommen.573
Einen Einblick in den Vorlesungsinhalt der erwähnten beiden Lehrveranstal-
tungengibtderVortragZimmerls imDeutschenKlubam1.Dezember1931.574
So stellte er fest, dass die gegenwärtigenGesetze »durchdrungen vonundeut-
schenGedankenallerArtsind«.DasgehebereitszurückaufdieRezeption,denn
dieȆbernahmedesRechteseines fremdenVolkes istnunstets einMangel,da
jedesRecht indenKulturanschauungenunddemVolkscharakterverankertsein
muß«. Die Rezeption des römischen Rechts – so Zimmerl – war keineÜber-
nahme des Rechts des römischenVolkes, denn »dieMehrheit der römischen
Staatsbürger [war bereits] fremder, das heißt nichtrömischerVolkszugehörig-
keit.EinRecht,dasdiesesVolksgemischvonAfrikanern,Asiaten,Mongolenaller
Artzusammenhaltensollte,konntekeinkulturbedingtesRechtmehrsein«.Die
weitereEntwicklungdiesesRechts befriedigteZimmerl auchnicht, dennaber-
malswurdeesdurch»undeutscheKulturströmungenverschlechtert«–vorallem
denLiberalismusunddenKommunismus sowieden»ungünstige[n]«Einfluss
desAmerikanismus. Fürdie Schaffungeineswahrhaft »deutschenStrafrechts«
würdemanauf »altgermanischesDenkenzurückgreifen«müssen–dieswürde
eine »gründliche Berücksichtigung der Beweggründe und der Gesinnung des
Täters« bedeuten. Jedoch nicht nur das Gesetz, sondern auch die Rechtsan-
wendermüsstengeändertwerden,soZimmerl, esgaltdieZahlder»deutschen«
Juristen zu heben: »Der deutsche Mittelstand, die deutschen Arbeiter und
kleinenGeschäftsleuteverfügenheutenichtmehrüberdasnötigeKapital […].
DieFolgedavonist,daßnichtnurderStandderRechtsanwälte, sondernimmer
569 VorlesungsverzeichnisderUniversitätWienWS1930/31.
570 VorlesungsverzeichnisderUniversitätWienSS1931.
571 VorlesungsverzeichnisderUniversitätWienWS1931/32.
572 VorlesungsverzeichnisderUniversitätWienWS1933/34.
573 BArch (Berlin-Lichterfelde),PKU0132, fol. 0602.
574 MDK2/3 (März 1932)1 f. Es ist davonauszugehen,dassZimmerlMitglied imDeutschen
Klubwar, ein Eintrag in einemder der Autorin vorliegendenMitgliedsverzeichnisse ist
jedochnicht vorhanden.
StrafrechtundStrafprozessrecht 447
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik