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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Andererseits konzentrierten sich seine Lehrveranstaltungen auf grundlegende Problematiken: »Probleme der Strafrechts-Systematik (Versuch, mittelbare Täterschaft, Tatschuldformen)«569, »Strafrechtssystematik, Strafrechtstechnik undStrafgesetztechnik«570, »Rechtssicherheit und Individualisierung imStraf- recht«571oder auch»Die strafrechtlicheSchuldlehre (mitBerücksichtigungder modernen Gesetze und Entwürfe)«572. Unter seinen Vorlesungen finden sich auch einzelne politisch angehauchte – so bot er imSommersemester 1932 die Lehrveranstaltung »Kulturanschauung und Strafrecht« in zwei Teilen an. Der ersteTeilbehandeltedenNationalsozialismusunddasStrafrecht,derzweiteden KommunismusunddasStrafrecht. Politisch folgte er seinemLehrerGleispach undwurdebereitsAnfang Juni 1931 alsMitgliedderNSDAPaufgenommen.573 Einen Einblick in den Vorlesungsinhalt der erwähnten beiden Lehrveranstal- tungengibtderVortragZimmerls imDeutschenKlubam1.Dezember1931.574 So stellte er fest, dass die gegenwärtigenGesetze »durchdrungen vonundeut- schenGedankenallerArtsind«.DasgehebereitszurückaufdieRezeption,denn die»ÜbernahmedesRechteseines fremdenVolkes istnunstets einMangel,da jedesRecht indenKulturanschauungenunddemVolkscharakterverankertsein muß«. Die Rezeption des römischen Rechts – so Zimmerl – war keineÜber- nahme des Rechts des römischenVolkes, denn »dieMehrheit der römischen Staatsbürger [war bereits] fremder, das heißt nichtrömischerVolkszugehörig- keit.EinRecht,dasdiesesVolksgemischvonAfrikanern,Asiaten,Mongolenaller Artzusammenhaltensollte,konntekeinkulturbedingtesRechtmehrsein«.Die weitereEntwicklungdiesesRechts befriedigteZimmerl auchnicht, dennaber- malswurdeesdurch»undeutscheKulturströmungenverschlechtert«–vorallem denLiberalismusunddenKommunismus sowieden»ungünstige[n]«Einfluss desAmerikanismus. Fürdie Schaffungeineswahrhaft »deutschenStrafrechts« würdemanauf »altgermanischesDenkenzurückgreifen«müssen–dieswürde eine »gründliche Berücksichtigung der Beweggründe und der Gesinnung des Täters« bedeuten. Jedoch nicht nur das Gesetz, sondern auch die Rechtsan- wendermüsstengeändertwerden,soZimmerl, esgaltdieZahlder»deutschen« Juristen zu heben: »Der deutsche Mittelstand, die deutschen Arbeiter und kleinenGeschäftsleuteverfügenheutenichtmehrüberdasnötigeKapital […]. DieFolgedavonist,daßnichtnurderStandderRechtsanwälte, sondernimmer 569 VorlesungsverzeichnisderUniversitätWienWS1930/31. 570 VorlesungsverzeichnisderUniversitätWienSS1931. 571 VorlesungsverzeichnisderUniversitätWienWS1931/32. 572 VorlesungsverzeichnisderUniversitätWienWS1933/34. 573 BArch (Berlin-Lichterfelde),PKU0132, fol. 0602. 574 MDK2/3 (März 1932)1 f. Es ist davonauszugehen,dassZimmerlMitglied imDeutschen Klubwar, ein Eintrag in einemder der Autorin vorliegendenMitgliedsverzeichnisse ist jedochnicht vorhanden. StrafrechtundStrafprozessrecht 447
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938