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Bedeutenden Einfluss auf die Entwicklung und vor allem Etablierung der
Kriminologie und Kriminalistik an den Universitäten hatte Hans Gross. Er
verstand diesenWissenschaftszweig als ein interdisziplinäresGebiet, so sollte
einKriminalist imIdealfallKenntnisse ausverschiedenennaturwissenschaftli-
chen Disziplinen haben, so vor allem in Physik, Chemie, Biologie, Medizin,
Mineralogie, Graphologie, Anthropologie undPsychologie.619 In seinemHabi-
litationsgutachten fürHubert Streicher 1919definierteAdolf LenzdenBegriff
Kriminologiewie folgt: »Unter diesemNamen, der bereits allgemein imdeut-
schenund französischenwissenschaftlichenSprachgebraucheandieStelledes
älterenAusdruckes ›Kriminalistik‹ getreten ist, istdieLehrevondenTatsachen
desVerbrechertums zu verstehen. Sie ist ein Ergebnis der Anwendung natur-
wissenschaftlicher Forschungsmethoden auf die ErscheinungsformendesVer-
brechensundistvonProf.Dr.HansGroß,demBegründerdeskriminologischen
UniversitätsinstitutesinGraz,alseinselbständigerWissenszweigerfaßtworden.
TrotzdemnochkeineübereinstimmendeMeinunghinsichtlichder Systematik
diesesneuenWissenszweigesbesteht, istmandochdarinbereits einig,daßdie
Realien des Strafrechts ebenso der wissenschaftlichen Erforschung zugeführt
werdenmüssen,wie dieRechtsnormen selbst.Die Erscheinungslehre desVer-
brechensumfaßtdieKriminalanthropologiealsdieLehrevonderkörperlichen
Erscheinung des Verbrechers, die Kriminalpsychologie als die Lehre von den
geistigenErscheinungsformendesVerbrechens,diegerichtlichePsychologieals
die Lehre vondenpsychischenVorgängendes Strafverfahrena [sic!], dieKri-
minalsoziologie als die Lehre von den gesellschaftlichen Erscheinungsformen
desVerbrechens und dieKriminalistik (kriminelle Technologie) als die Lehre
vondenMethoden zurAuffindungundÜberführungoderEntlastungdesBe-
schuldigten.DieKriminologie ist nachAnschauungdesReferenteneinedurch
die Fortschritte der naturwissenschaftlichen Forschungen erzielte Ausgestal-
tungdesStrafrechtszurgesamtenStrafrechtswissenschaftalsderLehrevonden
TatsachenundRechtsnormendesVerbrechens. […]DieWahl desAusdruckes
›Kriminologie‹ wird durch denUmstand gerechtfertigt, daß damit ein bereits
mehreren Kultursprachen gemeinsamer Fachausdruck zur Kennzeichnung
eines bestimmten Wissensgebietes festgelegt wird. Die Kriminologie bildet
einenTeildergesamtenStrafrechtswissenschaftundstellteineHilfswissenschaft
imVerhältniszumStrafrechtimengerenSinndar.InfolgeihrerGrundsätzlichen
Beziehungen zumVerbrechen kanndie Kriminologie nur an der Rechts- und
Staatswissenschaftlichen Fakultät eine Heimstätte finden, trotzdem ihre Ar-
beitsmethodeeinenaturwissenschaftliche ist.«620
619 Bachhiesl, InderNachfolgevonHansGroß23.
620 GutachtenvonAdolfLenzzurHabilitationStreichers,UAGraz, JuristischesDek.1918/19,
840ex1918/19.
StrafrechtundStrafprozessrecht 453
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik