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Folge auä) bei den Erzherzogen Anton,
Johann, Rainer. Ludwig und R u>
dolf zu lösen hatte. Bis 1802 blieb
Zeil ler, der 1790 den Titel eines
Regierungsrathes erhielt, im Lehramte
thätig und bereicherte in dieser Zeit sein
Fach mit mehreren gediegenen Werken,
deren später unten Erwähnung geschieht.
Um ihn, nachdem man seine Geistesgaben
erkannt und wĂĽrdigen gelernt, dem prak-
tiscken Iustizdienste zuzufĂĽhren, wurde er
am 30. Mai 1793 zum wirklichen Appel-
lationsrathe befördert und am 24. Fe>
bruar 1797 zum Beisitzer derHofcommis-
sion in Iuftizgesetzsachen ernannt. I n
dieser Stellung übernahm er zunächst
das Referat ĂĽber den von Haan ver-
faĂźten und einer nachmaligen Redaction
unterzogenen Entwurf zum ersten
Theile des im Jahre 1803 kundgemachten
Strafgesetzes. 1803 wurde ihm die
UeberprĂĽfung des von Hofrath von
Fölsch ausgearbeiteten Entwurfes einer
allgemeinen österreichischen Lehenord»
- nung ĂĽbertragen,, der, als Entwur f ge-
druckt, doch als Gesetz nicht publicirt und
nur von Heinke der Bearbeitung seines
Handbuches des niederösterreichischen
Lehenrechts (1811) zu Grunde gelegt
wurde. Kaum hatte sich Zei t ler dieser
Aufgabe mit jener Gediegenheit, welche
die Signatur aller seiner Arbeiten bildet,
entledigt, als ihm ein neuer ah. Auftrag
zuging, nämlich den Entwurf des bürger»
lichen Gesetzbuches auszuarbeiten. Als
die ersten beiden HauptftĂĽcke der Einsicht
des Monarchen vorgelegt wurden, war
derselbe von dieser Leistung so befriedigt,
daĂź er mit Decret vom 1. October 18H2
seine Zufriedenheit zu erkennen gab und
zugleich anordnete, daĂź Zeil ler zur
Beschleunigung der Arbeiten ĂĽber den
Civilcodex von seinen Amtsverrichtungen
als Appellationsrath und Professor zu ! entheben sei. Darauf wurde Zei l ler am
! 2. December 1802 zum Iustizhofrathe
! ernannt. So arbeitete er zunächst als
Referent ĂĽber den Entwurf des Civil-
gesetzbuches, trat aber schon im August
1804 auch als Referent bei der obersten
Iustizstelle in Wirksamkeit. Dabei versah
er — seit 14. Jänner 1803 — das
Vicedirectorat des juridisch.politischen
Studiums und seit 4. März 1803 das
Directorat der juridischen Facultät. Als
dann am 1. Juni 1808 eine eigene
Studienhofcommisfion ins Leben trat,
ward er Beisitzer derselben und Referent
ĂĽber die das juridisch.politische Studium
auf sämmtlichen höheren Lehranstalten be>
treffenden Gegenstände. I n der Zwischen-
zeit bekleidete er noch mehrere andere
Würden, Aemter und Ehrenämter, so
war er 1803 und 1807 Rector der
Wiener Hochschule, wurde am 27. Octo«
ber 1804 zum Prüfungscommifsär von
Seite des Politicums bei der galizischen.
Abtheilung der Arcieren« Leibgarde er«
nannt, mit verschiedenen politischen Auf»
trägen, so beim Censurgeschäfte, bei Ab«
fassung eines politischen Codex u. a. ver-
wendet. Inmitten aber aller dieser oft in
hohem Grade anstrengenden Geschäfte
blieb er immer noch fĂĽr sein Fach in
wissenschaftlicher Richtung schriftstellerisch
thätig. Als dann bei vorgerücktem Alter
Störungen seiner Gesundheit eintraten,
wurde ihm die erbetene Enthebung vom
Referate bei der obersten Iustizstelle am
7. September 1816 zutheil, doch seine fer«
nere Verwendung bei der obersten Gesetz»
gebungs.Hofcommission vorbehalten. I n
die nun folgenden Jahre fällt seine
Ausarbeitung eines vollständigen Ent»
wurfes zu emer neuen Ausgabe des
Criminalgesetzbuches. Nach Vollendung
derselben gab Kaiser Franz am 22. Juli
1824 den Wunsch zu erkennen, daĂź Zeil-
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
Wurmser-Zhuber, Volume 59
- Title
- Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
- Subtitle
- Wurmser-Zhuber
- Volume
- 59
- Author
- Constant von Wurzbach
- Publisher
- Verlag der Universitäts-Buchdruckerei von L. C. Zamarski
- Location
- Wien
- Date
- 1890
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.41 x 21.45 cm
- Pages
- 428
- Keywords
- Biographien, Lebensskizzen
- Categories
- Lexika Wurzbach-Lexikon