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Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Seite - 80 -
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Kapitel 1: Ferdinand und der Augsburger Religionsfrieden80 geistlichen Kurfürsten die Arbeit zu erleichtern, die weitergehenden Ände- rungswünsche der Protestanten abzuwehren. Das am 21. Mai dem Kurfürsten- rat übergebene katholische Votum wich also von dessen Entwurf nur an ganz wenigen Stellen ab276. Aus dem April-Konzept des Fürstenrates waren nur noch zwei Passagen geblieben: Die inzwischen nicht mehr strittige Beschrän- kung des Friedens auf die beiden Konfessionen (Artikel 5 des endgültigen Tex- tes), so daß die ausdrückliche Erwähnung der Sekten gestrichen werden konnte, und der von den Protestanten abgelehnte Gewissensvorbehalt der Geistlichen („Der Pfaffen Eid“). Der den Geistlichen so mühsam abgerungene Kompro- mißartikel über ihre Jurisdiktion fehlte ebenso wie das ursprünglich zugestan- dene Jus emigrandi der Untertanen, weil beide Punkte im Papier der Kurfürsten nicht enthalten waren. Eine sprachliche Umstellung im Artikel über die Unter- tanen verdeutlichte, daß es verboten sein sollte, fremde Untertanen zum Religi- onswechsel zu ermuntern (Artikel 10 des endgültigen Textes.) Durch zusätzli- che Einfügung der Worte „bis zu endlicher Vergleichung der Religion“ an zwei Stellen wurde der vorläufige Charakter des Friedens noch stärker betont, seine Kennzeichnung als „für und für ewig werender“ war wie in den früheren ka- tholischen Stellungnahmen getilgt277. Ebenso blieben die Katholiken bei der Streichung des ominösen „zu was zeit“, wenn von der Zugehörigkeit der Reichsstände zu den Konfessionen die Rede war278. Das Votum der Protestanten unterschied sich etwas stärker vom Konzept des Kurfürstenrates279: Das Jus emigrandi war hier beibehalten und so präzi- siert, daß es auch für Untertanen des Kaisers – gemeint waren die Niederlande – gelten sollte; die Garantie für die seit langem protestantischen Städte wurde auf die Ritter ausgedehnt; der Artikel über die eingezogenen geistlichen Güter war verändert (Streichung des Normaljahres 1547 sowie der Regelung bei schwe- benden Verfahren) und die Suspension der geistlichen Jurisdiktion in der mit den Vermittlern zunächst besprochenen Fassung (ohne den Zusatz über die bikonfessionellen Städte) aufgenommen280. Es war also die Folge der gescheiterten Versuche, im Fürstenrat ein einver- nehmliches Votum herbeizuführen, daß der Entwurf des Kurfürstenrates allei- nige Grundlage für den Augsburger Religionsfrieden geworden ist und mit allen Vorarbeiten des Fürstenrates auch die ursprüngliche österreichische In- itiative nahezu wirkungslos geblieben ist281. Die weitgehende Übernahme des Kurfürstenratsentwurfs durch beide Konfessionsparteien des Fürstenrates bot nahme nicht Partei ergreifen mußte. Ferdinand hat dann in seiner Resolution mehrmals „Ein- deutigkeit“ als Argument für seine Änderungswünsche angeführt. 276 Druck bei Lehmann I, S. 20f 277 Abschnitte 3 und 7 bzw. 12 des Kurfürstenratsentwurfs, Zählung nach Brandi 278 Das Konzept im HHStA Wien, RK, RTA 29b, Konv. II Nr. 40, fol 26ff dokumentiert diese bewußt vorgenommenen Streichungen. Zu den Änderungen vgl. auch Schwabe, S. 265 und Wolf, Religionsfrieden, S. 122. 279 Lehmann I, S. 22f. 280 Ebda, S. 23 linke Spalte, 11. Zeile von unten 281 Weil die Forschung, insbesondere auch die rechtsgeschichtliche, vorwiegend an den endgültigen Formulierungen und deren Vorstufen, wie sie Brandi dargelegt hatte, interessiert gewesen ist, sind alle anderen Überlegungen meist nur sporadisch berücksichtigt worden. CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
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Ferdinand I. als Kaiser Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Titel
Ferdinand I. als Kaiser
Untertitel
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Autor
Ernst Laubach
Verlag
Aschendorff Verlag
Ort
Münster
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-402-18044-0
Abmessungen
15.5 x 23.0 cm
Seiten
786
Schlagwörter
Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
Kategorie
Biographien
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