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Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Seite - 303 -
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Zur Reaktion der „Öffentlichkeit“ im Reich 303 zeichnet gewesen sein322. Was sein Traktat „De Romano Imperio ac eius juris- dictione liber“323, den er 1559 verfaßt und 1563 publiziert hat, zu versprechen scheint, einen Überblick über Reichsverfassung und Rechtsprechung im Reich, löst der Autor jedoch nicht ein324. Er beginnt nämlich mit Einzelfragen des Militärrechts, z. B. der Bestätigung von Soldatentestamenten durch den Kai- ser325. Aber er erörtert auch das Verhältnis von Reich und Kirche und ferner mit der Stellung des Kaisers zu anderen Fürsten ein Thema, das in den bisher vorgestellten Traktaten nur gestreift oder übergangen wurde, wobei er das Ver- hältnis Frankreichs zum Reich besonders eingehend behandelt. Die Brücke zu den allgemeinen Fragen bildet das Problem, in welcher Beziehung die von Reichsfürsten geworbenen Truppen zum Kaiser stehen im Unterschied zu de- nen anderer Könige oder nicht zum Reich gehörender Städte wie Venedig. Zo- annetti hat seine Abhandlung Kaiser Ferdinand gewidmet und ein Exemplar König Maximilian persönlich dediziert326. In der Widmung bezeichnet Zoannetti Kaiser Ferdinand als „Supremus in temporalibus universi orbis Regumque“327. Damit ist bereits eine Grundpositi- on seiner Ausführungen markiert, mit der Zoannetti in der legistischen Traditi- on steht. Die Grundzüge der legistischen Reichslehre, nach der das Imperium Romanum ein Reich „a solo Deo“ ist, der Kaiser die Stellung eines Dominus mundi hat mit den Aufgaben, Recht zu schaffen und Frieden zu wahren, und die gegenwärtigen Kaiser Nachfolger der römischen Cäsaren sind328, finden sich bei ihm. In erster Linie ist Bartolus sein Gewährsmann bei den Darlegungen, daß der Kaiser immer noch de jure oberste Instanz in allen weltlichen Dingen sei, doch ist Zoannetti realistisch genug, ihm keine direkte Gesetzgebungskom- petenz mehr für die anderen Regna zuzuerkennen, wie es legistischer Theorie entsprochen hätte329. Er erläutert das dahin, die Herrschaft über die Welt sei nicht als Besitz zu verstehen, sondern als Verwaltung (administratio) und Lei- tung (gubernatio)330. Wäre diese Herrschaft ein Besitz, so könnte sie vererbt werden, aber das sei ja nicht der Fall, weil der Kaiser gewählt werde. Für diese Auslegung beruft er sich auf die von der berühmten Kommentierung der Ron- kalischen Gesetze durch Bulgarus bis zu Albericus von Rosate reichende Tra- dition und fügt hinzu, auch Karl der Große, der erste deutsche Kaiser, habe sich 322 H. Wolff, S. 125 u. S. 158 323 Ich zitiere nach der Ausgabe „Francisci Zoannetti Jurisconsulti et antecessoris olim in celeberri- ma Academia Ingolstadiensis praestantissimi Opera quae extant omnia“, Marburg 1600; der Traktat darin S. 263–320. Vgl.dazu auch Pütter 1, S. 140f 324 F.H. Schubert, S. 275f 325 Zoannetti, S. 272f. 326 Das Exemplar in der Österreichischen Nationalbibliothek zu Wien hat auf dem Titelblatt den handschriftlichen Vermerk: „Eidem sacratiss.mo Ro. Regi et Domino et Pricipi suo longe colen- diss.mo Fs Zoanettus, summae reverentiae ergo, reverenter dono misit. Ao 1563 Mense Augu- sto“. 327 So in der Ausgabe von 1563. Die Widmung fehlt in der Ausgabe von 1600. 328 Zoannetti, S. 217: „Itaque non injuria (mihi videtur) seipsum mundi dominum Imperator appel- lat“. Zu den legistischen Grundgedanken vgl. Andrae, S. 13ff u. S. 50ff; E. Wolf, Idee, S. 49 u. S. 56f; H-J. König, S. 55f. 329 H-J. König, S. 88 330 Zoannetti, S. 297 CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
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Ferdinand I. als Kaiser Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Titel
Ferdinand I. als Kaiser
Untertitel
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Autor
Ernst Laubach
Verlag
Aschendorff Verlag
Ort
Münster
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-402-18044-0
Abmessungen
15.5 x 23.0 cm
Seiten
786
Schlagwörter
Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
Kategorie
Biographien
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