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Zur Reaktion der „Öffentlichkeit“ im Reich 303
zeichnet gewesen sein322. Was sein Traktat „De Romano Imperio ac eius juris-
dictione liber“323, den er 1559 verfaßt und 1563 publiziert hat, zu versprechen
scheint, einen Überblick über Reichsverfassung und Rechtsprechung im Reich,
löst der Autor jedoch nicht ein324. Er beginnt nämlich mit Einzelfragen des
Militärrechts, z. B. der Bestätigung von Soldatentestamenten durch den Kai-
ser325. Aber er erörtert auch das Verhältnis von Reich und Kirche und ferner
mit der Stellung des Kaisers zu anderen Fürsten ein Thema, das in den bisher
vorgestellten Traktaten nur gestreift oder übergangen wurde, wobei er das Ver-
hältnis Frankreichs zum Reich besonders eingehend behandelt. Die Brücke zu
den allgemeinen Fragen bildet das Problem, in welcher Beziehung die von
Reichsfürsten geworbenen Truppen zum Kaiser stehen im Unterschied zu de-
nen anderer Könige oder nicht zum Reich gehörender Städte wie Venedig. Zo-
annetti hat seine Abhandlung Kaiser Ferdinand gewidmet und ein Exemplar
König Maximilian persönlich dediziert326.
In der Widmung bezeichnet Zoannetti Kaiser Ferdinand als „Supremus in
temporalibus universi orbis Regumque“327. Damit ist bereits eine Grundpositi-
on seiner Ausführungen markiert, mit der Zoannetti in der legistischen Traditi-
on steht. Die Grundzüge der legistischen Reichslehre, nach der das Imperium
Romanum ein Reich „a solo Deo“ ist, der Kaiser die Stellung eines Dominus
mundi hat mit den Aufgaben, Recht zu schaffen und Frieden zu wahren, und
die gegenwärtigen Kaiser Nachfolger der römischen Cäsaren sind328, finden sich
bei ihm. In erster Linie ist Bartolus sein Gewährsmann bei den Darlegungen,
daß der Kaiser immer noch de jure oberste Instanz in allen weltlichen Dingen
sei, doch ist Zoannetti realistisch genug, ihm keine direkte Gesetzgebungskom-
petenz mehr für die anderen Regna zuzuerkennen, wie es legistischer Theorie
entsprochen hätte329. Er erläutert das dahin, die Herrschaft über die Welt sei
nicht als Besitz zu verstehen, sondern als Verwaltung (administratio) und Lei-
tung (gubernatio)330. Wäre diese Herrschaft ein Besitz, so könnte sie vererbt
werden, aber das sei ja nicht der Fall, weil der Kaiser gewählt werde. Für diese
Auslegung beruft er sich auf die von der berühmten Kommentierung der Ron-
kalischen Gesetze durch Bulgarus bis zu Albericus von Rosate reichende Tra-
dition und fügt hinzu, auch Karl der Große, der erste deutsche Kaiser, habe sich
322 H. Wolff, S. 125 u. S. 158
323 Ich zitiere nach der Ausgabe „Francisci Zoannetti Jurisconsulti et antecessoris olim in celeberri-
ma Academia Ingolstadiensis praestantissimi Opera quae extant omnia“, Marburg 1600; der
Traktat darin S. 263–320. Vgl.dazu auch Pütter 1, S. 140f
324 F.H. Schubert, S. 275f
325 Zoannetti, S. 272f.
326 Das Exemplar in der Österreichischen Nationalbibliothek zu Wien hat auf dem Titelblatt den
handschriftlichen Vermerk: „Eidem sacratiss.mo Ro. Regi et Domino et Pricipi suo longe colen-
diss.mo Fs Zoanettus, summae reverentiae ergo, reverenter dono misit. Ao 1563 Mense Augu-
sto“.
327 So in der Ausgabe von 1563. Die Widmung fehlt in der Ausgabe von 1600.
328 Zoannetti, S. 217: „Itaque non injuria (mihi videtur) seipsum mundi dominum Imperator appel-
lat“. Zu den legistischen Grundgedanken vgl. Andrae, S. 13ff u. S. 50ff; E. Wolf, Idee, S. 49 u. S.
56f; H-J. König, S. 55f.
329 H-J. König, S. 88
330 Zoannetti, S. 297
CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
Ferdinand I. als Kaiser
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Titel
- Ferdinand I. als Kaiser
- Untertitel
- Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Autor
- Ernst Laubach
- Verlag
- Aschendorff Verlag
- Ort
- Münster
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-402-18044-0
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 786
- Schlagwörter
- Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
- Kategorie
- Biographien