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Kapitel 4: Der Streit mit Papst Paul IV. – Neue Begründung des
Kaisertums304
als „Gubernator“ des Römischen Reiches bezeichnet331. Das Festhalten an der
Weltherrschaft des Kaisers ist aber so wenig wie bei Melanchthon mit einem
hegemonialen Anspruch verbunden, denn Zoannetti respektiert den Satz, daß
der französische König in praxi keinen Oberherrn habe. So kann er, Baldus
zustimmend, formulieren: „Imperatoribus per legem regiam gubernationem
duntaxat et regimen Imperii Romani cum generali jurisdictione, & praeterea
nihil, fuisse commissum“332.
Auf die 1559 aktuelle Diskussion über das Verhältnis von Kaiser und Papst
ist Zoannetti zwar nicht ausdrücklich eingegangen, aber es bedeutet eine indi-
rekte Stellungnahme, daß er die Institutionen Reich und Kirche als gleichrangig
behandelt, „quoniam Ecclesia & Imperium Romanum ab uno & eodem princi-
pio descendunt, aequiparanturque invicem, & cognationem inter se maximam
habent“333. So wie der Kaiser das Reich nicht als Besitz, sondern zur „guberna-
tio“ innehat, so sind auch Papst und Klerus nicht die Herren der Kirche, son-
dern nur ihre Verwalter (dispensatores et administri)334. Zwar ist die Kirche
auch die „Mutter des Römischen Reiches“, sie hat also einen gewissen Vorrang,
aber Kirche und Reich sollen sich wie Brüder verhalten335. Der Kaiser ist „miles
atque defensor“ der Kirche336. Obwohl Zoannetti in diesem Zusammenhang auf
den Eid verweist, den der designierte Kaiser der Kirche (nicht: dem Papst) lei-
stet, leitet er daraus keine Unterordnung ab, er legt nur Wert auf die Parallele,
daß die Fürsten, die dem Kaiser einen Eid schwören, ihm zum Waffendienst
verpflichtet sind. So kann Zoannetti an anderer Stelle unter Berufung auf den
Kanonisten Hostiensis vom Kaiser sagen: „circa temporalia vicarius Dei est in
terris“337, eine Position, die auch Nikolaus von Cues und Antonius von Roselli
vertreten hatten338.
In seiner Verwertung der Translationstheorie unterscheidet sich Zoannetti
von anderen Autoren insofern, als sie für ihn lediglich die Funktion hat, gegen-
über anders lautenden französischen Thesen zu erhärten, das gegenwärtige
Imperium, wie es die deutschen Kaiser innehaben, sei die unmittelbare Fortset-
zung des Imperium Romanum. Der letzte Teil seines Traktats ist eigens der
Frage gewidmet, „num hodie sit Romanum aut potius Germanicum Imperi-
um“339. Insbesondere setzt er sich kritisch mit der von französischen Juristen
zunehmend vertretenen Position auseinander, das französische Königtum sei
dem Kaisertum gleichrangig und von ihm unabhängig340. Er beharrt darauf, das
Kaisertum sei direkt von den Griechen (bzw. Byzantinern) durch die von Papst
Leo III. vorgenommene Übertragung auf Karl den Großen zu den Deutschen
331 Ebda, S. 298
332 Ebda, S. 299
333 Ebda, S. 302; ganz ähnlich S. 309, wo hinzugefügt ist, dieser Grund sei Christus.
334 Ebda, S. 309
335 Ebda, S. 292; vgl. Bosbach, S. 69 Anm. 25
336 Zoannetti, S. 283
337 Ebda, S. 306
338 E. Wolf, Idee, S. 58
339 Zoannetti, S. 313
340 Zu dieser Richtung Andrae, S. 75ff, 84f; François, passim
CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
Ferdinand I. als Kaiser
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Titel
- Ferdinand I. als Kaiser
- Untertitel
- Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Autor
- Ernst Laubach
- Verlag
- Aschendorff Verlag
- Ort
- Münster
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-402-18044-0
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 786
- Schlagwörter
- Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
- Kategorie
- Biographien