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Ferdinand I. als Kaiser - Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Seite - 333 -
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Freistellung und Gravamina 333 rechtliche Hulff und proces“ zu gewähren, in vielen Fällen diese Hilfe nicht geleistet habe, und wenn klagende katholische Stände einmal „proces und Man- data ordentlicher weiß erlanget und außbracht, desselbigen mit nichten parirt worden“92. Als eigentliches Ziel der Protestanten wurde abschließend unter Berufung auf verschiedene Äußerungen während des Wormser Colloquiums namhaft gemacht, „daß die wahre Catholische Christliche Religion in wenig Jahren außgelöscht werden müste“. In der Konsequenz der Argumentation – Bewahrung des Status quo – lag der Antrag, der Kaiser möge das Kammerge- richt anweisen, seine einschlägige Rechtsprechung am Religionsfrieden zu ori- entieren und, wie es dem „gemeinen Recht“, also dem Römischen Recht, ent- spreche, auch in jenen Streitfragen in angemessener Zeit Urteile zu fällen, die präjudizierenden Charakter hätten. Die große Zahl – mehrheitlich von den Katholiken angeführter – strittiger Punkte dokumentiert vor allem, wie viele Lücken und Unklarheiten der Kom- promiß von 1555 gelassen bzw. dissimulierend überdeckt hatte93. Das Reichs- kammergericht war bei seiner Aufgabe, Streitfälle zu entscheiden, bereits an seine Grenzen gestoßen, hatte „dubia“ formuliert und um ihre Entscheidung durch Kaiser und Reichsstände, also durch die politischen Instanzen, nachge- sucht94. Indessen beabsichtigten beide Konfessionsparteien mit ihren Gravami- na keine neuen Verhandlungen auf dem Reichstag, sondern jede erwartete, daß der Kaiser ihre Auslegung des Religionsfriedens approbiere und dadurch die Gegenseite ins Unrecht setze; beide waren aber keineswegs gesonnen – darauf ist mit Recht hingewiesen worden95 –, dem Kaiser echte Freiheit in der Ent- scheidung zuzubilligen. In seiner Antwort vom 13. Juni auf die beiderseitigen Gravamina entsprach Ferdinand jedoch keinem der beiden gestellten Anträge96. Der Ausweg, den er fand, wurde durch die beiden Eingaben gemeinsame Formel eröffnet, der Reli- gionsfrieden sei an sich „lauter und klar“. Indem Ferdinand sie aufgriff, konnte er sich darauf zurückziehen, daß die meisten konkreten Streitfälle doch wohl eindeutig zu entscheiden wären, und damit habe man im Abschied von 1555 ausdrücklich das Reichskammergericht beauftragt. Sollte es dennoch zweifel- hafte Fälle geben, so habe er zu den Mitgliedern des Kammergerichts das Zu- trauen, daß sie unter Berücksichtigung des gemeinen Rechtes, von Billigkeit und menschlicher Vernunft angemessene Entscheidungen finden würden. Auf die in beiden Schriften dominierenden Verallgemeinerungen der Probleme ließ er sich nicht ein, sondern beanstandete, daß die Streitfragen nicht spezifiziert vorgetragen seien. Jedoch sei es untunlich, wegen Einzelfällen „jederzeit neue Constitutionen und Satzungen aufzurichten“. Daß man die Tragweite einer eigenen dezidierten Stellungnahme am Kaiserhof erkannt hatte, sie aber ab- 92 Lehmann 1, S. 89 l (auch zum Folgenden) 93 Gründliche rechtshistorische Erörterung der undeutlichen Bestimmungen bei Heckel, Autono- mia, S. 208–237. 94 Smend, Reichskammergericht, S. 188f; Rabe, Religionsfrieden, S. 278f. 95 Urban, Restitutionsedikt, S. 154 96 Gedruckt bei Lehmann 1, S. 89f (mit falschem Datum). CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
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Ferdinand I. als Kaiser Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Titel
Ferdinand I. als Kaiser
Untertitel
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
Autor
Ernst Laubach
Verlag
Aschendorff Verlag
Ort
Münster
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-402-18044-0
Abmessungen
15.5 x 23.0 cm
Seiten
786
Schlagwörter
Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
Kategorie
Biographien
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