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Freistellung und Gravamina 333
rechtliche Hulff und proces“ zu gewähren, in vielen Fällen diese Hilfe nicht
geleistet habe, und wenn klagende katholische Stände einmal „proces und Man-
data ordentlicher weiß erlanget und außbracht, desselbigen mit nichten parirt
worden“92. Als eigentliches Ziel der Protestanten wurde abschließend unter
Berufung auf verschiedene Äußerungen während des Wormser Colloquiums
namhaft gemacht, „daß die wahre Catholische Christliche Religion in wenig
Jahren außgelöscht werden müste“. In der Konsequenz der Argumentation –
Bewahrung des Status quo – lag der Antrag, der Kaiser möge das Kammerge-
richt anweisen, seine einschlägige Rechtsprechung am Religionsfrieden zu ori-
entieren und, wie es dem „gemeinen Recht“, also dem Römischen Recht, ent-
spreche, auch in jenen Streitfragen in angemessener Zeit Urteile zu fällen, die
präjudizierenden Charakter hätten.
Die große Zahl – mehrheitlich von den Katholiken angeführter – strittiger
Punkte dokumentiert vor allem, wie viele Lücken und Unklarheiten der Kom-
promiß von 1555 gelassen bzw. dissimulierend überdeckt hatte93. Das Reichs-
kammergericht war bei seiner Aufgabe, Streitfälle zu entscheiden, bereits an
seine Grenzen gestoßen, hatte „dubia“ formuliert und um ihre Entscheidung
durch Kaiser und Reichsstände, also durch die politischen Instanzen, nachge-
sucht94. Indessen beabsichtigten beide Konfessionsparteien mit ihren Gravami-
na keine neuen Verhandlungen auf dem Reichstag, sondern jede erwartete, daß
der Kaiser ihre Auslegung des Religionsfriedens approbiere und dadurch die
Gegenseite ins Unrecht setze; beide waren aber keineswegs gesonnen – darauf
ist mit Recht hingewiesen worden95 –, dem Kaiser echte Freiheit in der Ent-
scheidung zuzubilligen.
In seiner Antwort vom 13. Juni auf die beiderseitigen Gravamina entsprach
Ferdinand jedoch keinem der beiden gestellten Anträge96. Der Ausweg, den er
fand, wurde durch die beiden Eingaben gemeinsame Formel eröffnet, der Reli-
gionsfrieden sei an sich „lauter und klar“. Indem Ferdinand sie aufgriff, konnte
er sich darauf zurückziehen, daß die meisten konkreten Streitfälle doch wohl
eindeutig zu entscheiden wären, und damit habe man im Abschied von 1555
ausdrücklich das Reichskammergericht beauftragt. Sollte es dennoch zweifel-
hafte Fälle geben, so habe er zu den Mitgliedern des Kammergerichts das Zu-
trauen, daß sie unter Berücksichtigung des gemeinen Rechtes, von Billigkeit
und menschlicher Vernunft angemessene Entscheidungen finden würden. Auf
die in beiden Schriften dominierenden Verallgemeinerungen der Probleme ließ
er sich nicht ein, sondern beanstandete, daß die Streitfragen nicht spezifiziert
vorgetragen seien. Jedoch sei es untunlich, wegen Einzelfällen „jederzeit neue
Constitutionen und Satzungen aufzurichten“. Daß man die Tragweite einer
eigenen dezidierten Stellungnahme am Kaiserhof erkannt hatte, sie aber ab-
92 Lehmann 1, S. 89 l (auch zum Folgenden)
93 Gründliche rechtshistorische Erörterung der undeutlichen Bestimmungen bei Heckel, Autono-
mia, S. 208–237.
94 Smend, Reichskammergericht, S. 188f; Rabe, Religionsfrieden, S. 278f.
95 Urban, Restitutionsedikt, S. 154
96 Gedruckt bei Lehmann 1, S. 89f (mit falschem Datum).
CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
Ferdinand I. als Kaiser
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Titel
- Ferdinand I. als Kaiser
- Untertitel
- Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Autor
- Ernst Laubach
- Verlag
- Aschendorff Verlag
- Ort
- Münster
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-402-18044-0
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 786
- Schlagwörter
- Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
- Kategorie
- Biographien