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Südostpolitik 629
Preis für den faktischen Verzicht des Sultans auf Restungarn jährlich 30000
Dukaten an die Pforte zahlen sollte, war demgegenüber sekundär. Die Aner-
kennung einer türkischen Oberhoheit durch Ferdinand bedeutete das m.E.
nicht83, denn er war seit 1530 bereit gewesen, dem Sultan seinen mit der kurz-
zeitigen militärischen Besetzung begründeten Anspruch „abzukaufen“, und
zwar als Entschädigung für seine Unkosten84. Stets ließ Ferdinand durch seine
Gesandten den Standpunkt betonen, vorrangig seien seine eigenen Rechte, die
auf Erbverträgen und Wahl beruhten85. Wesentlich war für ihn, daß die Türken
sich jetzt auf das lange angebotene Geschäft einließen: Geld gegen (relative)
Sicherheit seines Anteils an Ungarn. Ob der islamische völkerrechtliche Grund-
satz, „Sicherheit“ dürfe Ungläubigen nur gegen die Zahlung eines Tributs ge-
währt werden86, in seiner pejorativen Akzentuierung in Wien bekannt war, ist
nicht nachgewiesen. Folgenreicher wurde, daß weder in den Urkunden, in de-
nen die Vereinbarungen festgehalten sind, noch in dem vorhergehenden Schrei-
ben des Sultans87, das seine Bedingungen enthielt, eine Aussage darüber ge-
macht war, wer künftig in Siebenbürgen das Regiment innehaben sollte. Zwar
wurde in der Intitulatio Süleimans Siebenbürgen aufgeführt, das er im Jahre
1541 nach der Eroberung und Einverleibung Ofens und großer Teile Ungarns
ins Osmanische Reich dem einjährigem Sohn des verstorbenen Johan Zapolya
als seinem Vasallen überlassen hatte88; aber die Zahlungen Ferdinands sollten
für alle Gebiete gelten, die „iez piss auff disi zeit in turkhishen volckher handen
und regierung nit gebesen [sic!] ist, sundern noch in der Christen henden und
regierung“89. Das konnte man auch auf Siebenbürgen beziehen, und vier Jahre
später legte Ferdinand den Vertrag in dieser Weise aus: Siebenbürgen sei zur
Zeit des Friedens in den Händen der Christen gewesen und auch nie von türki-
schem Kriegsvolk besetzt worden90. Problematisch war ferner die Bestimmung,
welche die Abstellung aller „Räubereien“ im Grenzbereich anordnete, womit
besonders die von Ferdinand privilegierten Uskoken an der kroatischen Grenze
getroffen werden sollten, die dort, in Militärsiedlungen organisiert, einen be-
deutenden Beitrag zur Verteidigung leisteten; Ferdinand hielt trotzdem an die-
ser Verteidigungsart fest91.
Zu Recht ist betont worden, daß es Ferdinand mit dem Vertrag von 1547
gelungen ist, vor seinen Erblanden eine „Pufferzone“ zum Schutz vor feindli-
83 Anders Petritsch, Friedensvertrag, S. 58. – Das Wort „Tribut“ wird in Ferdinands Urkunde für
siebenbürgische Zahlungen gebraucht, die eigene nennt er dagegen „redemtitiam pensionem“
(ebda, S. 69).
84 Er sprach von einer „summa gelts“ oder einer jährlichen Pension (Turetschek, S. 370).
85 Turetschek, S. 9, 153, 350; Petritsch, Friedensvertrag, S. 58
86 Komatsu, S. 138
87 Türkischer Wortlaut und moderne Übersetzung bei Schaendlinger, S. 14ff (an Ferdinand) und S.
11ff (an Karl).
88 Huber, Geschichte 4, S. 66–79; Jorga, S. 12f
89 Petritsch, Friedensvertrag, S. 74 (zitiert nach der zeitgenössischen Übersetzung).
90 Instruktion Ferdinands vom 18.6.1551 für seine Gesandten an der Pforte (gedruckt in Austro-
turcica, S. 599ff, referiert von Bucholtz 7, S. 260); vgl. Huber, Erwerbung, S. 518.
91 Rothenberg, S. 36
CC BY-NC-ND 4.0 | DOI https://doi.org/10.17438/978-3-402-21806-8
Ferdinand I. als Kaiser
Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Titel
- Ferdinand I. als Kaiser
- Untertitel
- Politik und Herrscherauffassung des Nachfolgers Karls V.
- Autor
- Ernst Laubach
- Verlag
- Aschendorff Verlag
- Ort
- Münster
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-402-18044-0
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 786
- Schlagwörter
- Ferdinand I., Karl V., 16. Jahrhundert, Kaisertum, Reformation, Geschichte, Konfession
- Kategorie
- Biographien