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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 - Metamorphosen einer Sammlung
Seite - 53 -
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DIE PRIVATBIBLIOTHEK FERDINANDS BIS 1835 53 merer Graf Czernin: „Ich finde Mich bewogen, den akademischen Mahler Leopold Brunner den Titel Meines Kammermahlers gegen dem zu verlei- hen, daß hieraus nie ein Anspruch auf irgend einen Bezug abgeleitet werden könne, wornach [sic] Sie das Erforderliche zu verfügen haben.“88 Als Czernin von der Verleihung des Kammermaler-Titels erfährt, dürfte er den Kaiser an eine scheinbar schon zuvor mündlich geäußerte Entschei- dung, Brunner nämlich zum „Hofmaler“ ernennen zu wollen, erinnert haben, welche mit der nun erfolgten schriftlichen Ernennung zum Kammermaler in Widerspruch stand. Ferdinand zog letztere deshalb wieder zurück. Die bereits von der Verleihung des Kammermaler-Titels in Kenntnis gesetzten Behörden werden von der mündlich erfolgten Abänderung der kaiserlichen Entscheidung sofort informiert. Unter anderem erlangt auch der Leiter der Geheimen Staatskonferenz, Ferdinands Onkel Erzherzog Ludwig, Kenntnis davon. Dieser bittet daraufhin beim Oberstkämmerer um Aufklärung, „wel- cher Unterschied zwischen dem Titel eines Hof- und dann jenem eines Kam- mermahlers bestehe, und ob auf dem Grunde des ersteren Titels besondere Prärogative angesprochen werden können“. Diese Anfrage, – offiziell natür- lich eine von Seiner Majestät erbetene Auskunft – wird nach Rücksprache mit dem Obersthofmeisteramt, welches für die Verleihung der Hof-Titel zu- ständig ist, vom Oberstkämmerer Graf Czernin folgendermaßen beantwortet: „Die Verleihung des Titels eines Hofmalers ist ein in den Wirkungskreis des Ersten Obersthofmeisters gehöriger Gegenstand, und Euere Majestät geruhen aus der gehorsamt angeschloßenen obersthofmeisterlichen Note89 zu ersehen, unter welchen Modalitäten derselbe verliehen zu werden pflegt, und daß die- ser bloße Titel keinen wie immer gearteten Anspruch und auch keine beson- dere Verpflichung mit sich bringt, daher zu dieser Begünstigung in der Regel die Einholung der allerhöchsten Ermächtigung nicht vorgeschrieben ist. Anders verhält es sich mit dem Titel eines Kammermahlers, welcher nur allein von Euerer Majestät verliehen werden kann, und den Anspruch auf 88 Ebenda. 89 Das Obersthofmeisteramt hatte mitgeteilt, dass „die Hoftitel – deren Verleihung dem je- weiligen k. k. Ersten Obersthofmeister zustehet, – nur eine Ehren-Auszeichnung für solche Künstler, Handwerker und dergleichen sind, welche sich in ihrem Fache besondere Ver- dienste um den allerhöchsten Hof, oder um die Beförderung und Vervollkommnung der National-Industrie erworben haben, und einer besonderen Anerkennung dieser Leistung würdig befunden worden sind. Übrigens ist mit dem Hoftitel weder ein Gehalt, noch ein Anspruch auf die Überlassung der Hofarbeit – welche dem mit einem Hoftitel Betheilten nur dann zugewiesen wird, wenn er sich durch die Vorzüglichkeit seiner Arbeit, und die Billigkeit der Preise, vor den übrigen Konkurrenten auszeichnet – noch endlich irgend eine Verpflichung verbunden, Bestellungen für den Hof übernehmen zu müßen.“ Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 Metamorphosen einer Sammlung
Titel
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Untertitel
Metamorphosen einer Sammlung
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-21308-6
Abmessungen
17.4 x 24.5 cm
Seiten
1073
Kategorien
Geschichte Chroniken
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