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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 - Metamorphosen einer Sammlung
Seite - 186 -
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Seite - 186 - in Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 - Metamorphosen einer Sammlung

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DREI KAISER – DREI BIBLIOTHEKEN186 Haupt und Residenzstadt Wien den vier und zwanzigsten August, im Jahre Eintausend achthundert vierzig und neun, Unserer Reiche im ersten. Franz Joseph m.p. F[elix] Schwarzenberg F[eld]M[arschall]L[ieutenant]“622 Wie Schwarzenberg es bereits erwähnte, sind die gesetzlichen Grundlagen für Fideikommisse schon in der ersten, 1812 in Kraft getretenen Fassung des „Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie“ geschaffen worden (II. Teil, zehntes Hauptstück §§ 604–646, besonders ab § 618). Zum besseren Ver- ständnis von Sinn und Wesen eines solchen Instruments folgen hier die in unserem Zusammenhang wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen: „§ 618. Ein Fideicommiß (Familien-Fideicommiß) ist eine Anordnung, kraft welcher ein Vermögen für alle künftige, oder doch für mehrere Geschlechtsfolger, als ein unveräußerliches Gut der Familie erklärt wird. § 626. Die weibliche Nachkommenschaft hat in der Regel keinen Anspruch auf Fidei- commisse. Hat aber der Stifter ausdrücklich verordnet, daß nach Erlöschung des Mannsstammes [sic] das Fideicommiß auf die weiblichen Linien überge- hen soll; so geschieht dieses nach der für die männliche Geschlechtsfolge vor- geschriebenen Ordnung; doch gehen die männlichen Erben derjenigen Linie, welche zum Besitze des Fideicommisses gelangt ist, den weiblichen Erben vor. § 627. Ohne besondere Einwilligung der gesetzgebenden Gewalt kann kein Fidei- commiß errichtet werden. Bei der Errichtung ist ein ordentliches, beglaubtes Verzeichniß aller zu dem Fideicommisse gehörigen Stücke zu verfassen, und gerichtlich aufzubewahren. Dieses Inventarium dienet bey jeder Besitzverän- derung und bey Absonderung des Fideicommisses von dem freyen Vermögen zur Richtschnur. Für die Sicherheit des Fideicommisses hat das Gericht nach den besonderen Vorschriften zu sorgen. 622 Wien, ÖStA, HHStA, Habsburg-lothringische Familienurkunden Nr. 2433; eine Abschrift liegt unter OMaA, Kt. 285–4. Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 Metamorphosen einer Sammlung
Titel
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Untertitel
Metamorphosen einer Sammlung
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-21308-6
Abmessungen
17.4 x 24.5 cm
Seiten
1073
Kategorien
Geschichte Chroniken
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