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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 - Metamorphosen einer Sammlung
Seite - 1003 -
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„KEIN RAUM MEHR FÜR IRGENDEINE MONARCHISCHE GEWALT“ 1003 Die im Habsburgergesetz in § 7 kodifizierte Zuweisung der Vermögens- werte an den Kriegsgeschädigtenfonds (KGF) stimmte die Christlichsozialen zunächst versöhnlich. Die Fideikommissbibliothek und andere Institutionen wurden, trotz dieser formalen Zuweisung zum Kriegsgeschädigtenfonds, ge- sondert behandelt, „weil sie öffentlichen Verwaltungszwecken dienen oder zugeführt werden sollen, oder aus Gründen der staatlichen Kunstpflege“.355 Die Zuweisung der Fideikommissbibliothek zum Kriegsgeschädigtenfonds hatte also rein formale Gründe. Obwohl ein Teil der Christdemokraten, nämlich die Wiener Fraktion, vor der Abstimmung über das Habsburgergesetz den Sitzungssaal des National- rats verließ, wurde das Habsburgergesetz mit der nötigen Zweidrittelmehr- heit angenommen.356 Nach dem Erlass des Habsburgergesetzes wurde Kritik an der Unschärfe der Definition der Eigentumsverhältnisse laut. Die Gesetzesnovelle vom 30. Oktober 1919 präzisierte die Unterscheidung von Hofärar und gebunde- nem Vermögen in einem stärkeren Maß und hielt darüber hinaus fest, dass das hofärarische Vermögen selbst dann dem Staat zufalle, „wenn dessen Anschaffung aus den Mitteln der Zivilliste erfolgt ist“.357 Das bedeutet, dass auch jenes gebundene Vermögen der Familie Habsburg-Lothringen konfis- ziert wurde, dessen Finanzierung auf der Basis von Geldern erfolgte, die der Staat der Familie Habsburg-Lothringen zugewiesen hatte. Dem gebun- denen Vermögen rechnete man nun u. a. explizit die Generaldirektion der Habsburg-Lothringischen Vermögensverwaltung zu und führte die Habs- burg-Lothringische Fideikommissbibliothek, wie auch den gesamten Primo- genitur-Familienfideikommiss der Sammlung des Erzhauses als dem gebun- denen Vermögen zugehörig an; die Hofbibliothek wird in dieser Auflistung ebenfalls genannt.358 Tatsächlich war man sich zunächst nicht im Klaren darüber, ob die Hofbibliothek dem hofärarischen Vermögen oder dem gebun- denen Vermögen zuzuteilen sei. Laut Friedrich Stritzl-Artstatts Denkschrift über das Privateigentum der Habsburger, schloss sich die Hofbibliothek der Argumentation an, dass sie aufgrund der Anschaffungen aus Privatmitteln der Herrscherfamilie oder aufgrund von Erbschaften dem Privatvermögen und somit dem gebundenen Vermögen zuzurechnen sei. „Die Wichtigkeit dieser Frage ergäbe sich daraus, daß das ehemals hofärarische Vermögen nunmehr als zur Liquidationsmasse der Gesamtmonarchie gehörig, der Pa- 355 KriegsgeschädigtenfondsG StGBl 1919/573, § 2 http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=s- gb&datum=1919&page=1394&size=45 (abgerufen am 30.01.2021). 356 Böhmer/Faber, Erben, 34. 357 Habsburgergesetz § 6 (1). 358 Habsburgergesetz § 6 (2). Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 Metamorphosen einer Sammlung
Titel
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Untertitel
Metamorphosen einer Sammlung
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-21308-6
Abmessungen
17.4 x 24.5 cm
Seiten
1073
Kategorien
Geschichte Chroniken
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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918