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„KEIN RAUM MEHR FÜR IRGENDEINE MONARCHISCHE GEWALT“ 1003
Die im Habsburgergesetz in § 7 kodifizierte Zuweisung der Vermögens-
werte an den Kriegsgeschädigtenfonds (KGF) stimmte die Christlichsozialen
zunächst versöhnlich. Die Fideikommissbibliothek und andere Institutionen
wurden, trotz dieser formalen Zuweisung zum Kriegsgeschädigtenfonds, ge-
sondert behandelt, „weil sie öffentlichen Verwaltungszwecken dienen oder
zugeführt werden sollen, oder aus Gründen der staatlichen Kunstpflege“.355
Die Zuweisung der Fideikommissbibliothek zum Kriegsgeschädigtenfonds
hatte also rein formale Gründe.
Obwohl ein Teil der Christdemokraten, nämlich die Wiener Fraktion, vor
der Abstimmung über das Habsburgergesetz den Sitzungssaal des National-
rats verließ, wurde das Habsburgergesetz mit der nötigen Zweidrittelmehr-
heit angenommen.356
Nach dem Erlass des Habsburgergesetzes wurde Kritik an der Unschärfe
der Definition der Eigentumsverhältnisse laut. Die Gesetzesnovelle vom
30. Oktober 1919 präzisierte die Unterscheidung von Hofärar und gebunde-
nem Vermögen in einem stärkeren Maß und hielt darüber hinaus fest, dass
das hofärarische Vermögen selbst dann dem Staat zufalle, „wenn dessen
Anschaffung aus den Mitteln der Zivilliste erfolgt ist“.357 Das bedeutet, dass
auch jenes gebundene Vermögen der Familie Habsburg-Lothringen konfis-
ziert wurde, dessen Finanzierung auf der Basis von Geldern erfolgte, die
der Staat der Familie Habsburg-Lothringen zugewiesen hatte. Dem gebun-
denen Vermögen rechnete man nun u. a. explizit die Generaldirektion der
Habsburg-Lothringischen Vermögensverwaltung zu und führte die Habs-
burg-Lothringische Fideikommissbibliothek, wie auch den gesamten Primo-
genitur-Familienfideikommiss der Sammlung des Erzhauses als dem gebun-
denen Vermögen zugehörig an; die Hofbibliothek wird in dieser Auflistung
ebenfalls genannt.358 Tatsächlich war man sich zunächst nicht im Klaren
darüber, ob die Hofbibliothek dem hofärarischen Vermögen oder dem gebun-
denen Vermögen zuzuteilen sei. Laut Friedrich Stritzl-Artstatts Denkschrift
über das Privateigentum der Habsburger, schloss sich die Hofbibliothek der
Argumentation an, dass sie aufgrund der Anschaffungen aus Privatmitteln
der Herrscherfamilie oder aufgrund von Erbschaften dem Privatvermögen
und somit dem gebundenen Vermögen zuzurechnen sei. „Die Wichtigkeit
dieser Frage ergäbe sich daraus, daß das ehemals hofärarische Vermögen
nunmehr als zur Liquidationsmasse der Gesamtmonarchie gehörig, der Pa-
355 KriegsgeschädigtenfondsG StGBl 1919/573, § 2 http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=s-
gb&datum=1919&page=1394&size=45 (abgerufen am 30.01.2021).
356 Böhmer/Faber, Erben, 34.
357 Habsburgergesetz § 6 (1).
358 Habsburgergesetz § 6 (2).
Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Metamorphosen einer Sammlung
- Titel
- Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
- Untertitel
- Metamorphosen einer Sammlung
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21308-6
- Abmessungen
- 17.4 x 24.5 cm
- Seiten
- 1073
- Kategorien
- Geschichte Chroniken