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„KEIN RAUM MEHR FÜR IRGENDEINE MONARCHISCHE GEWALT“ 1005
Regelung betreffs der Krongüter dem Staatsamt für Inneres und Unterricht
unterstellt.363
Doch bereits vor, aber vor allem nach der Veröffentlichung des Habsbur-
gergesetzes stellten mehrere Länder Ansprüche an Kunstobjekten, die sich
auf österreichischem Staatsgebiet befanden. Otto Bauer hatte in der Konsti-
tuierenden Nationalversammlung vom 2. April 1919 besonders im Hinblick
auf die ablehnende Haltung der anderen Nachfolgestaaten am Habsburger-
gesetz mit den folgenden Worten argumentiert:
„Was zunächst das für das Haus Habsburg oder einen seiner Zweige gebundene
Vermögen, also das Familienfideikomiß anbelangt, so war dieses Familien-
fideikommiß niemals Eigentum des österreichischen Staates, es ist also auch
nicht auf die Sukzessionsstaaten übergegangen. Wenn wir es heute, soweit
es auf unserem Boden befindlich ist, für Staatseigentum erklären, so tun wir
dasselbe, was wir auch tun könnten, indem wir auch andere Fideikommisse
irgendwelcher anderer Familien für Eigentum des Staates erklären. (Zustim-
mung) Das ist ein Recht das uns zusteht, ein Ausfluß aus der Gebietshoheit.“364
Dies zog die Frage nach sich, ob auch Ansprüche an Sammlungsobjekten
der Fideikommissbibliothek erwartbar seien. Ein Schriftstück im Archiv der
Fideikommissbibliothek von Rudolf Payer-Thurn an Sektionschef Rudolf
Förster-Streffleur kann hier als Schlüsseldokument und in mehrerlei Hin-
sicht aufschlussreich für die Zeit zwischen dem ersten Habsburgergesetz ei-
nerseits und dem Vertrag von Saint-Germain bzw. der Gesetzesnovelle zum
Habsburgergesetz vom 30. Oktober 1919 andererseits angesehen werden.
Es könnte auch eine mögliche Begründung dafür liefern, dass die Fideikom-
missbibliothek nicht bereits im Februar 1919 dem Staatsamt für Inneres
und Unterricht unterstellt wurde, wie dies beispielsweise bei der Hofbiblio-
thek der Fall war.
Es hatte zuvor eine mündliche Unterhaltung zwischen Förster-Streff-
leur und Payer-Thurn gegeben, in der man auch die Unterstellung der
Fideikommissbibliothek unter das Staatsamt in Erwägung zog. Nun trug
Payer-Thurn jedoch persönliche Argumente gegen diese Übernahme vor
363 Wien, ÖNB, HAD, Hausarchiv, 74/1919. Am 18. Juni 1920 wurde die Hofbibliothek schließ-
lich durch die Entscheidung des Kabinettrates dem Staatsamt für Inneres und Unterricht
unterstellt. Vgl. Wien, ÖNB, HAD, Hausarchiv, 369/1920. Tatsächlich hatte der Staatsse-
kretär des Unterrichtsministeriums, Raphael Pacher, bereits am 13. November 1918 dem
Kabinettsrat mitgeteilt, er wolle einen Antrag auf Unterstellung von Institutionen wie den
Hofmuseen oder der Hofbibliothek beim Staatsrat einbringen. Vgl. Auer, Auflösung, 180.
364 Stenographische Protokolle der Konstituierenden Nationalversammlung der Ersten Repu-
blik, 7. Sitzung vom 2. April 1919, 162.
Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Metamorphosen einer Sammlung
- Titel
- Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
- Untertitel
- Metamorphosen einer Sammlung
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21308-6
- Abmessungen
- 17.4 x 24.5 cm
- Seiten
- 1073
- Kategorien
- Geschichte Chroniken