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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 - Metamorphosen einer Sammlung
Seite - 1016 -
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DIE FIDEIKOMMISSBIBLIOTHEK 1914–19191016 zeigt, unterscheiden sich hier der Vertrag von Saint-Germain und das Habsburgergesetz, da der Friedensvertrag auch das habsburgisch-lothrin- gische Privatvermögen den Nachfolgestaaten zusprach,423 während dem Habsburgergesetz zufolge das persönliche Privatvermögen bei der Familie Habsburg-Lothringen verblieb. Über den Art. 208 hinausgehend wurden für die Bewertung von beweglichen Kulturgütern zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses noch zusätzliche Artikel eingeführt. Als der Österreichischen Regierung der Inhalt des Vertrags von Saint-Germain von den Alliierten bekanntgegeben wurde, erhielt die Generaldirektion im September 1919 eine Abschrift mit dem Hinweis, dass das Staatsamt für Inneres und Un- terricht um Vorbereitung von Material zur Geltendmachung der deutschös- terreichischen Rechte und Rechtsansprüche ersuche. Im Besonderen ging es dabei um die Art. 187–192, welche die Rückgabe von Kulturgütern wie Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände betrafen, die sowohl vor 1914, als auch während des Ersten Weltkriegs nach Österreich trans- feriert worden waren. Die beigelegten Anlagen waren gegliedert in die An- sprüche von I. Toskana, Modena, Palermo, Neapel, II. Belgien, III. Polen und IV. Tschechoslowakei. Dahingehend wurde auch die Fideikommissbibliothek um Vorlage eines Gutachtens ersucht. Payer-Thurn verwies auf die Stellung- nahme von Ernst Hefel in Bezug auf die von Franz von Österreich-Este nach Österreich transferierten Kunstobjekte bzw. setzte er sich als ehemaliger Ar- chivar des Ordens vom Goldenen Vlies intensiv mit den Forderungen Belgi- ens auseinander, die aber in keinem Zusammenhang mit den Beständen der Fideikommissbibliothek stehen.424 Nach dem Vertrag von Saint-Germain erfolgte im September 1921 die neuerliche Aufforderung seitens des Bundesministeriums für Inneres und Unterricht auf die gesetzlich fixierte Verpflichtung zur Anzeige von Gegen- ständen, die nach Art. 184, 191, 192 des Staatsvertrags von Saint-Germain von Oesterreich zurückzustellen sind“ und „alle derartigen Gegenstände zu- verlässig ehestens zur Anzeige zu bringen sind“.425 In Art. 195 des Vertrags von Saint-Germain war schließlich verfügt wor- den, dass innerhalb eines Jahres nach Vertragsunterzeichnung eine Kom- mission durch den Wiedergutmachungsausschuss zu ernennen sei, die sich aus drei Juristen zusammensetzen sollte und die aus Italien, Belgien, Polen chisch-ungarischen Herrscherfamilie“. Vgl. Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye, Art. 208, Abs. 2. 423 Huguenin-Bergenat, Staatensukzession, 94. 424 FKBA46074. 425 FKBA47100, fol. 1r. Publikation im Sinne der CC-Lizenz BY 4.0
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Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918 Metamorphosen einer Sammlung
Titel
Die Familien-Fideikommissbibliothek des Hauses Habsburg-Lothringen 1835–1918
Untertitel
Metamorphosen einer Sammlung
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-21308-6
Abmessungen
17.4 x 24.5 cm
Seiten
1073
Kategorien
Geschichte Chroniken
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