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Bei Straftaten, die durch Verstümmelung gesühnt werden sollten („lybstraffen“), wählte
man: an den Pranger stellen, Ab- bzw Anschneiden von Körperteilen (Ohren, Zunge),
„Schwemmen“, Auspeitschen, Brandmarken.26
Aus dem Transfer-Recht der Landesfürsten, welche zB landesfürstliche Kammergüter mit
der Gerichtsbarkeit verpfändeten, resultiert letztlich das Auftreten von Adel und Kirche
(beide als Grundherren), Städten und Märkten als delegierte Träger der
Gerichtsgewalt.27
Laut Zauner ist die provincia Austria superioris von 1264 als ein Vorläufer des um 1281
geschaffenen Gerichtes ob der Enns anzusehen:28 Am 1. Juli 1264 wird für das Land ob
der Enns „Chunradus de Sumerawe Judex prouintie austrie superioris“ angeführt
(s.o.).29
Als kodifizierte Strafrechtsordnungen gelten die *Maximilianische Halsgerichtsordnung
(auch „Tiroler Malefizordnung“ 1499), die *Bambergische Halsgerichtsordnung (Constitutio
Criminalis Bambergensis, CCB, 1507), die *Peinliche Halsgerichtsordnung Ks Karls V.
(Constitutio Criminalis Carolina, CCC, ab 1532 in Kraft), die *Landgerichtsordnungen für
Österreich unter der Enns (1514, 1540, 1656 „Ferdinandea“) und Österreich ob der Enns
(1559, 1627, 1675 „Leopoldina“), für die Steiermark (1574) und Kärnten (1577). Diese
wurden 1768 durch die Constitutio Criminalis Theresiana ersetzt. 1776 erfolgte die
Abschaffung der Folter, 1787 jene der Todesstrafe.30
Laut der Steirischen Landgerichtsordnung 1574 trat neben das Anklageprinzip bereits
damals das Inquisitionsprinzip, die amtswegige Verfahrenseinleitung. Unter den Delikten,
die ein landgerichtliches Verfahren auslösten, werden angeführt: Meineid, Bruch der
Urfehde,31 Zauberei, Schmähschriften, Münz – und Siegelfälschung, unrichtige Maße,
Vergehen von Prokuratoren, die ihre Mandaten wissentlich übervorteilten, Entführung,
Notzucht, Ehebruch, Verrat, Brandstiftung, Raub, Aufruhr, Mord, Totschlag, ärztliche
Kunstfehler.32
Die Landgerichtsordnungen unterscheiden entsprechend der historischen Trennung in
Hoch- und Niedergerichtsbarkeit, zwei Verfahrenstypen:
*einerseits den Rechtsgang bei Handlungen, die nicht „purlauter Malefitzisch“
(Niedergericht) eingestuft werden und
*andererseits das Verfahren in reinen Malefiz - Angelegenheiten, die „den tod oder ain
ordenliche Leibstraff“ nach sich ziehen (Hochgericht).
Auch bei Nichterledigung von leichteren Delikten, und Verquickung zwischen
Grundherrschaften und Landgericht („mixtae criminales“) kam dem Landgericht
Handlungsbefugnis zu. Darunter fielen auch Schatzfund, Fürkauf, Streitigkeiten zwischen
Grundherrn und Untertanen, usw, in welchen die erste Instanz das Verfahren abzuwickeln
hatte, die Geldbuße aber an das Landgericht ging; zuweilen wurden wegen mangelnder
Besserung (Wiederholungstäter) auch Leib- und Lebensstrafen verhängt. 33
26 Internet, http://de.wikipedia.org/wiki/Blutgerichtsbarkeit;
http://www.uni-protokolle.de/lexikon/Hochgerichtsbarkeit.html
27 Kocher, Landgerichtsbarkeit, 107. AK Greillenstein, 27.
28 Zauner, Mittelalterl. Gesch. OÖs, 56.
29 AStL, LR A 1a 124/284. „Datum et actum in Linza anno Domini 1264 in octava Johannis baptiste“. Siegler:
Konrad vSumerau/Summerau. OÖUB, III, 321/CCCXLIV. Original Pergament mit einem Siegel: OÖLA,
Klosterarchiv Garsten. Schäffer, Adelsgeschlechter Hagen, 287ff.
30 Internet, Blutgerichtsbarkeit.
31 Valentinitsch, Hexen/Zauberer, 118: Urfehdebrief = Erklärung eines Begnadigten/Bestraften, dem
Gericht/Richter die Verurteilung nicht nachzutragen, und sich in Zukunft wohl zu verhalten.
32 Valentinitsch, Hexen/Zauberer, 112.
33 Kocher, Landgerichtsbarkeit, 109.
Gerichtsbarkeit und Gerichtssäulen der ehemaligen Herrschaft Hagen bei Linz
- Titel
- Gerichtsbarkeit und Gerichtssäulen der ehemaligen Herrschaft Hagen bei Linz
- Autoren
- Hanna Schäffer
- Herbert Schäffer
- Verlag
- Eigenverlag Schäffer
- Ort
- Linz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 21.0 x 29.7 cm
- Seiten
- 64
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918