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Vor 1918
Gerichtsbarkeit und Gerichtssäulen der ehemaligen Herrschaft Hagen bei Linz
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10 Bei Straftaten, die durch Verstümmelung gesühnt werden sollten („lybstraffen“), wählte man: an den Pranger stellen, Ab- bzw Anschneiden von Körperteilen (Ohren, Zunge), „Schwemmen“, Auspeitschen, Brandmarken.26 Aus dem Transfer-Recht der Landesfürsten, welche zB landesfürstliche Kammergüter mit der Gerichtsbarkeit verpfändeten, resultiert letztlich das Auftreten von Adel und Kirche (beide als Grundherren), Städten und Märkten als delegierte Träger der Gerichtsgewalt.27 Laut Zauner ist die provincia Austria superioris von 1264 als ein Vorläufer des um 1281 geschaffenen Gerichtes ob der Enns anzusehen:28 Am 1. Juli 1264 wird für das Land ob der Enns „Chunradus de Sumerawe Judex prouintie austrie superioris“ angeführt (s.o.).29 Als kodifizierte Strafrechtsordnungen gelten die *Maximilianische Halsgerichtsordnung (auch „Tiroler Malefizordnung“ 1499), die *Bambergische Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Bambergensis, CCB, 1507), die *Peinliche Halsgerichtsordnung Ks Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina, CCC, ab 1532 in Kraft), die *Landgerichtsordnungen für Österreich unter der Enns (1514, 1540, 1656 „Ferdinandea“) und Österreich ob der Enns (1559, 1627, 1675 „Leopoldina“), für die Steiermark (1574) und Kärnten (1577). Diese wurden 1768 durch die Constitutio Criminalis Theresiana ersetzt. 1776 erfolgte die Abschaffung der Folter, 1787 jene der Todesstrafe.30 Laut der Steirischen Landgerichtsordnung 1574 trat neben das Anklageprinzip bereits damals das Inquisitionsprinzip, die amtswegige Verfahrenseinleitung. Unter den Delikten, die ein landgerichtliches Verfahren auslösten, werden angeführt: Meineid, Bruch der Urfehde,31 Zauberei, Schmähschriften, Münz – und Siegelfälschung, unrichtige Maße, Vergehen von Prokuratoren, die ihre Mandaten wissentlich übervorteilten, Entführung, Notzucht, Ehebruch, Verrat, Brandstiftung, Raub, Aufruhr, Mord, Totschlag, ärztliche Kunstfehler.32 Die Landgerichtsordnungen unterscheiden entsprechend der historischen Trennung in Hoch- und Niedergerichtsbarkeit, zwei Verfahrenstypen: *einerseits den Rechtsgang bei Handlungen, die nicht „purlauter Malefitzisch“ (Niedergericht) eingestuft werden und *andererseits das Verfahren in reinen Malefiz - Angelegenheiten, die „den tod oder ain ordenliche Leibstraff“ nach sich ziehen (Hochgericht). Auch bei Nichterledigung von leichteren Delikten, und Verquickung zwischen Grundherrschaften und Landgericht („mixtae criminales“) kam dem Landgericht Handlungsbefugnis zu. Darunter fielen auch Schatzfund, Fürkauf, Streitigkeiten zwischen Grundherrn und Untertanen, usw, in welchen die erste Instanz das Verfahren abzuwickeln hatte, die Geldbuße aber an das Landgericht ging; zuweilen wurden wegen mangelnder Besserung (Wiederholungstäter) auch Leib- und Lebensstrafen verhängt. 33 26 Internet, http://de.wikipedia.org/wiki/Blutgerichtsbarkeit; http://www.uni-protokolle.de/lexikon/Hochgerichtsbarkeit.html 27 Kocher, Landgerichtsbarkeit, 107. AK Greillenstein, 27. 28 Zauner, Mittelalterl. Gesch. OÖs, 56. 29 AStL, LR A 1a 124/284. „Datum et actum in Linza anno Domini 1264 in octava Johannis baptiste“. Siegler: Konrad vSumerau/Summerau. OÖUB, III, 321/CCCXLIV. Original Pergament mit einem Siegel: OÖLA, Klosterarchiv Garsten. Schäffer, Adelsgeschlechter Hagen, 287ff. 30 Internet, Blutgerichtsbarkeit. 31 Valentinitsch, Hexen/Zauberer, 118: Urfehdebrief = Erklärung eines Begnadigten/Bestraften, dem Gericht/Richter die Verurteilung nicht nachzutragen, und sich in Zukunft wohl zu verhalten. 32 Valentinitsch, Hexen/Zauberer, 112. 33 Kocher, Landgerichtsbarkeit, 109.
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Gerichtsbarkeit und Gerichtssäulen der ehemaligen Herrschaft Hagen bei Linz
Titel
Gerichtsbarkeit und Gerichtssäulen der ehemaligen Herrschaft Hagen bei Linz
Autoren
Hanna Schäffer
Herbert Schäffer
Verlag
Eigenverlag Schäffer
Ort
Linz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
21.0 x 29.7 cm
Seiten
64
Kategorien
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