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Vor 1918
Gerichtsbarkeit und Gerichtssäulen der ehemaligen Herrschaft Hagen bei Linz
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40 Fahrzeugen zB Sand für Tschernes Gartenwege zugestellt wurde oder Fuhrwerke Holz und Kohlen zu Anrainern lieferten. Wenn Tscherne Feste veranstaltete, plagten sich die Kutscher beim Umdrehen, mussten in dieser Enge auf die Säulen, die anschließenden Holzhütten und Gebäude-Ecken "aufpassen". Rezac fungierte dann zuweilen als "Einweiser".158 Die vom BDA vordergründig betonte Bedeutung der Dislozierung (bzw Aufstellung) wurde schließlich erneut als wesentlicher Ansatzpunkt in den Vordergrund gerückt, die historische Bedeutung nicht als wichtig oder wesentlich erachtet, ignoriert.159 Die Gerichtssäulen aber standen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung und Verwendung sicherlich im selben Bereich, auf demselben Platz, nämlich direkt an der Ecke der Herrschaftsgrenze, wohl aber möglicherweise auf durch Verkäufe wechselnden Parzellennummern bzw unter unterschiedlichen Eigentümern. Ursprünglich muss der Aufstellungsplatz der Grundherrlichen Gegebenheiten und allgemeinen Gepflogenheit entsprechend herrschaftlicher Grund gewesen sein. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Untertanenhäuser im Hagen (wie auch anderwärts) sogenannte „Dachtraufen-Häuseln“ waren, also ursprünglich nur so viel Grund besaßen, als unter der Breite einer Dachtraufe unterzubringen war.160 In deren Bereich konnten und könnten die Säulen nicht aufgestellt gewesen sein, sondern in jedem Fall beim Eintrittspunkt in die Herrschaft. Im Schreiben des BDA Wien, dat. 2. Februar „2011“(statt „2012“), wurde schlussendlich ausschließlich der Aspekt des Aufstellungsplatzes aufgrund von Planmaterial (natürlich ohne entsprechende Eintragung, s.o., vgl Aussagen Herrn Gattringers vom Vermessungsamt Linz), und mit dem Hinweis auf keinerlei nachvollziehbare Evidenz bzw Kontinuität des Standortes eines Rechtsdenkmales, vorgebracht. Am 12. Mai 2012 lehnte man - wiewohl in „alten“ Akten eintragungsmäßig nicht belegt (und trotz profunder, fast zwei Jahrzehnte-langer intensiver Suche von den Autoren nicht gefunden!) - mit obiger vager Argumentation in der „Beweisführung“-Vermutung die Unterschutzstellung ab. Der historische Aussagewert - des auch vom BDA als „mittelalterl. Gerichtssäulen“ bezeichneten Denkmals, als Relikt der abgekommenen Herrschaft Hagen - fand keine Berücksichtigung, stieß wohl auf ähnliches Erhaltungs- und Bewahrungs-„Interesse“ wie seinerzeit das Schloss Hagen selbst, und die Wollzeugfabrik. Leider brachte es im Falle des Schlosses Hagen auch keinerlei Nutzen, wenn wie nach der Vernichtung des Schlosses (vor nunmehr über 50 Jahren), der Beamte, Landeskonservator Wibiral, in der Folge wiederholt den Begriff "mea culpa" strapazierte, mangelnde historische Information bedauerte und immer wieder betonte, „Schloss Hagen war der größte Fehler meines Lebens“.161 Am 23. Mai 2012 erging die abschließende Formulierung des BDA, betreffend „Unterschutzstellung der Gerichtssäulen der ehem. Grundherrschaft Hagen/Linz“: „Es ist somit festzustellen, dass die geschichtliche Bedeutung nicht in dem Maße zu verifizieren ist, dass eine Unterschutzstellung nach den Kriterien des 158 Rezac, PI 26. Juni und 24. Juli 2001. 159 BDA, Wien, dat. 2. Februar „2011“ - richtig: 2012: eingetroffen 8. Februar 2012. 160 Entsprechende Auskunft über die Grundverhältnisse der Häuser gibt ua das Theresianische Gültbuch im OÖLA. 161 Wibiral, PI zB November 1997, 1998, Anfang 2009, 16. September 2009. Bzgl der Gerichtssäulen entfällt die Argumentation mangelnder historischer Information, da eine eigens für das BDA angefertigte Informationsschrift bereitgestellt wurde.
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Gerichtsbarkeit und Gerichtssäulen der ehemaligen Herrschaft Hagen bei Linz
Titel
Gerichtsbarkeit und Gerichtssäulen der ehemaligen Herrschaft Hagen bei Linz
Autoren
Hanna Schäffer
Herbert Schäffer
Verlag
Eigenverlag Schäffer
Ort
Linz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
21.0 x 29.7 cm
Seiten
64
Kategorien
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