Seite - 41 - in Gerichtsbarkeit und Gerichtssäulen der ehemaligen Herrschaft Hagen bei Linz
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Fahrzeugen zB Sand für Tschernes Gartenwege zugestellt wurde oder Fuhrwerke Holz
und Kohlen zu Anrainern lieferten. Wenn Tscherne Feste veranstaltete, plagten sich die
Kutscher beim Umdrehen, mussten in dieser Enge auf die Säulen, die anschließenden
Holzhütten und Gebäude-Ecken "aufpassen". Rezac fungierte dann zuweilen als
"Einweiser".158
Die vom BDA vordergründig betonte Bedeutung der Dislozierung (bzw Aufstellung)
wurde schließlich erneut als wesentlicher Ansatzpunkt in den Vordergrund gerückt, die
historische Bedeutung nicht als wichtig oder wesentlich erachtet, ignoriert.159
Die Gerichtssäulen aber standen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung und Verwendung
sicherlich im selben Bereich, auf demselben Platz, nämlich direkt an der Ecke der
Herrschaftsgrenze, wohl aber möglicherweise auf durch Verkäufe wechselnden
Parzellennummern bzw unter unterschiedlichen Eigentümern. Ursprünglich muss der
Aufstellungsplatz der Grundherrlichen Gegebenheiten und allgemeinen Gepflogenheit
entsprechend herrschaftlicher Grund gewesen sein.
In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Untertanenhäuser
im Hagen (wie auch anderwärts) sogenannte „Dachtraufen-Häuseln“ waren, also
ursprünglich nur so viel Grund besaßen, als unter der Breite einer Dachtraufe
unterzubringen war.160 In deren Bereich konnten und könnten die Säulen nicht aufgestellt
gewesen sein, sondern in jedem Fall beim Eintrittspunkt in die Herrschaft.
Im Schreiben des BDA Wien, dat. 2. Februar „2011“(statt „2012“), wurde schlussendlich
ausschließlich der Aspekt des Aufstellungsplatzes aufgrund von Planmaterial (natürlich
ohne entsprechende Eintragung, s.o., vgl Aussagen Herrn Gattringers vom
Vermessungsamt Linz), und mit dem Hinweis auf keinerlei nachvollziehbare Evidenz bzw
Kontinuität des Standortes eines Rechtsdenkmales, vorgebracht. Am 12. Mai 2012 lehnte
man - wiewohl in „alten“ Akten eintragungsmäßig nicht belegt (und trotz profunder, fast
zwei Jahrzehnte-langer intensiver Suche von den Autoren nicht gefunden!) - mit obiger
vager Argumentation in der „Beweisführung“-Vermutung die Unterschutzstellung ab.
Der historische Aussagewert - des auch vom BDA als „mittelalterl. Gerichtssäulen“
bezeichneten Denkmals, als Relikt der abgekommenen Herrschaft Hagen - fand keine
Berücksichtigung, stieß wohl auf ähnliches Erhaltungs- und Bewahrungs-„Interesse“ wie
seinerzeit das Schloss Hagen selbst, und die Wollzeugfabrik. Leider brachte es im Falle
des Schlosses Hagen auch keinerlei Nutzen, wenn wie nach der Vernichtung des
Schlosses (vor nunmehr über 50 Jahren), der Beamte, Landeskonservator Wibiral, in der
Folge wiederholt den Begriff "mea culpa" strapazierte, mangelnde historische Information
bedauerte und immer wieder betonte, „Schloss Hagen war der größte Fehler meines
Lebens“.161
Am 23. Mai 2012 erging die abschließende Formulierung des BDA, betreffend
„Unterschutzstellung der Gerichtssäulen der ehem. Grundherrschaft Hagen/Linz“:
„Es ist somit festzustellen, dass die geschichtliche Bedeutung nicht in dem Maße zu
verifizieren ist, dass eine Unterschutzstellung nach den Kriterien des
158 Rezac, PI 26. Juni und 24. Juli 2001.
159 BDA, Wien, dat. 2. Februar „2011“ - richtig: 2012: eingetroffen 8. Februar 2012.
160 Entsprechende Auskunft über die Grundverhältnisse der Häuser gibt ua das Theresianische Gültbuch im
OÖLA.
161 Wibiral, PI zB November 1997, 1998, Anfang 2009, 16. September 2009. Bzgl der Gerichtssäulen entfällt
die Argumentation mangelnder historischer Information, da eine eigens für das BDA angefertigte
Informationsschrift bereitgestellt wurde.
Gerichtsbarkeit und Gerichtssäulen der ehemaligen Herrschaft Hagen bei Linz
- Titel
- Gerichtsbarkeit und Gerichtssäulen der ehemaligen Herrschaft Hagen bei Linz
- Autoren
- Hanna Schäffer
- Herbert Schäffer
- Verlag
- Eigenverlag Schäffer
- Ort
- Linz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 21.0 x 29.7 cm
- Seiten
- 64
- Kategorien
- Geschichte Vor 1918