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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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33 Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ II. Vom Trieb zur Lust – Zur historischen Verortung des § 129 I b StG 1852 A. Einleitung Der Straftatbestand der » widernatürlichen Unzucht « kann in Österreich auf eine lange Kodifikationsgeschichte zurückblicken, wobei sich der Begriff » Unzucht « im 18. Jahrhundert allgemein als Bezeichnung für Straftaten gegen die Sittlichkeit etablierte.103 In der Constitutio Crimi- nalis Theresiana, der ersten einheitlichen, für alle österreichischen Er- bländer 104 geltenden Strafrechtsordnung, umfasste der damals noch als » Unkeuschheit wider die Natur « ( 2. Teil 74. Artikel » de sodomia, seu lu- xuria contra naturam « ) umschriebene Straftatbestand eine Vielzahl von Unzüchtigkeiten.105 Neben der » Unkeuschheit von einem Menschen mit dem Viehe « ( Sodomie ) oder » toden Körpern « ( Nekrophilie ) stellte er die 103 Vgl Köbler Gerhard, Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte 5 ( 2009 ) 961. 104 Die Constitutio Criminalis Theresiana erging für die deutschen – das heißt, für die königlich-böhmischen, nieder-, inner-, ober- und vorder-österreichischen – Erb- lande. 105 Art 74. § 1. Das abscheulichste Laster der Unkeuschheit wider die Natur, oder so- domitische Sünd wird verübt erstlich: wenn von einem Menschen mit dem Viehe, oder toden Körpern; andertens: wenn zwischen Personen einerley Geschlechts, als Mann mit Mann, Weib mit Weib, oder auch Weib mit Mann wider die Ord- nung der Natur Unzucht getrieben wird; worzu drittens: gewissermassen auch die von Jemanden allein begehend-widernatürliche Unkeuschheiten zu rechnen sind. [ … ] § 6. [ … ] Erstlich: Ein dergleichen Uebelthäter, so sich mit ein- oder mehreren unvernünftigen Viehe vergriffen, und die That vollbracht, samt dem Viehe, so es anderst noch vorhanden, durch das lebendige Feuer von der Erde vertilget wer- den. … Andertens: Ein Knabenschänder, oder aber da sonst ein Mensch mit dem anderen sodomitische Sünd getrieben hätte, der solle anfangs enthauptet, und nachfolgends dessen Körper samt dem Kopf verbrennet; und endlich Drittens: All- übrige widernatürliche Unkeuschheiten willkührlich nach Gestalt der umständen schärffer, oder gelinder gestraffet werden. Vgl dazu auch die Übersicht bei Domin- Petrushevecz Alphons von, Neuere österreichische Rechtsgeschichte ( 1869 ) 75 f. Die Todesstrafe wurde allerdings häufig im Gnadenwege umgewandelt, auch bei So- domie ( 1774 sogar bei siebenmaliger Sodomie ), vgl Kwiatkowski Ernest von, Die Constitutio Criminalis Theresiana. Ein Beitrag zur Theresianischen Reichs- und Rechtsgeschichte ( 1903 ) 47 f.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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