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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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36 II. Vom Trieb zur Lust Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ scheulichen Handlung schuldig gemacht, von seinem Stande degradirt [ sic ! ] und nachher mit der obigen Strafe, so wie der gemeine Mann angesehen und behandelt werden. « 117 Dennoch wurde die Unzucht wider die Natur nicht unter die im ers- ten Abschnitt geregelten Kriminalverbrechen ( Halsverbrechen ) einge- reiht, sondern zählte zu den politischen, von der Verwaltungsbehörde zu ahndenden Delikten des zweiten Abschnitts. Daraus schloss der Wiener Strafrechtsprofessor Wilhelm Emil Wahlberg, dass das Josephi- nische Strafgesetzbuch die Unzucht wider die Natur » aus der Reihe der Verbrechen « gestrichen habe.118 Wahlberg selbst erschien die Selbstbe- fleckung am verderblichsten und die sodomia ratione sexus als schwer- wiegender als die sodomia ratione generis. Sie sei » Korruption der Ge- schlechtssittlichkeit und versündigt sich an der Menschennatur [ .. ], abgesehen von der Entnervung und Versumpfung durch Entartungen der Geschlechtsgemeinschaft. « 119 Da aber Onanie, sodomia ratione se- xus und sodomia ratione generis keine Rechtsverletzungen darstellten, habe sie das österreichische Strafgesetz 1787 aus der Reihe der Verbre- chen ausgeschieden. Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Ausführungen Joseph II. ex- plizit nur an männliche Täter zu richten schienen, blieb der Normtext des § 71 bei einer Strafbarkeit für beide Geschlechter: » Wer die Mensch- heit in dem Grade abwürdiget, um sich mit einem Viehe, oder mit sei- nem eigenen Geschlechte fleischlich zu vergehen, macht sich eines po- 117 Wahlberg Wilhelm Emil, Schriften III 12 ( Hervorhebung im Original ). Auch Gün- ther führt aus, dass hinsichtlich der widernatürlichen Unzucht in der gesetzlichen Ausdrucksweise » noch ein ziemlich starker Abscheu « anklingt, vgl Günther Louis, Die Strafrechtsreform im Aufklärungszeitalter nebst Vergleichen mit unserer mo- dernen kriminalpolitischen Reformbewegung, Archiv für Kriminal-Anthropologie und Kriminalistik 1907, 112 ( 286 ); vgl weiters die Ausführungen bei Stooss Carl, Cri- minalpolitische Gedanken österreichischer Strafgesetzgeber. Separatabdruck aus der » Allgemeinen österreichischen Gerichts-Zeitung « ( 1902 ) 10 f. 118 Vgl Wahlberg Wilhelm Emil, Sodomie, in Holtzendorff Franz von ( hg ), Encyclopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Zwei- ter Theil. Rechtslexikon III 3 ( 1881 ) 693. Entschieden gegen diese Auffassung wandte sich Wachenfeld. Weder die Einreihung des Deliktes unter die politischen Verbre- chen, die durchaus schwere Delikte umfassten, noch die Formulierung der Straf- bestimmung ließe darauf schließen, dass der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Milde begegnet werden sollte. Verpönt seien jedoch weiterhin nur » beischläferi- sche Handlungen «, vgl Wachenfeld Friedrich, Homosexualität und Strafgesetz. Ein Beitrag zur Untersuchung der Reformbedürftigkeit des § 175 St.G.B. ( 1901 ) 25 f. 119 Wahlberg Wilhelm Emil in Holtzendorff Franz von ( hg ), Encyclopädie 693.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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