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40 II. Vom Trieb zur Lust
Elisabeth Greif • Verkehrte
Leidenschaft¶
dar, die mit gelindem Kerker 137 zwischen einem Monat und einem Jahr
zu bestrafen waren. Lediglich die Blutschande in auf- oder absteigender
Linie wurde ebenfalls als » Criminalverbrechen « eingestuft. Die Kate-
gorie der Civilverbrechen entsprach weder den politischen Verbrechen
des Josephinischen Strafgesetzbuches noch den schweren Polizeiüber-
tretungen des späteren Strafgesetzes 1803. Von den Criminalverbrechen
unterschieden sich die Civilverbrechen dadurch, dass sie » ihrer Natur
nach einer mehreren Gelindigkeit Platz lassen « ( § 4 ), da sie » den Ruhe-
und Sicherheitsstand im gemeinen Wesen « weniger verletzen.138 Der
Versuch war gem § 12 sowohl bei den Criminal- als auch bei den Civil-
verbrechen strafbar.
Das Westgalizische Strafgesetzbuch sowie die Gutachten, die von den
dazu einvernommenen Länderkommissionen erstellt wurden, bildeten
die Grundlage neuer Beratungen der Hofkommission, der als Beisitzer
seit 1797 Franz von Zeiller angehörte.139 In die Verhandlungen wurde auch
ein Entwurf über ein Strafgesetz betreffend schwere Polizeiübertretun-
gen von Joseph von Sonnenfels einbezogen.140 Aus diesen Beratungen ging
das Strafgesetz über Verbrechen und schwere Polizei-Übertretungen ( StG
1803 ) hervor, das mit kaiserlichem Patent vom 3. September 1803 in allen
deutschen Erbländern bekannt gemacht wurde.141 Das Strafgesetz 1803
war in zwei Teile gegliedert. Dem Westgalizischen Strafgesetz folgend
enthielt der erste Teil die Bestimmungen über das Strafgesetz und den
Strafprozess. Der zweite Teil behandelte die schweren Polizeiübertretun-
gen, die im Strafgesetzbuch Joseph II. als » politische Verbrechen « be-
zeichnet worden waren. Die Unterscheidung zwischen Criminal- und Ci-
vilverbrechen fand sich dagegen im Strafgesetz 1803 nicht mehr. § 113 des
Fünfzehnten Hauptstücks bestimmte unter der Überschrift » Von Not-
zucht und anderen Unzuchtsfällen «: » Als Verbrechen werden auch nach-
137 Gelinder Kerker bedeutete sichere Verwahrung ohne Fußeisen und bessere Ver-
pflegung als bei hartem Kerker. Zu trinken erhielten die Gefangenen nur Wasser,
Außenkontakte waren nur im Beisein des Gefangenenwärters zulässig ( § 27 West-
galizisches Strafgesetzbuch ).
138 Vgl Domin-Petrushevecz Alphons von, Rechtsgeschichte 300.
139 Zu Zeillers Wirken im Hinblick auf die österreichische Strafgesetzgebung vgl Nes-
chwara Christian, Franz Zeiller und das Strafrecht: Seine Ambitionen zur Verbesse-
rung des österreichischen Strafgesetzes von 1803, Revista Chilena de Historia del
Derecho 2010, 363.
140 Vgl Hoegel Hugo, Geschichte 87 f.
141 Patent vom 3. September 1803 ( JGS 626 ); vgl Domin-Petrushevecz Alphons von,
Rechtsgeschichte 304.
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Verkehrte Leidenschaft
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
- Titel
- Verkehrte Leidenschaft
- Untertitel
- Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
- Autor
- Elisabeth Greif
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0205-5
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 478
- Kategorie
- Recht und Politik