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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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42 II. Vom Trieb zur Lust Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ strafe, zur schweren oder schwersten Kerkerstrafe den Verlust der bür- gerlichen Ehrenrechte sowie eine Einschränkung der Handlungsfähig- keit für die Dauer der Strafzeit vor. Diese Nebenfolgen konnten bei einer Verurteilung wegen widernatürlicher Unzucht allerdings nur eintreten, wenn gleichzeitig die Qualifikation des § 115 III StG 1803 erfüllt war. 2. Auslegung » Unzucht gegen die Natur « beging, wer den Geschlechtstrieb wissent- lich auf eine andere Art befriedigte, » als welche die Natur hierzu be- stimmet. « 149 Nach Sebastian Jenull verwendete das Gesetz den Begriff im weitesten Sinne, sodass darunter die Selbstschändung, die gleichge- schlechtliche Unzucht, die Unzucht eines Mannes und einer Frau » auf eine naturwidrige Art « sowie die Unzucht eines Menschen » mit einem Wesen verschiedener Gattung « zu verstehen sein sollte: » Allein der hohe Grad von Verworfenheit, welchen dieses Laster voraussetzet; die aus ihm entspringende Abnahme der Ehen, ih- rer Fruchtbarkeit und des darauf sich gründenden Nachwuchses der bürgerlichen Gesellschaft; die körperliche Entnervung und das geistige Verderbniß, welche dadurch beyde begründet werden, und den Bürger endlich sich selbst, seinen Angehörigen und dem Staate zur Last machen, dieses sind die wichtigen Gründe, welche dieses Laster allgemein der bürgerlichen Strafbarkeit zu unterzie- hen und den Abscheu vor demselben auch dadurch zu erhöhen gebiehten, dass man es wie bisher den Verbrechen zuzählet. « 150 Neben der Vorsätzlichkeit der Handlung forderte Jenull weiter, dass sich die Täter und Täterinnen darüber bewusst waren, dass sie ihren Ge- schlechtstrieb auf naturwidrige Art befriedigten.151 Die Ausführlichkeit, mit der sich Jenull der gleichgeschlechtlichen Unzucht widmete, war ungewöhnlich. Andere zeitgenössische Abhand- lungen räumten dem Delikt wesentlich weniger Raum ein 152 oder kri- 149 Jenull Sebastian, Das Oesterreichische Criminal-Recht II ( 1809 ) 193. 150 Jenull Sebastian, Criminal-Recht II 193 f. 151 Vgl Jenull Sebastian, Criminal-Recht II 193. 152 So beschränkte sich etwa Borschitzky Johann, Handbuch des österreichischen Ge- setzes über Verbrechen vom 3. September 1803 mit allen auf dieses Fach Bezug nehmenden Verordnungen, Erläuterungen, und sonstigen Hilfsquellen versehen ( 1815 ) bei den Sittlichkeitsdelikten auf die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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