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Das Strafgesetz 1852
Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶
Die Strafbarkeit der gleichgeschlechtlichen Unzucht in qualifizierten
Fällen wurde in § 261 summarisch abgehandelt: » In allen, in diesem
Hauptstück erwähnten Fällen ( §§ 252–260 ) tritt die Zurechnung zum
Verbrechen auch dann ein, wenn eine widernatürliche Befriedigung
des Geschlechtstriebes verübt wird. « 173 Die mit einem Tier begangene
Unzucht reihte Zeiller unter die Polizeiübertretungen ein. Der Entwurf
wurde nicht beschlossen. 1828 verstarb Zeiller und sein Nachfolger
Sebastian Jenull, der die Zeillerschen Entwürfe für ungenügend hielt,
stellte den Entwurf – weitestgehend dem System des Strafgesetzes 1803
folgend – Mitte 1842 fertig. Die kaiserliche Sanktion erhielt der Ent-
wurf allerdings nicht, und mit der Auflösung der Obersten Justizstelle
und der Gesetzgebungskommissionen im April 1848 war die Revision
des Strafgesetzes vorerst beendet.174 Erst 1850 wurden die Reformarbei-
ten wieder aufgenommen: Das Verfassungsoktroi vom März 1849 sah
ein Strafgesetzbuch für den Gesamtstaat vor 175 und dieses verfassungs-
rechtliche Versprechen sollte rasch erfüllt werden. Adolf von Pratobevera
erhielt den Auftrag, ein einheitliches Strafgesetz auszuarbeiten.176 Un-
ter Referatsführung von Anton Hye, Ritter von Glunek, wurde der Ent-
wurf schließlich fertiggestellt und mit Kaiserlichem Patent vom 27. Mai
1852 177 kundgemacht.
173 Zitiert nach Bachitsch Inge Nora, Entwicklung 107. Inhaltlich gleich lautend war die
Regelung in dem von Wilhelm Theodor Frühwald, Jurist am Wiener Kriminalgericht,
privat vorgelegten Entwurf ( § 255 ). Frühwald trat für eine Streichung der Strafbar-
keit der einvernehmlich zwischen Erwachsenen begangenen gleichgeschlechtli-
chen Unzucht nach Vorbild des bayrischen Strafgesetzes ein. Es handle sich da-
bei nicht um ein Verbrechen, sondern nur um eine Unsittlichkeit, vgl Frühwald
Wilhelm Theodor, Entwurf eines Gesetzes über Verbrechen und deren Bestrafung
für das Kaiserthum Oesterreich auf Grundlage d. Strafgesetzbuches vom 3. Sept.
1803, der zu demselben erflossenen nachträgl. Verordnungen, und der neueren
deutschen Strafgesetzbücher, zugl. Als Beitrag zu einem allgemeinen deutschen
Strafgesetzbuche ( 1849 ) 73 sowie Fn 213, 122.
174 Vgl Neschwara Christian, Pratobevera – Zeiller – Jenull: Eine » herrliche Trias … un-
serer Gesetzgebung «. Ein Beitrag zur Gesetzgebungsgeschichte des österreichi-
schen Strafrechts im Vormärz, in Aichhorn Ulrike / Rinnerthaler Alfred ( hg ), Scientia
iuris et historia. Festschrift für Peter Putzer zum 65. Geburtstag II ( 2004 ) 579 ( 591 ff ).
175 § 68 Kaiserliches Patent vom 4. März 1849, die Reichsverfassung für das Kaisert-
hum Österreich enthaltend, RGBl 1849 / 150.
176 Vgl Hartl Friedrich, Kriminalgericht 28.
177 Kaiserliches Patent, wodurch eine neue, durch die späteren Gesetze ergänzte, Aus-
gabe des Strafgesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizei-Uebertretungen
vom 3. September 1803, mit Aufnahme mehrerer neuer Bestimmungen, als allei-
niges Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen für den ganzen
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Buch Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin"
Verkehrte Leidenschaft
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
- Titel
- Verkehrte Leidenschaft
- Untertitel
- Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
- Autor
- Elisabeth Greif
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0205-5
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 478
- Kategorie
- Recht und Politik