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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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52 II. Vom Trieb zur Lust Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ § 129 I b StG 1852. Insbesondere war strittig, ob geschlechtliche Handlun- gen zwischen Personen desselben Geschlechts ausschließlich den Tat- bestand der widernatürlichen Unzucht erfüllen konnten, oder ob bei Ge- schlechtsgleichheit allenfalls auch eine Strafbarkeit nach § 128 StG 1852 in Betracht kam, wenn die Tathandlung den § 129 I b StG 1852 nicht ver- wirklichte. Umstritten blieb nach wie vor die Bedeutung des Begriffs » Un- zucht « und insbesondere die Frage, inwiefern es sich dabei um » beischlaf- ähnliche « oder » dem Beischlaf gleichzusetzende « Akte handeln musste. a. Zur Abgrenzung zwischen Schändung und gleichgeschlechtlicher Unzucht Das Strafgesetz 1803 hatte in § 112 festgelegt: » Die an einer Person, wel- che noch nicht vierzehn Jahre alt ist, unternommene Schändung wird ebenfalls als Nothzucht angesehen und bestraft. « Aus dem Verweis des § 112 StG 1803 auf den Straftatbestand der Nothzucht in § 110 StG 1803 194 zog die Lehre den Schluss, dass Opfer einer Schändung nur eine Per- son weiblichen Geschlechts sein könne. Die Tathandlung wurde in der » unternommene[ n ], wenn auch nicht vollzogenen[ n ] Schändung [ i.e. Beischlaf ] « erblickt.195 Das Strafgesetz 1852 führte die Unterscheidung zwischen dem als Notzucht anzusehenden außerehelichen Beischlaf an einer wehr- oder bewusstlosen weiblichen Person oder einem Mädchen unter vierzehn Jahren nach § 127 und der Schändung nach § 128 ein. Den Tatbestand der Schändung erfüllte, » wer einen Knaben oder ein Mäd- chen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der Wehr- oder Be- wußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im §. 127 bezeichnete Weise 196 geschlechtlich mißbraucht, [ … ] wenn diese Handlung nicht das im §. 129, lit. b ) bezeichnete Verbre- chen bildet «. Die Strafdrohung betrug ein bis fünf Jahre schweren Kerker. Lagen » sehr erschwerende Umstände « vor, erhöhte sich die Strafdrohung auf bis zu zehn Jahre und bei einem » wichtigen Nachteil « an Gesundheit oder Leben des Opfers auf bis zu zwanzig Jahre schweren Kerker. 194 » Wer eine Weibsperson durch gefährliche Bedrohung, wirklich ausgeübte Gewalt- thätigkeit, oder durch arglistige Betäubung ihrer Sinne außer Stand setzet, seinen Lüsten Widerstand zu thun, und in solchem Zustande sie schändet, begeht das Verbrechen der Nothzucht. « 195 Vgl Jenull Sebastian, Criminal-Recht II 190; Egger Franz von, Erklärung 137. 196 § 127 StG 1852 sah als Tathandlung den » unternommenen «, das heißt, den zumin- dest begonnenen, nicht notwendigerweise auch vollendeten, Beischlaf vor.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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