Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Recht und Politik
Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Seite - 58 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 58 - in Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin

Bild der Seite - 58 -

Bild der Seite - 58 - in Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin

Text der Seite - 58 -

58 II. Vom Trieb zur Lust Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ Anklageerhebung und Verurteilung nicht nach § 128 StG, sondern we- gen gleichgeschlechtlicher Unzucht.221 b. » Eine naturwidrige fleischliche Vermischung zwischen denselben Personen « – Zur Auslegung des § 129 I b StG bis zur Entscheidung KH 2747 Entsprechend der österreichischen Rechtstradition pönalisierte das Strafgesetz 1852 sowohl die gleichgeschlechtliche Unzucht unter Män- nern als auch unter Frauen.222 Begrifflich brachte es gegenüber dem Strafgesetz 1803 bis auf die explizite Nennung 223 der beiden Deliktsva- rianten » Unzucht mit Tieren « und » Unzucht mit Personen desselben Geschlechts « keine Neuerung. Es blieb daher, wie auch das Strafgesetz 1803, auslegungsbedürftig. Obwohl zeitgenössische Juristen dies mit Blick auf Gleichheit und Sicherheit der Rechtsprechung als » mißlich « einstuften, wurde der Diskretion des Gesetzgebers im Allgemeinen bei- gepflichtet, » als es nichts weniger als erbaulich ist, wenn Gesetzbücher bei einem die menschliche Würde so tief verletzenden Laster sich in eine schmutzige Casuistik verlieren «.224 Auch die Rechtsprechung fand es » begreiflich «, » daß sich das Gesetz im § 129 I b St.G. in eine Thatbe- schreibung dieses Delictes [ .. ] nicht eingelassen hat. « 225 Sie legte den Tatbestand zunächst eher eng aus, war aber keineswegs einheitlich. 1858 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des Oberlandes- gerichts Innsbruck auf, das einen Mann wegen Unzucht wider die Natur nach § 129 I b StG 1852 verurteilt hatte, der mehrere Knaben zu unzüch- 221 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 333, 6 Vr 314 / 28. 222 Vgl E vom 18. Februar 1887, KH 1028. Ausführlich zu dieser Entscheidung siehe unten. 223 Elvert lobte in seiner Darstellung der österreichischen Strafrechtsgeschichte die » genauere Textierung « der Paragraphe » über Nothzucht, Schändung und andere Unzuchtsfälle «, ohne jedoch weiter ins Detail zu gehen, vgl Elvert Christian d’, Wei- tere Beiträge zur österreichischen Rechtsgeschichte. Erster Theil. Beiträge zur Ge- schichte des österreichischen: a ) Straf-, b ) Polizei-, c ) bürgerlichen Rechtes. ( 1888 ) 208. Maucher führt in seinem Nachschlagewerk zum österreichischen Strafgesetz als Synonyme für – augenscheinlich beide Deliktsvarianten des – § 129 StG 1852 » Venus nefanda « und » Sodomie « an, für § 129 I a StG 1852 » Bestialität « oder » Bru- talität «, vgl Maucher Ignaz, Nachschlagebuch über das österreichische Strafgesetz vom 17. Mai 1852 mit Rücksicht auf die Strafproceß-Ordnung vom 29. Juli 1853 ( 1853 ) 52, 58, 195, 225. 224 Senft Eduard, Österreichische Vierteljahresschrift für Rechts- und Staatswissen- schaften 1866, 213. 225 KH 1028.
zurück zum  Buch Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin"
Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Verkehrte Leidenschaft