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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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79 Das Strafgesetz 1852 Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ möchte. « 322 Altmann erblickte in der gleichgeschlechtlichen Unzucht eine » eminente Gefahr « insbesondere für die Jugend. Er nahm eine Verwirk- lichung des Tatbestandes ebenfalls nicht nur durch beischlafähnliche Akte an, wobei er den Analverkehr besonders hervorhob, sondern durch jede Benützung des fremden Körpers zur Befriedigung der Lüste, vor allem auch durch gegenseitige Masturbation.323 Wäre § 129 I b StG 1852 auf beischlafähnliche Handlungen beschränkt, so hätte der Gesetzge- ber dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Darüber hinaus ver- traten Altmann / Jacob die Auffassung, dass die Strafbarkeit der gleichge- schlechtlichen Unzucht zwischen Frauen gleichfalls nahe lege, dass der Tatbestand nicht nur durch beischlafähnliche Akte erfüllt werde: Bei- schlafähnliche Handlungen zwischen Frauen seien ohne die Benützung eines » künstlichen männlichen Glieds « nur schwer möglich. Schließlich gab für Altmann / Jacob die sexualwissenschaftliche Erkenntnis » dass die gleichgeschlechtliche Unzucht in den allerseltensten Fällen durch einen beischlafartigen Akt vollzogen wird « 324, den Ausschlag für eine ausdeh- nende Interpretation. Der Tatbestand sei erfüllt, » wenn der Geschlechtsteil der einen Person mit dem Körper der anderen in eine nicht bloß vorübergehende Berührung gebracht wird, wobei als subjektives Tatbestandsmerkmal zu fordern ist, dass dies zum Zwecke der Befriedigung der Sinneslust wenigstens einer der beiden gleichgeschlechtlichen Personen geschieht. « 325 Selbst eine Berührung am bekleideten Körper könne den Tatbestand verwirklichen. Nach Rittler ließe sich zwar eine Einschränkung der gleichgeschlechtlichen Unzucht auf beischlafähnliche Handlungen rechtfertigen, dies entspreche jedoch nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Dieser erblicke aus teleologischen Erwägungen in jeder Berührung der Geschlechtsorgane der einen Person mit dem Körper der anderen den Tatbestand des § 129 I b StG, sofern diese Be- rührungen sexuelle Entspannung herbeiführen sollten.326 322 Finger August, Strafrecht II 3 776. 323 Vgl Altmann Ludwig, Das Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Uebertretun- gen: nebst den hiezu erflossenen Nachtragsgesetzen 2 ( 1913 ) 98 f. 324 Altmann Ludwig / Jacob Siegfried, Kommentar 344. 325 Altmann Ludwig / Jacob Siegfried, Kommentar 343. 326 Vgl Rittler Theodor, Lehrbuch des österreichischen Strafrechts. Besonderer Teil II ( 1938 ) 213.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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