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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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112 III. Das Recht zu sündigen Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ » Dazu kommt, dass bei der Mehrzahl dieser Unglücklichen der perverse Sexualtrieb mit abnormer Stärke sich geltend macht und dass ihr Bewusstsein vielfach den perversen Trieb nicht einmal als etwas Widernatürliches erkennt. Damit ermangeln sie sittlicher, ästhetischer Gegengewichte zur Bekämpfung des Dranges. Unzählige normal constituierte Menschen sind im Stande, auf Befriedigung ihrer Libido zu verzichten, ohne durch diese er- zwungene Abstinenz an ihrer Gesundheit Schaden zu nehmen. Viele Neuropathiker – und dies sind Urninge durchweg – werden dagegen schwer nervenkrank, wenn sie dem Naturtriebe nicht genügen oder ihn in für sie perverser Weise befriedigen. « 451 Dagegen hielt der Oberste Gerichtshof daran fest, dass die Befriedigung des Geschlechtstriebes nicht zur Verletzung eines Rechtsgutes ermäch- tige. Der Trieb allein mache auch nicht willensunfrei: 452 » Auch normal veranlagte Individuen kommen in Lagen, in de- nen sie ihren Geschlechtstrieb zügeln müssen. Für Homosexu- elle ein Privilegium zu schaffen, geht nicht an; die konträrsexu- elle Geschlechtsempfindung mag als krankhafte Veranlagung, die den Verstand in gewissen Beziehungen abschwächt und bei etwaiger hypersexueller Erregung zu einer heftigen Gemütsbe- wegung führt, nach § 46, al. a und d St. G. strafmildernd wirken; einen Strafausschließungsgrund aber bildet sie, falls sie nicht mit allgemeiner Geistesgestörtheit einhergeht [ … ] nicht. « 453 Die konträre Sexualempfindung konnte somit nur dort Einfluss auf die Strafbarkeit entfalten, wo sie mit weiteren Krankheitszeichen einher- ging oder als Strafmilderungsgrund gewertet wurde. Normgemäßes Verhalten galt der Rechtsprechung regelmäßig auch dann als zumut- bar, wenn konträre Sexualempfindung durch ärztliches Gutachten fest- gestellt wurde. 451 Krafft-Ebing Richard von, Psychopathia 12 406. 452 Vgl KH 3031. Mit der Frage, welches Rechtsgut die widernatürliche Unzucht zwi- schen Personen desselben Geschlechts verletze, setzte sich der Gerichtshof nicht näher auseinander. 453 KH 2840.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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