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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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134 IV. Wunsch nach einem neuen Strafrecht Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ In Anlehnung an die deutsche Rechtslage sah der österreichische Entwurf 1874 im XI. Hauptstück unter der Überschrift » Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit « daher im § 190 die Strafbarkeit der wi- dernatürlichen Unzucht nur unter Männern beziehungsweise zwischen Mensch und Tier vor.525 Die Dauer der zu verhängenden Haftstrafe rich- tete sich nach § 13 des Entwurfs 1874, der die Strafuntergrenze mit ei- nem Tag, die Strafobergrenze mit fünf Jahren Gefängnis festlegte. Die Rückkehr zur Strafbarkeit der einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Unzucht zwischen Erwachsenen begrüßte der deutsche Jurist und Poli- tiker Friedrich Oscar von Schwarze in seiner Besprechung des Entwurfes 1874: Die Straflosigkeit der gleichgeschlechtlichen Unzucht sei mit » den Anschauungen im Volke « nicht zu vereinbaren. Die Tendenz des Geset- zes verlange es ferner, die widernatürliche Unzucht nicht auf beischlaf- ähnliche Handlungen zu beschränken.526 Während sich die letztge- nannte Entwicklung bald auch in der österreichischen Rechtsprechung abzeichnen sollte,527 verließ der Entwurf 1874 mit der Beschränkung der Strafbarkeit auf Personen männlichen Geschlechts den Boden der weit in das gemeine Recht zurückreichenden österreichischen Rechtstradi- tion. Durch die Verengung der Strafdrohung auf die mann-männliche Unzucht, die Einstufung als mit Gefängnisstrafe bedrohtes Vergehen sowie die Herabsetzung der Strafuntergrenze auf einen Tag wies der Entwurf 1874 aber auch Ansätze einer Liberalisierung auf. Aus den am 26. Juli 1877 beendeten Beratungen des vom Abgeord- netenhaus gewählten Strafgesetzausschusses ging der » Entwurf eines neuen Strafgesetzes nach den Beschlüssen des Ausschusses des Abge- ordnetenhauses « 528 hervor. Der Straftatbestand der widernatürlichen Unzucht blieb im Vergleich zum Entwurf 1874 in seinem Wortlaut un- verändert. Er fand sich im Entwurf 1877 als § 187. Einem Antrag, die Strafbarkeit der widernatürlichen Unzucht zu beseitigen, » wo kein öffentliches Aergerniß [ sic ! ] gegeben, Niemand in seinem Rechte 525 § 190. Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen des männlichen Geschlechtes oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen. 526 Vgl Schwarze Friedrich Oscar von, Bemerkungen zu dem Entwurfe des Straf-Gesetz- buchs für das Kaiserthum Österreich ( 1875 ) 80. 527 Siehe Kapitel II. 528 Zu 392 BlgStenProtAH 9. Session 344 ff ( hier findet sich eine Gegenüberstellung der Regierungsvorlage 1874 und der Ausschussanträge 1877 ).
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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