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144 IV. Wunsch nach einem neuen Strafrecht
Elisabeth Greif • Verkehrte
Leidenschaft¶
Soweit sich die Rechtswissenschaft zu den Sittlichkeitsdelikten des ins-
gesamt umstrittenen Entwurfs äußerte, war das Urteil zurückhaltend.
Die Beibehaltung der Strafbarkeit der widernatürlichen Unzucht wurde
in der Regel begrüßt, allerdings erachtete etwa Lammasch das ganze
Kapitel über die Sittlichkeitsdelikte als » wenig befriedigend «. Die Be-
stimmungen über die widernatürliche Unzucht wollte er – nach dem
Vorbild des Schweizer Entwurfes 577 – noch um die Schändung einer Lei-
che ergänzt wissen.578 Friedmann betonte insgesamt die Reformbedürf-
tigkeit des österreichischen Strafgesetzes, verlangte aber bei jeglicher
Reform eine Beibehaltung der » Eigentümlichkeiten « des österreichi-
schen Strafrechts, soweit diese » in den Anschauungen des Volkes feste
Wurzel gefaßt haben « 579. Zu diesen Eigenheiten, die das österreichische
vom deutschen Strafrecht unterschieden, zählte Friedmann insbeson-
dere auch die » Pönalisierung der widernatürlichen Unzucht unter Wei-
bern «.580
Am 4. März 1895 endeten die Beratungen im Strafgesetzausschuss
und damit vorerst auch die Reformarbeiten am Strafgesetzbuch. Die
Grundlagen des Entwurfs, der wesentlich auf den Glaserschen Entwurf
1874 zurückging, galten als veraltet.581 Der Wunsch nach einer Novel-
lierung der strafrechtlichen Bestimmungen über die gleichgeschlecht-
liche Unzucht wider die Natur wurde aber weiterhin zum Ausdruck
gebracht. Im Mai 1896 wandte sich » einer jener Unglücklichen, dem
der Schöpfer die Liebe zum Weibe versagte, dafür die mannmännli-
che Liebe gab « 582, mit einer Eingabe an den ständigen Strafgesetzaus-
577 Schweizerisches Strafgesetzbuch. Vorentwurf mit Motiven im Auftrage des schwei-
zerischen Bundesrates ausgearbeitet von Carl Stooss ( 1894 ) Art 116. Nach Stooss’
Ansicht war die Beibehaltung der Strafbarkeit der widernatürlichen Unzucht not-
wendig, um » ein weiteres Umsichgreifen des abscheulichen Lasters und, soweit
es die Päderastie betrifft, sogar eine Propaganda für dieselbe « zu verhindern. Die
Strafbestimmung gegen die Leichenschändung habe präventiven Charakter, der-
gleichen würde aus Frankreich berichtet, in der Schweiz habe sich bislang kein
derartiger Fall ereignet; vgl Schweizerisches Strafgesetzbuch. Vorentwurf mit Mo-
tiven im Auftrage des schweizerischen Bundesrates ausgearbeitet von Carl Stooss
( 1894 ) 196.
578 Vgl Lammasch Heinrich, Vorschläge zur Revision des Strafgesetzentwurfes, Allge-
meine Österreichische Gerichts-Zeitung 1894, 345 ( 370 ).
579 Friedmann Otto, Zur Reform des österreichischen Strafrechtes. Mit Berücksichti-
gung des Strafgesetzentwurfes vom 30. Juni 1891 ( 1891 ) 4 Fn 6.
580 Friedmann Otto, Reform 4 Fn 6.
581 Vgl Hoegel Hugo, Gesichte 100; Rittler Theodor, Lehrbuch I 2 20.
582 11. Session. Permanenter Strafgesetz-Ausschuß. Eingabe vom 18. Mai 1896, Parla-
mentsarchiv Wien.
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Verkehrte Leidenschaft
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
- Titel
- Verkehrte Leidenschaft
- Untertitel
- Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
- Autor
- Elisabeth Greif
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0205-5
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 478
- Kategorie
- Recht und Politik