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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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148 IV. Wunsch nach einem neuen Strafrecht Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ » 1. Wer mit einer Person desselben Geschlechtes Unzucht treibt, wird mit Gefängnis von einer Woche bis zu einem Jahre bestraft. 2. Wer die Tat mit einer Person im Alter vom vollendeten vier- zehnten bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre begeht, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Wer zur Zeit der Tat das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, ist nicht strafbar, wenn er zur Tat verführt wurde. 3. Wer die Tat gewerbemäßig verübt oder wer gewerbemäßig der Unzucht zwischen Personen desselben Geschlechtes Vorschub leistet, wird mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren oder Ge- fängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. « 593 Der Missbrauch einer wehr- oder bewusstlosen oder unter einer die Diskretionsfähigkeit beeinträchtigenden Geistesstörung oder Geistes- schwäche leidenden Person zur gleichgeschlechtlichen Unzucht wurde in § 270 Z 2 des Entwurfs 1909 geregelt. Die Ziffer 1 enthielt eine gänzlich neue Deliktsvariante: Wer einen anderen durch Gewalt oder durch Dro- hung mit Gewalt dazu zwang, sich zur gleichgeschlechtlichen Unzucht missbrauchen zu lassen, sollte mit Kerker von einem bis zu fünf Jah- ren bestraft werden. Die Drohung konnte sich sowohl gegen das Opfer selbst, als auch gegen eine dem Opfer nahestehende Person richten.594 Systematisch bildeten die Sittlichkeitsdelikte im Entwurf 1909 den Abschluss der strafbaren Handlungen, die sich » gegen die Gesamt- heit « richteten und leiteten zu jenen Bestimmungen über, die die Be- einträchtigungen der Person unter Strafe stellten. Die Erläuternden Be- merkungen begründeten dies damit, » daß sie [ die Sittlichkeitsdelikte ] insgesamt die Grundlagen unserer sittlichen Kultur angreifen, daß sie häufig aber auch noch besonders die Freiheit und Ehre des Einzelnen kränken. « 595 Strafbar blieb die Unzucht mit einer Person desselben Ge- schlechts für beide Geschlechter. Einen » Schutz des Mannes « sahen die Sittlichkeitsdelikte nur bei gleichgeschlechtlichen Sexualhandlungen vor: Anders als bei Frauen und Kindern werde » die Geschlechtsehre des Mannes nur durch Unzucht wider die Natur zerstört « 596, weshalb 593 Vorentwurf zu einem österreichischen Strafgesetzbuch und zu dem Einführungs- gesetze ( 1909 ) 72. 594 Vgl Vorentwurf 1909, 72. 595 Erläuternde Bemerkungen zum Vorentwurf eines österreichischen Strafgesetzbu- ches vom September 1909 und zum Vorentwurfe des Einführungsgesetzes ( 1910 ) 231. 596 Erläuternde Bemerkungen zum Vorentwurf 1909, 232.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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