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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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203 Entwicklung des » modernen « Strafverfahrens bis 1918 Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ Verordnung des Justizministers vom Jänner 1852 beseitigte schließlich die Öffentlichkeit des Strafverfahrens.828 Im Juli 1853 wurde für den gesamten Umfang des Reiches eine neue Strafprozeßordnung ( StPO 1853 ) 829 kundgemacht. Gemeinsam mit ei- ner neuen Gerichtsorganisation 830 trat sie in den Jahren 1854 und 1855 in den einzelnen Kronländern in Wirksamkeit. Für die Erzherzogtü- mer Österreich unter und ob der Enns sowie das Herzogtum Salzburg wurde der Wirksamkeitsbeginn der Strafprozeßordnung 1853 mit dem 30. September 1854 festgelegt.831 Verfasser der Strafprozeßordnung 1853, mit der die neoabsolutistische Umgestaltung des Strafverfahrens ihren Abschluss erlangte, war Hye, der schon an der Entstehung des Strafge- setzes 1852 maßgeblich beteiligt gewesen war. Die Strafprozeßordnung 1853 knüpfte in vielem an das Strafgesetz 1803 an und bedeutete eine neuerliche Hinwendung zum Inquisitionsprozess mit seinem Streben nach einem Geständnis. Die Staatsanwaltschaften wurden zwar beibe- halten, aber die Initiative des Verfahrens lag bei den Gerichten. Den bis zur Einführung eines neuen Gesetzes über das Strafverfahren überhaupt, an die Stelle des Verfahrens vor den Schwurgerichten zu treten hat, RGBl 1852 / 5. 828 Verordnung des Justizministers vom 12. Jänner 1852, wirksam für jene Kronländer, in welchen dermal noch die Strafproceß-Ordnung vom 17. Jänner 1850 in Giltigkeit steht, wornach in Folge einer Allerhöchsten Weisung vom 11. Jänner 1852 mit dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung die Oeffentlichkeit der strafgerichtli- chen Verhandlungen auf das Maß der im 27. Absatze der mit dem Allerhöchsten Cabinetschreiben von 31. December 1851 ( Nr. 4 vom Jahrgange 1852 des Reichsge- setzblattes ) vorgezeichneten Grundsätze einzuschränken ist, RGBl 1852 / 6. 829 Kaiserliches Patent vom 29. Juli 1853, womit für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, eine neue Strafprocess-Ordnung erlassen, und bestimmt wird, daß der Tag, an welchem dieselbe in den einzelnen Kronländern in Wirksamkeit zu treten hat, nachträglich festgesetzt werden wird, RGBl 1853 / 151. 830 Verordnung der Minister des Inneren, der Justiz und der Finanzen vom 19. Jän- ner 1853, womit die allerhöchsten Entschließungen über die Einrichtung und Amtswirksamkeit der Bezirksämter, Kreisbehörden und Statthaltereien, über die Einrichtung der Gerichtsstellen und das Schema der systemisirten Gehalte und Diätenclassen, sowie über die Ausführung der Organisirung für die Kronländer Oesterreich ob und unter der Enns, Bähmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Bukowina, Salzburg, Tirol mit Vorarlberg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska und Istrien mit Triest, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft mit dem Banate, kundge- macht werden, RGBl 1853 / 10. 831 Verordnung des Justizministeriums vom 28. August 1854, womit der Zeitpunct der Activirung der reinen Justizbehörden in den Erzherogthümern Oesterreich unter und ob der Enns und im Herzogthume Salzburg, und zum Beginne der Wirksam- keit der mit der neuen Gerichts-Organisirung in Verbindung stehenden Gesetze in diesen Kronländern bestimmt wird, RGBl 1854 / 218.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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