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Entwicklung des » modernen « Strafverfahrens bis 1918
Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶
Verordnung des Justizministers vom Jänner 1852 beseitigte schließlich
die Öffentlichkeit des Strafverfahrens.828
Im Juli 1853 wurde für den gesamten Umfang des Reiches eine neue
Strafprozeßordnung ( StPO 1853 ) 829 kundgemacht. Gemeinsam mit ei-
ner neuen Gerichtsorganisation 830 trat sie in den Jahren 1854 und 1855
in den einzelnen Kronländern in Wirksamkeit. Für die Erzherzogtü-
mer Österreich unter und ob der Enns sowie das Herzogtum Salzburg
wurde der Wirksamkeitsbeginn der Strafprozeßordnung 1853 mit dem
30. September 1854 festgelegt.831 Verfasser der Strafprozeßordnung 1853,
mit der die neoabsolutistische Umgestaltung des Strafverfahrens ihren
Abschluss erlangte, war Hye, der schon an der Entstehung des Strafge-
setzes 1852 maßgeblich beteiligt gewesen war. Die Strafprozeßordnung
1853 knüpfte in vielem an das Strafgesetz 1803 an und bedeutete eine
neuerliche Hinwendung zum Inquisitionsprozess mit seinem Streben
nach einem Geständnis. Die Staatsanwaltschaften wurden zwar beibe-
halten, aber die Initiative des Verfahrens lag bei den Gerichten. Den
bis zur Einführung eines neuen Gesetzes über das Strafverfahren überhaupt, an
die Stelle des Verfahrens vor den Schwurgerichten zu treten hat, RGBl 1852 / 5.
828 Verordnung des Justizministers vom 12. Jänner 1852, wirksam für jene Kronländer,
in welchen dermal noch die Strafproceß-Ordnung vom 17. Jänner 1850 in Giltigkeit
steht, wornach in Folge einer Allerhöchsten Weisung vom 11. Jänner 1852 mit dem
Tage der Kundmachung dieser Verordnung die Oeffentlichkeit der strafgerichtli-
chen Verhandlungen auf das Maß der im 27. Absatze der mit dem Allerhöchsten
Cabinetschreiben von 31. December 1851 ( Nr. 4 vom Jahrgange 1852 des Reichsge-
setzblattes ) vorgezeichneten Grundsätze einzuschränken ist, RGBl 1852 / 6.
829 Kaiserliches Patent vom 29. Juli 1853, womit für den ganzen Umfang des Reiches,
mit Ausnahme der Militärgränze, eine neue Strafprocess-Ordnung erlassen, und
bestimmt wird, daß der Tag, an welchem dieselbe in den einzelnen Kronländern
in Wirksamkeit zu treten hat, nachträglich festgesetzt werden wird, RGBl 1853 / 151.
830 Verordnung der Minister des Inneren, der Justiz und der Finanzen vom 19. Jän-
ner 1853, womit die allerhöchsten Entschließungen über die Einrichtung und
Amtswirksamkeit der Bezirksämter, Kreisbehörden und Statthaltereien, über die
Einrichtung der Gerichtsstellen und das Schema der systemisirten Gehalte und
Diätenclassen, sowie über die Ausführung der Organisirung für die Kronländer
Oesterreich ob und unter der Enns, Bähmen, Mähren, Schlesien, Galizien und
Lodomerien mit Krakau, Bukowina, Salzburg, Tirol mit Vorarlberg, Steiermark,
Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska und Istrien mit Triest, Dalmatien, Kroatien und
Slawonien, Siebenbürgen, die serbische Wojwodschaft mit dem Banate, kundge-
macht werden, RGBl 1853 / 10.
831 Verordnung des Justizministeriums vom 28. August 1854, womit der Zeitpunct der
Activirung der reinen Justizbehörden in den Erzherogthümern Oesterreich unter
und ob der Enns und im Herzogthume Salzburg, und zum Beginne der Wirksam-
keit der mit der neuen Gerichts-Organisirung in Verbindung stehenden Gesetze
in diesen Kronländern bestimmt wird, RGBl 1854 / 218.
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Verkehrte Leidenschaft
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
- Titel
- Verkehrte Leidenschaft
- Untertitel
- Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
- Autor
- Elisabeth Greif
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0205-5
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 478
- Kategorie
- Recht und Politik