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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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204 V. Das Verfahren Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ Schwerpunkt des Verfahrens stellte die geheime Untersuchung dar, die in Voruntersuchung und Spezialuntersuchung zerfiel. Einige Här- ten des Strafgesetzes 1803 waren durch die Überwachung des Untersu- chungsrichters durch den Staatsanwalt, die gänzliche Beseitigung der Ungehorsamsstrafen und ein Beschwerderecht aller Beteiligten gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters gemildert.832 Die Öffentlichkeit war in beschränktem Ausmaß bei der Schlussverhandlung zugelassen, allerdings konnte der Gerichtshof gem § 224 StPO 1853 aus » Rücksich- ten für die Sittlichkeit, oder für die Schamhaftigkeit des Beschädigten oder der Zeugen; aus Rücksichten für die öffentliche Sicherheit oder für die Schicklichkeit « die Öffentlichkeit ausschließen. Diese Voraus- setzungen galten vor allem bei Verhandlungen über Sittlichkeitsverbre- chen als gegeben.833 Die Gerichtsbarkeit wurde hinsichtlich der Strafsachen bei Ver- brechen und Vergehen in § 7 lit b StPO 1853 den Gerichtshöfen erster Instanz, den Landes-, Kreis- und Comitatsgerichten, übertragen. Das Untersuchungsverfahren bei Verbrechen und Vergehen nahmen die Gerichtshöfe erster Instanz gem § 10 lit b iVm § 11 StPO 1853 für einen eigens zu bestimmenden Umkreis durch einen Einzelrichter als Unter- suchungsrichter wahr. Bei der Verhandlung und Entscheidung in Straf- sachen agierten sie nach § 16 iVm § 17 StPO 1853 als Kollegialgerichte bestehend aus einem Vorsitzenden, zwei Richtern und einem Protokoll- führer. Bei schweren Verbrechen, bei denen eine mehr als fünfjährige Kerkerstrafe oder die Todesstrafe drohte, entschieden Fünfrichterse- nate. Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz konnte die Be- rufung an das Oberlandesgericht erhoben werden. Seine Urteile unter- lagen gem § 295 iVm § 301 StPO 1853 – außer im Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils 834 – der Berufung an den Obersten Gerichtshof. 832 Vgl Rulf Friedrich / Gleispach Wenzeslaus, Strafprozeß 4 12. Es entsprach der neoab- solutistischen Geisteshaltung, demokratische und konstitutionelle Einrichtungen formal in Geltung zu belassen, ihren Gehalt aber faktisch zu beseitigen, vgl Stei- ninger Einhard in Weinzierl Erika / Ardelt Rudolf ( hg ), Justiz VII 36. 833 Vgl Frühwald Wilhelm Theodor, Handbuch des österreichischen allgemeinen Straf- Prozeßes. Enthaltend die Straf-Prozess-Ordnung vom 29. Juli 1853, und alle darauf Bezug habenden Gesetze und Verordnungen, eine ausführliche Erklärung dersel- ben, mit zahlreichen Rechtsfällen und Mustern, eine kurze Belehrung über die Ge- schäftsordnung der Strafgerichte, und ein alphabetisches Sachregister ( 1854 ) 258. 834 Die angeklagte Person sowie deren Ehegattin beziehungsweise Ehegatte, Ver- wandte in auf- und absteigender Linie und der Vormund der angeklagten Person konnten gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, mit denen das erstins-
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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