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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft 231 ¶ VI. Veranlassungsgründe der Strafverfahren A. Einleitung Im Sommer 1930 verbreitete sich in einer kleinen Landgemeinde des oberen Mühlviertels das Gerücht, der 34-jährige Malergehilfe Josef P. habe die heranwachsende männliche Jugend zu unzüchtigen Hand- lungen verleitet. Die Gendarmerie ermittelte, dass Josef P. » im Laufe der letzten Zeit wiederholt mit verschiedenen 17-jährigen Burschen [ … ] Unzucht wider die Natur getrieben « 944 habe. Dennoch hatten sich we- der die beteiligten Jugendlichen noch deren Eltern an die Sicherheits- behörden gewandt: » Eine Anzeige in der ganzen Angelegenheit wurde am Posten überhaupt nicht erstattet und nur durch die in letzter Zeit ab und zu auftauchenden Gerüchte war es schließlich möglich, gegen P. einzuschreiten. « 945 Die Unzucht wider die Natur mit Personen desselben Geschlechts war als Offizialdelikt ausgestaltet. Damit es zur gerichtlichen Verfolgung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht kam, bedurfte es daher der Erhe- bung einer öffentlichen Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Die An- klageerhebung setzte freilich zunächst Kenntnis von unzüchtigen Hand- lungen voraus: Diese erlangte die Anklagebehörde im Regelfall durch eine » unaufgefordert erfolgende Mitteilung « 946 in Form einer Strafan- zeige. Die Anzeige stellte somit nicht nur das auslösende Moment für eine strafrechtliche Verfolgung » unzüchtig Handelnder « dar, sie eröff- nete auch die Sprechsituation » Strafverfahren «. Die Erstattung einer An- zeige setzte voraus, dass Personen entweder aufgrund einer Verpflich- 944 OÖLA, BG / LG Linz Sch 362, 11 Vr 996 / 30, Stellungsanzeige ( undatiert ). 945 OÖLA, BG / LG Linz Sch 362, 11 Vr 996 / 30, Anzeige vom 9. Juli 1930. 946 Lohsing Ernst, Strafprozeßrecht 3 295. Der Staatsanwalt konnte auch durch Gerüchte von begangenen Taten, unmittelbare eigene Wahrnehmungen oder durch Weisun- gen seitens vorgesetzter Behörden von Delikten Kenntnis erlangen. Diese Veran- lassungsgründe für ein Strafverfahren spielten in den hier untersuchten Fällen allerdings keine Rolle. Siehe auch Gleispach Wenzeslaus, Strafverfahren 2 210, der nur zwischen Kenntniserlangung durch Anzeige oder eigene Wahrnehmung un- terscheidet.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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