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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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298 VII. Von der Anzeige zur Anklage Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ und die erste Aussage des Michael M. vor der Gendarmerie von dem Bu- ben das Bild eines Mitschuldigen entstehen ließ. Anlässlich seiner Ver- nehmung als Zeuge vor dem Bezirksgericht Mauthausen musste Alois Kl. seine Angaben dahingehend berichtigen, dass » [ er ] bei dem Vorfall am Heuboden den Geschlechtsteil M.s selber aus dessen Hose nahm und dass [ er ] bei dem Vorfall im Stall freiwillig [ s ]ich zu M. in dessen Bett legte. « 1302 Nur aufgrund des Alters von Alois Kl. wurde das Verfah- ren gegen ihn als » Mittäter « gem § 9 JGG eingestellt.1303 Ob eine Person als Zeugin oder Zeuge, oder aber als Beschuldigte oder Beschuldigter vernommen wurde, machte nicht nur für sie selbst, sondern auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Unterschied. War das Geständnis im akkusatorischen Prozess zur Verurteilung zwar nicht mehr notwendig und damit auch nicht länger » Hauptzweck « 1304 der ganzen Untersuchung, so behielt es doch für die Strafverfolgungsbe- hörden eine nicht zu unterschätzende Bedeutung.1305 Es » vereinfachte « das Verfahren, weshalb es vor allem im Rahmen polizeilicher und un- tersuchungsrichterlicher Vernehmungen als wünschenswert erscheinen musste, und verlieh ihm – da es regelmäßig unwidersprochen blieb – » Gewissheit «.1306 Für die Beschuldigten sollte das Geständnis » reinigen- den Einfluß « entfalten und sei deshalb » von großem ethischen Wert «.1307 1302 OÖLA, BG / LG Linz Sch 345, 12 Vr 983 / 29, Zeugenvernehmung vom 23. Juli 1929. 1303 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 345, 12 Vr 983 / 29, Anklageschrift vom 30. Juli 1929. Ähn- lich erging es dem zum Tatzeitpunkt gerade erst vierzehnjährigen Karl G., über den der Untersuchungsrichter vermerkte, es handle sich bei ihm um einen » ver- schüchterten, geistig u. körperlich zurückgebliebenen Knaben, der in der Duldung der unzüchtigen Handlung wohl kaum erkennen konnte, daß er sich selbst da- durch straffällig machen könnte. «, OÖLA, BG / LG Linz Sch 340, 9 Vr 633 / 29, Verneh- mung des Beschuldigten vom 30. April 1929. Das Verfahren gegen Karl G. wurde gem § 10 JGG 1928 eingestellt. 1304 Vargha Julius, Strafprozessrecht 2 238. 1305 Vgl Horn Fritz, Das Geständnis des Verfolgten vor der gerichtlichen Polizei und seine Stellung im österreichischen Strafprozeßrechte, JBl 1927, 259; Henschel Arthur, Die Vernehmung des Beschuldigten. Ein Beitrag zur Reform des Strafprozesses ( 1909 ) 33. Siehe auch die Einschätzung bei Schramm Edward, Das Geständnis im deutschen Strafprozess, in Engberg-Pedersen Anders / Huffmaster Michael / Nordhau- sen Eric / Öhner Vrääth ( hg ), Das Geständnis und seine Instanzen. Zur Bedeutungs- verschiebung des Geständnisses im Prozess der Moderne ( 2011 ) 33 ( 34 f ); Hartl Friedrich, Kriminalgericht 182. 1306 Vgl Amschl Alfred, Beiträge I 2 30; Henschel Arthur, Vernehmung 77; Lohsing Ernst, Das Geständnis in Strafsachen ( 1905 ) 64. Siehe auch Lück Christian / Niehaus Michael, Pathologie des Geständnisses. Zum Stellenwert von Selbstaussagen um 1900, in Reichertz Jo / Schneider Manfred ( hg ), Sozialgeschichte 143 ( 143, 145 ). 1307 Amschl Alfred, Beiträge I 2 30.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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