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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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338 VIII. Hauptverhandlung und Urteil Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ hatten. Es bestand aus einem schwarzen Talar, der dem Träger fast bis zum Knöchel reichte und den Körper » faltenreich « umhüllte, und ei- nem Barett.1529 Das richterliche Amtskleid, als » Stück mit der Form des Rechts bekleidete[ r ] Sitte « 1530, symbolisierte nicht nur den Herrschafts- anspruch des Rechts,1531 es entpersonalisierte seinen Träger auch: » Der Richter, der den Talar anlegt, ist [ … ] Träger und Vertreter der staatlichen Macht, der persönlich der Partei ebenso fremd gegen- übersteht, wie ein völlig Unbekannter, und diese Tatsache soll die Tracht ihr und ihm unausgesetzt gegenwärtig erhalten. « 1532 Das Amtskleid betonte, » daß die Richter bei Ausübung ihres Amtes den Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten des öffentlichen Le- bens entrückt sind und unvoreingenommen ihres Amtes walten. « 1533 Bei den Berufsrichtern hoffte man, dass sie diese Haltung verinnerlicht hat- ten und als » selbstverständlich « ansahen. Die » erhabene Stellung des Gerichtes und die Gleichheit aller vor dem Gericht « 1534 hing allerdings vom 20. October 1889, womit eine neue Vorschrift über die Uniformierung der k.k. Staatsbeamten erlassen wird, RGBl 1889 / 176. Vgl auch Hülle Werner, Richterklei- dung, HRG, 1046. Zur Entwicklung des juristischen Gewandes in Österreich im 19. Jahrhundert vgl Beilhack Antonia, Bekleidung als Element der Rechtsikonographi- schen Aussage und ihre Implikation ins Recht bis zur heutigen Zeit ( 2012 ) 145 ff. 1529 Je nachdem, zu welcher von insgesamt sechs richterlichen Kategorien der Träger gezählt wurde, waren der kragenartige Besatz des Talars und das Barett unter- schiedlich ausgestaltet. Die Richter des Landesgerichtes gehörten zur sechsten Kategorie, ihr Talar hatte einen kragenartigen Besatz aus Talarstoff mit einem an beiden Rändern mit violettem Samt passepolierten, sechs Zentimeter breiten schwarzen Samtstreifen am unteren Rand; der Rand ihres Baretts wies einen eben- solchen, drei Zentimeter breiten schwarzen Samtstreifen auf. Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft trugen das gleiche Amtskleid. 1530 Jhering Rudolph von, Der Zweck im Recht II 5 ( 1916 ) 254. 1531 Im richterlichen Talar spiegelte sich aber auch die Trennung zwischen Justiz und Verwaltung. So wurde mit der Einführung des Talars die Hoffnung verbunden, dieses Kleidungsstück werde anders als die zuvor getragene Uniform » auch beim gewöhnlichen Manne die Empfindung [ wecken ], daß der Richter nicht ein Organ der Regierung, daß er Träger einer ganz anderen Organisation ist «, JBl 1897, 338. 1532 Jhering Rudolph von, Zweck II 5 255. Siehe dazu auch Legnaro Aldo / Aengenheister As- trid, Die Aufführung von Strafrecht. Kleine Ethnographie gerichtlichen Verhan- delns ( 1999 ) 9. 1533 JABl 1923, 17. Abzeichen durften von Richtern und Beamten ( wie etwa den Schrift- führern ) im Dienst nicht getragen werden, davon war allerdings ab 1936 das Abzei- chen der » Vaterländischen Front « ausgenommen. Nur am Amtskleid durfte auch dieses Abzeichen nicht getragen werden, vgl Bundesministerium für Justiz ( hg ), Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz ( Geo.) 2 ( 1937 ) 59. 1534 JABl 1923, 17.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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