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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Seite - 353 -
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353 Sprechen vor Gericht Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ Anträge der Verteidiger in den Unzuchtsverfahren wesentlich seltener 1622 und die wenigen von Angeklagten selbst gestellten Beweisanträge nie zu.1623 Seinen äußeren Ausdruck fand dieses Ungleichgewicht zwischen Staatsanwalt und Verteidiger in dem Umstand, dass nur ersterer am Richtertisch saß 1624 und qua Gesetz einen, dem richterlichen Amtskleid entsprechenden Talar trug. » Advokaten «, » Advokaturskandidaten « und Verteidigern war seit 1904 das Tragen eines, dem richterlichen Talar nachgebildeten Amtskleides zwar gestattet, aber nicht zwingend vor- geschrieben.1625 Innerhalb der räumlichen Szenerie des Gerichtssaals war dem Verteidiger ein Platz in der Nähe des Angeklagten zugewiesen. Nach der Erklärung des Vorsitzenden, dass das Beweisverfahren geschlossen sei, hatte gem § 255 StPO 1873 zunächst der Staatsanwalt die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen, Anträge hin- sichtlich der Schuld des Angeklagten und der anzuwendenden Strafbe- stimmungen zu stellen und zu begründen. Es stand dem Staatsanwalt allerdings nicht zu, eine bestimmte Strafe innerhalb des gesetzlich vor- gesehenen Strafrahmens zu beantragen. Entsprechend der Stellung, die den Angeklagten nach dem Verständnis des Anklageprozesses zukom- men sollte, hatten sie und ihre Verteidiger in jedem Fall das Recht der Schlussrede. Nach den Vorträgen der Parteien erklärte der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen. Der Gerichtshof zog sich zur Urteils- fällung in das Beratungszimmer zurück. 1622 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 359, 11 Vr 639 / 30, Hauptverhandlung vom 31. Juli 1930 sowie OÖLA, BG / LG Linz Sch 493, 6 Vr 92 / 37, Hauptverhandlung vom 17. Juni 1937. Dem vom Verteidiger gestellten Antrag auf » Psychiatrierung « des Angeklagten wurde vom Gericht trotz Protest des Angeklagten stattgegeben. 1623 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 438, 6 Vr 1638 / 34, Hauptverhandlung vom 24. Novem- ber 1934 sowie OÖLA, BG / LG Linz Sch 509, 6 E Vr 2033 / 37, Hauptverhandlung vom 8. Oktober 1937. Die Begründung für die Abweisung der jeweiligen Beweisanträge legt nahe, dass es den Angeklagten nicht gelungen war, das vom Gericht für rele- vant erachtete Beweisthema zu » treffen «. 1624 Vgl Alexander Rudolf, Die Stellung des Verteidigers, ZStW 1931, 54 ( 56 ). 1625 Den Verteidigern wurde 1904 das Recht eingeräumt, sich ebenfalls eines Amtsklei- des zu bedienen, das dem der Richter und Staatsanwälte ähnlich war. Eine Pflicht zum Tragen des Amtskleides bestand für sie nicht, Verordnung des Justizminis- teriums vom 17. Juni 1904, womit den Advokaten, Advokaturskandidaten und Ver- teidigern das Tragen eines Amtskleides gestattet wird, RGBl 1904 / 59. Julius Vargha sah in der Einführung einer Amtstracht für die Verteidiger ein » nicht zu unter- schätzendes Mittel zur Verbreitung einer richtigeren Auffassung der amtlichen Stellung der Anwälte «, Vargha Julius, Strafprozessrecht 2 143. Die österreichische Anwaltschaft stand der » Talarfrage « dagegen teilweise ablehnend gegenüber; so etwa bereits JBl 1897, 424, 511 und 547, desgleichen JBl 1904, 39.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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