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Nichtigkeitsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof
Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶
StPO 1873 geltend: Durch den Ausspruch des erstinstanzlichen Gerichts
über die Frage, ob die dem oder der Angeklagten zur Last fallende Tat
ein Verbrechen begründe, sei ein Gesetz verletzt oder unrichtig ange-
wendet worden. Die Nichtigkeitswerber versuchten nun, dem Obersten
Gerichtshof eine andere Lesart der vom Erstgericht festgestellten Tat-
sachen zu entwerfen. Der 37-jährige Hausbesitzer Gustav H. rügte etwa,
dass die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des § 129 I
b StG 1852 in dem von ihm bekämpften Urteil keine Deckung fänden:
» Nach dem Wortlaute und Sinn des Gesetzes kann der Tatbe-
stand der mir zur Last gelegten Handlung nur durch Beischlaf-
ähnliche [ sic ! ] Akte verwirklicht werden; in diesem Falle eine
masturbatorische Handlung, die zur Befriedigung des Ge-
schlechtstriebes hätte führen sollen. [ … ] Da nun das LG Linz
gar nicht in der Lage war, festzustellen, in welcher Art die Ver-
reibung [ sic ! ] erfolgte und ob diese vermeintliche Verreibung
[ sic ! ] zum Zwecke der Befriedigung meiner Sinneslust geschah,
so ist das subjektive Tatbestandsmerkmal nach § 129 A [ sic ! ] b
StG auch deshalb nicht gegeben, weil es gar nicht feststellt, ob
die vom Zeugen B. erörterte Berührung des Gliedes nicht eine
bloss vorübergehende zufällige oder ob diese Berührung nicht
durch eine andere Handlungsart, nämlich Berührung mit einem
Fuß, als die mir zur Last gelegte, unbeabsichtigt war. « 1705
Es sei dem Landesgericht Linz nicht gelungen zu beweisen, dass Gus-
tav H. die Tathandlung in masturbatorischer Absicht vollzogen habe.
Außerdem habe das Urteil in der von Gustav H. gegenüber dem Zeu-
gen Friedrich B. gemachten Äußerung, » daß die verbotenen Früchte
am besten seien « 1706, einen Beweis für die Zurechnungsfähigkeit des
Angeklagten erblickt sowie für den Umstand, » dass er sich der Ungehö-
rigkeit seines Vorgehens bewusst war. « 1707 Auch hierfür bot Gustav H.
eine alternative Deutung: Es habe sich um die Aussage einer im Nach-
barhaus bediensteten Frau namens » Katharina « gehandelt, die eine
» Liebelei « mit Gustav H. anstrebte. Als Gustav H. mit der Begründung
ablehnte, er sei verlobt, hätte » Katharina « die Bemerkung mit den » ver-
1705 OÖLA, BG / LG Linz Sch 438, 6 Vr 1638 / 34, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufungs-
ausführung ( undatiert ).
1706 OÖLA, BG / LG Linz Sch 438, 6 Vr 1638 / 34, Urteil vom 24. November 1934.
1707 OÖLA, BG / LG Linz Sch 438, 6 Vr 1638 / 34, Urteil vom 24. November 1934.
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Verkehrte Leidenschaft
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
- Titel
- Verkehrte Leidenschaft
- Untertitel
- Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
- Autor
- Elisabeth Greif
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2019
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0205-5
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 478
- Kategorie
- Recht und Politik