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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
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374 IX. Rechtsmittel und Gnadengesuche Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft¶ botenen Früchten « gemacht. H. habe seinerseits die Bemerkung gegen- über dem Zeugen Friedrich B. wiederholt.1708 Der Oberste Gerichtshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Gustav H. ebenso zurück wie jene des 44-jährigen Vertreters Guido C.1709 Dieser war wegen versuchter Ver- leitung zur Unzucht wider die Natur nach §§ 9, 129 I b StG 1852 verurteilt worden. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde führte Guido C. an, dass der Ausspruch des erstinstanzlichen Gerichts über seine Absicht, » einen gleichgeschlechtlichen Verkehr [ .. ] zu erreichen «, unbegründet und da- her der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO 1873 verwirklicht sei: » Mit demselben Rechte könnte man behaupten, ich hätte nur die Absicht ha- ben wollen, ohne Berührung des [ Franz ] Z. vielleicht im Anblick des ent- blössten Gliedes des [ Franz ] Z. mich selbst zu befriedigen. « 1710 Mit sei- nem Umdeutungsversuch konnte Guido C. jedoch nicht durchdringen, seine Gegenerzählung hatte sich zu weit von der im Urteil anerkannten Erzählung – nämlich » dass der Angeklagte Befriedigung durch gleich- geschlechtlichen Verkehr angestrebt hat « 1711 – entfernt. Der Oberste Ge- richtshof erachtete die Nichtigkeitsbeschwerde daher als nicht gesetz- mäßig ausgeführt, » weil sie bei ihren Rechtsausführungen von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht. « 1712 Dem 24-jährigen Arbeitslosen Karl L. gelang es dagegen, den Obers- ten Gerichtshof von einer möglichen anderen Lesart der im erstinstanz- lichen Urteil festgestellten Geschehnisse zu überzeugen. Karl L. war vom Landesgericht Linz wegen gleichgeschlechtlicher Unzuchtshand- lungen an dem elfjährigen Konrad Sch. verurteilt worden. Der Oberste Gerichtshof gab der Nichtigkeitsbeschwerde des Karl L. insofern recht, als » ein blosses Betasten der Geschlechtsteile eines Mannes durch ei- nen anderen, ohne daß masturbatorische Absicht festgestellt wäre, den Tatbestand des Verbrechens nach § 129 I b StG noch nicht erschöpft. « 1713 1708 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 438, 6 Vr 1638 / 34, Nichtigkeitsbeschwerde und Beru- fungsausführung ( undatiert ). 1709 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 438, 6 Vr 1638 / 34, Entscheidung des Obersten Gerichts- hofs vom 8. Jänner 1935 sowie OÖLA, BG / LG Linz Sch 440, 6 Vr 1744 / 34, Entschei- dung des Obersten Gerichtshofs vom 1. März 1935. 1710 OÖLA, BG / LG Linz Sch 440, 6 Vr 1744 / 34, Nichtigkeitsbeschwerde ( undatiert ). 1711 OÖLA, BG / LG Linz Sch 440, 6 Vr 1744 / 34, Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1. März 1935. 1712 OÖLA, BG / LG Linz Sch 440, 6 Vr 1744 / 34, Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1. März 1935. 1713 OÖLA, BG / LG Linz Sch 335, 6 Vr 1158 / 28, Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. November 1928.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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