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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Seite - 379 -
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379 Berufungen an das Oberlandesgericht Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ Hinblick auf die Strafbemessung zu korrigieren, war etwas größer als im Hinblick auf jene Umstände, die mit Hilfe der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden konnten. Trotzdem waren insgesamt auch nur wenige der von Angeklagten erhobenen Berufungen erfolgreich: In den neun weiteren Fällen, in denen Angeklagte Berufung einlegten, leistete der Gerichtshof zweiter Instanz dem Rechtsmittel keine Folge. Während die Angeklagten ungefähr gleich oft zum Rechtsmittel der Berufung wie zu jenem der Nichtigkeitsbeschwerde griffen, lag die Anzahl der von der Staatsanwaltschaft gegen den Ausspruch über die Strafe erhobenen Berufungen mit dreizehn signifikant höher, als jene der Nichtigkeitsbeschwerden.1732 Mit Hilfe der Berufung monierte der Staatsanwalt zum Beispiel die Anwendung des § 13 JGG 1928 im Fall des fünfzehnjährigen Knechtes Josef B.: Von einer Verführung des Ju- gendlichen könne nur » das erstemal « gesprochen werden, weswegen dieser Milderungsumstand im Hinblick auf die übrigen Unzuchtsta- ten entfallen müsse.1733 Hinsichtlich der Verurteilung des fünfzehnjäh- rigen Hilfsarbeiters Franz M. und des siebzehnjährigen Hilfsarbeiters Otto N. wegen » gegenseitiger geschlechtlicher Befriedigung « in einer städtischen Badeanstalt brachte der Staatsanwalt vor, dass die » Mei- nung verbreitet [ sei ], dass bei Anwendung des § 13 JGG 1928 dem Täter › nichts geschehen sei ‹. Es ist daher die Wirkung in diesem Falle sowohl gegenüber dem Verurteilten, als auch gegenüber eventuellen zukünfti- gen Rechtsbrechern eine rein problematische. « 1734 Während das Ober- landesgericht der Berufung des Staatsanwaltes gegen das Urteil über Josef B. keine Folge leistete, verlängerte es die Probezeit für Franz M. und Otto N. von zwei auf drei Jahre.1735 1732 Hinsichtlich des Urteils, mit dem der sechzehnjährige landwirtschaftliche Dienst- bote Ernst S. wegen Unzucht wider die Natur und Schändung zu einer fünfmo- natigen bedingten Arreststrafe verurteilt wurde, meldete der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung zwar das Rechtsmittel der Berufung an, vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 420, 6 Vr 2073 / 33, Hauptverhandlung vom 13. Jänner 1934, die Berufungsausfüh- rung ist im Akt jedoch nicht enthalten. Da sich aus dem Akt auch nicht erschließen lässt, ob es überhaupt zur Ausführung kam, ist die Berufungsanmeldung in dieser Zählung nicht enthalten. vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 420, 6 Vr 2073 / 33, Hauptver- handlung vom 13. Jänner 1934. 1733 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 388, 9 Vr 627 / 32, Berufungsausführung des Staatsanwal- tes vom 6. Juni 1932. 1734 OÖLA, BG / LG Linz Sch 445, 9 Vr 246 / 35, Berufungsausführung des Staatsanwaltes vom 21. Februar 1935. 1735 Vgl OÖLA, BG / LG Linz Sch 445, 9 Vr 246 / 35, Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. April 1935.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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