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Verkehrte Leidenschaft - Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Seite - 385 -
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385 Gnadengesuche Elisabeth Greif • Verkehrte Leidenschaft ¶ Als » besondere Art « des Petitionsrechts stand das Einbringen von Gnadengesuchen nach Art 11 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 ( StGG 1867 ) 1756 grundsätzlich jeder Person offen, einer besonderen Legitimation bedurfte es nicht. Fristen oder Formalvorschriften waren für die Einbringung eines Gnadenge- suchs nicht vorgesehen. Aus dem Gnadengesuch sollte die Identität der Person, auf die sich der Gnadenakt beziehen sollte und auch die Iden- tität des Gnadenwerbers oder der Gnadenwerberin ersichtlich werden, wenn es sich dabei um eine andere Person handelte.1757 Außerdem hatte das Gesuch den Inhalt der Gnadenbitte deutlich zu machen, die » recht- lich zulässig und tatsächlich überhaupt möglich « 1758 sein musste. Zu den materiellen Voraussetzungen eines Gnadenaktes zählten die Gna- denwürdigkeit der betroffenen Person und das Vorliegen eines Gna- dengrundes.1759 Wodurch genau die Gnadenwürdigkeit einer Person be- gründet wurde und welche Gnadengründe in Betracht kamen, war nicht festgelegt.1760 Auf die Begnadigung bestand allerdings kein Rechtsan- spruch, sie war ausschließlich vom Ermessen des Gnadenberechtigten abhängig. Insofern bot das Gnadenrecht Raum für außerrechtliche Er- wägungen.1761 Hinweise darauf, ob jemand den Gnadenakt » verdient « hatte, sollten die » frühere Unbescholtenheit, guter Leumund, arbeit- samer und ehrenhafter Lebenswandel, gute Führung in der Strafhaft, Bekundung von Reue über die Straftat « 1762 geben. Die wenigen Verur- teilten, die um gnadenweise Nachsicht oder Tilgung der durch das Lan- desgericht Linz verhängten Strafe baten, sprachen demgemäß davon, dass sie » die [ .. ] verübten Handlungen [ … ] aufs Tiefste « 1763 und » auf 1756 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichs- rathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl 1867 / 142, durch Art 149 Abs 1 B-VG auch Teil der Verfassungsordnung der Republik Österreich. 1757 Vgl Ent Herbert, Ein Beitrag zum österreichischen Gnadenrecht, ÖJZ 1956, 356 ( 359 ). 1758 Ent Herbert, ÖJZ 1956, 360. 1759 Vgl Reiter-Zatloukal Ilse, Die Begnadigungspolitik der Regierung Schuschnigg. Von der Weihnachtsamnestie 1934 bis zur Februaramnestie 1938, BRGÖ 2012, 336 ( 338 ). 1760 Dazu ausführlich Pröll Julia, Gnade und Amnestie im Strafrecht: Störfaktoren oder notwendiges Korrektiv ? Beantwortung der Frage unter besonderer Berücksichti- gung der österreichischen Gnadenpraxis ( 2002 ) 123 ff. 1761 Vgl Olechowski Thomas, » Iustitia regnorum fundamentum «. Ein Beitrag zum Ende der Kabinettsjustiz, RZ 2000, 132 ( 137 ). Eine Abschwächung erfuhr das Gnaden- recht des Staatsoberhauptes in der Republik dadurch, dass es nur mehr auf Vor- schlag des gem Art 67 B-VG ermächtigten Justizministers ausgeübt werden konnte. 1762 Ent Herbert, ÖJZ 1956, 362. 1763 OÖLA, BG / LG Linz Sch 314, Vr VI E 832 / 26, Gnadengesuch vom 14. Februar 1927.
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Verkehrte Leidenschaft Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Aus- und Verhandlungsprozesse vor dem Landesgericht Linz 1918 – 1938
Titel
Verkehrte Leidenschaft
Untertitel
Gleichgeschlechtliche Unzucht im Kontext von Strafrecht und Medizin
Autor
Elisabeth Greif
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2019
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-7097-0205-5
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
478
Kategorie
Recht und Politik
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