Seite - 15 - in Grätz - Ein naturhistorisch-statistisch-topographisches Gemählde dieser Stadt und ihrer Umgebung
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Ball festen, mit Conccrt - instrumentaler und '.'oraler Musit
in deutscher, italienischer und spanischer Sprache, mit theatra-
lischen Tarstellungen und allegorischen Schaustücken bei Hose,
innerhalb und ansier der Hosburg, mit waffenglänzenden Tur-
nieren am alten Tummelplätze und aus dem Etadthauptplatze,
mit lustigen Spcctakclstücken, Ningelstccben, Eacksteckcn u. dgl.
mit herrlich ausgestatteten Kunstfoniäncn, auo deren zahlreichen
Röhren Wein und Wasser sprudelten, mit Stadtbeleuchtung
und Feuenverkokünsten u. s. w. — müssen auf Gcschmack-
bildung, auf Kunsthandel und Industrie der Stadt Grätz stets
bedeutenden Einfluß ausgeübt haben. Schon die traungauischen
Landesherren, besonders aber die nachfolgenden Beherrscher, be-
nutzten diese Huldigungescierliäikeiten vorzugsweise, um ihre
hohe Sorgfalt für das innere Wohl des ganzen Landes, und
insonderheit ihrer Hauptstadt Grätz in Nrkundcn und Handfesten
zu bewahren.
Die Grundlagen eines geregelten Municipalwcsens in
Grätz haben schon die Traungauer mit Briefen und Sigillcn
befestiget, und alle nachfolgenden Landesherren in gleicher Form
erweitert, vervollkommnet, und alle altherkömmlichen guten
Rechte und Gewohnheiten der Stadt feierlich bestätiget. So
bestätigte Leopold der Glorreiche alle '.'on den Ottokaren erhal-
tenen Handfesten, und Kaiser Rudolf l. alle Briefe der Ba-
bcnberg'schen Regenten für Grätz.
Schon zu Anfang des zwölften Iahrhundertes, als unter
den Traungauern der Ort Grätz >ur Stadt erhoben, und durch
eigene Weichbildsgräinen geschlossen worden war, hatten ienc
Landesregenten innerhalb derselben Sicherheit der Personen, des
Eigenlhumes und alles bürgerlichen Verkehres begründet durch
briestiche Handfesten, welche nachher durch Herzog Leopolden
Glorreichen und Friedrich den Streitbaren bestätiget, und '.'on
den Habsburgischen Landesherr« vervollkommnet worden sind.
Bereits vor dem Jahre 1251 hatte die Stadt Grätz die sclbst-
ständige Gerichtsbarkeit über ihre Bürger innerhalb der von
Herzog Rudolph IV. Grätz 1. November 1361 genau bezeichne-
ten Gränzen des erweiterten Stadtgerichtsbczirkes, sammt dem
Rechte, einen jeweiligen Staltrichter selbst ;u erwählen, welchem
Kaiser Friedrich IV., Neustadt ü. Jänner 1441, auch Bann
und Acht über Leib nnd Leben verlieben hatte, sogar mit der
Befugniß, Innsbruck 23. Jänner 1488, tcdeswürdigc Verbre-
cher weit über die Wcichbildsgränzen hinaus zu «erfolgen und
aufzugreifen. Tie hohe und alleinige Gerichtsbarkeit und der
Grätz
Ein naturhistorisch-statistisch-topographisches Gemählde dieser Stadt und ihrer Umgebung
- Titel
- Grätz
- Untertitel
- Ein naturhistorisch-statistisch-topographisches Gemählde dieser Stadt und ihrer Umgebung
- Autor
- Gustav Schreiner
- Verlag
- Verlag Franz Ferstl'sche Buchhandlung
- Ort
- Graz
- Datum
- 1843
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 11.55 x 20.25 cm
- Seiten
- 638
- Schlagwörter
- Graz, Steiermark, Stadt
- Kategorien
- Geschichte Chroniken
- Geschichte Vor 1918