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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
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48 III. Das Wiener Handwerksordnungsbuch urkunden zum Nachweis der ehaften Not mit einer Beurkundung des Kaufvertrags ver- bunden wurden, kann dieser Zeitraum auch als der Beginn der Beurkundung in frem- der Sache durch den Stadtrat angesehen werden246, wenngleich sich diese offenbar wenig durchgesetzt zu haben scheint und nach 1319/20 nur mehr vereinzelt vorkommt247. Wie- ner Bürger führten ab dem ersten Viertel des 14. Jahrhunderts zunehmend ein eigenes Siegel, fungierten also selbst als Aussteller von Urkunden und besiegelten diese selbst248. Die Urkundenaustellung des Wiener Rats umfasste in weiterer Folge hauptsächlich Verwaltungsangelegenheiten, gerichtliche Entscheidungen und rechtliche Angelegenhei- ten der Stadtgemeinde249. Erst in den 1360er Jahren sorgte Herzog Rudolf IV. für eine erneute Ausweitung der Zuständigkeiten des Rats. Im Jahr 1360 wird in zwei Verord- nungen des Herzogs bestimmt, dass alle Überzinse und Burgrechte auf Immobilien in der Stadt und in den Vorstädten ablösbar seien, sowie dass die mit den Gütern und Immobi- lien im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte vor dem Bürgermeister und dem Rat der Stadt vollzogen werden sollten250. Am 20. Juli 1361 legt eine weitere herzogliche Ver- ordnung fest, dass Testamente („Geschäfte“) nur dann als rechtskräftig gelten, wenn sie in Gegenwart zweier Zeugen erfolgt sind und die Rechtmäßigkeit durch dieselben in Form einer eidesstattlichen Erklärung bzw. einer Eidesleistung in Gegenwart des Rats bestätigt wird251. Von der am 28. August 1364 erfolgten Forderung Rudolfs IV., dass Handwerks- ordnungen in Zukunft nur mehr vom Rat ausgestellt werden sollen, war weiter oben bereits die Rede252. Durch diese von landesfürstlicher Seite nun auch schriftlich festgehal- tene Zuständigkeitserweiterung dürfte sich der Verwaltungsaufwand des Rats noch ein- mal deutlich vergrößert haben, sodass eine zusätzlich zur Ausstellung einer Einzelurkunde geführte – oder zum Teil auch diese Ausfertigung ersetzende – Niederschrift der Rechts- geschäfte in Buchform als praktikabler Weg erschien, einen Überblick darüber zu behal- ten. Das älteste heute noch erhaltene Wiener Zeugnis von Verwaltungsschriftlichkeit in Buchform ist das um das Jahr 1305 angelegte Dienstbuch des Wiener Bürgerspitals253. Knapp nach 1320 erfolgte die Anlage des bis heute umfassendsten Wiener Stadtbuchs, 246 Luntz, Entwicklung 18–20; ders., Beiträge 79. 247 Luntz, Beiträge 80f. 248 Luntz, Entwicklung 28; Ernst, Anfänge 47. Zur allgemeinen Durchsetzung der Siegelurkunde – hier im Bereich des österreichischen Adels – im Laufe der zweiten Hälfte des 13. Jhs. vgl. zusammenfassend Zehetmayer, Urkunde 261–264. Die Ausstellung der Urkunden in fremder Sache ab 1289 und die selbst- ständige Ausstellung der Urkunden durch Wiener Bürger gingen Hand in Hand mit dem Übergang von der Verwendung der lateinischen Sprache zur Abfassung der Urkundentexte in deutscher Sprache. Während diese Arten von Urkunden durchwegs in Deutsch abgefasst sind, erscheinen Ratsurkunden über die Verkäufe aus ehafter Not erst ab 1302 in deutscher Sprache. Vgl. dazu Luntz, Entwicklung 26; Ernst, Anfänge 47; Wiesin- ger, Wiener Stadtkanzlei 417f.; allgemein: Herrmann, Schriftlichkeit 265–267; Kluge, Macht 60–68. 249 Luntz, Beiträge 82. 250 WStLA, H. A.-Urk. Nr. 549 (= Privileg Nr. 12); H. A.-Urk. Nr. 555 (= Privileg Nr. 13); QGW II/1 Nr. 549, 555; FRA III/9 Nr. 24, 25; Luntz, Beiträge 83f.; Brunner, Finanzen 128; Demelius, Rechtsge- schichte 12f.; Perger, Rahmen 268–274; Wiesinger, Wiener Stadtkanzlei 419. 251 Original verloren, überliefert in EB fol. 67v–68v; Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek 153 Nr. LXIV; FRA III/9 135f. Nr. 26; Opll, Eisenbuch 31; vgl. Luntz, Beiträge 83; Perger, Rahmen 269. Rudolf hält in dieser Satzung wohl eine längere Zeit gängige Praxis fest, da beispielsweise schon für das Jahr 1355 ein solches Vorgehen bei der Testamentserstellung belegbar ist, vgl. Luntz, Beiträge 83 Anm. 3. 252 Siehe oben S. 24f. 253 WStLA, Patrimonialherrschaften, Grundbücher, 6/1; Pohl-Resl, Rechnen 42f.; Opll, Quellen- typus 149.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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