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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 49 -
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III.1. Verwaltungsschriftwesen des Wiener Rats 49 des sogenannten Eisenbuchs254. Für die Eintragungen zeichnete zum überwiegenden Teil Personal der Wiener Stadtkanzlei verantwortlich, als Hauptschreiber fungierten wahr- scheinlich die jeweils amtierenden – seit 1276 auch namentlich bekannten – Stadtschrei- ber255. Nachdem anfänglich ebenso Ratsbeschlüsse in die Handschrift eingetragen wur- den, konzentrieren sich spätere Eintragungen vor allem auf landesfürstliche Verfügungen in Bezug auf die Stadt Wien256. Das Wiener Eisenbuch ist also, wie in der Forschung großteils üblich, vielmehr als Stadtrechtsbuch denn als Stadtbuch im Sinne der Verschrift- lichung der laufenden Verwaltungstätigkeit anzusprechen257. Die nach 1350 deutlich zunehmende Zuständigkeit des Rats in verschiedenen Rechts- bereichen dürfte schlussendlich in eine verstärkte Ausdifferenzierung der Stadtbuchfüh- rung gemündet haben. Wohl in Folge der durch Rudolf IV. im Jahr 1360 gefassten Be- stimmungen zur Grundherrschaft begann die Stadt nachweislich ab 1368 Grundbücher zu führen258. Die Verzeichnung des durch Kauf (Kaufbücher) bzw. auf anderen Wegen – beispielsweise durch Erbgang oder durch richterliche Anordnung – erlangten Eigentums (Gewerbücher) und der durch ein Darlehen belasteten Häuser (Satzbuch) erfolgte in je- weils getrennten Büchern259. Die Grundbuchführung diente wohl zunächst rein zu inter- nen Verwaltungszwecken, als „amtliche“ Aufzeichnung kam ihr jedoch schon bald eine so hohe Glaubwürdigkeit zu, dass man sich auch in Urkunden auf die Einträge berufen konnte260. Gleichzeitig mit den Grundbüchern begann die Stadt auch Rechnungsbücher zu führen; die ältesten Belege dafür reichen bis in das Jahr 1368 zurück261. Diesen nur fragmentarisch erhaltenen Rechnungen nach zu schließen, hatten die städtischen Rech- 254 WStLA, Sammlungen, Handschriften, A 1/1; Demelius, Entstehung passim; Haidinger, Eisen- buch 13; Opll, Quellentypus 154. 255 Uhlirz, Quellen 94f.; Luntz, Beiträge 109, 112; Ernst, Anfänge 48f.; Haidinger, Eisenbuch 14f.; Wiesinger, Wiener Stadtkanzlei 419. 256 Vgl. zur inhaltlichen Erschließung: Rechte und Freiheiten 1, ed. Tomaschek LXXXI–XCIII; Opll, Eisenbuch passim. 257 Die Abgrenzung zwischen Stadtbüchern und Stadtrechtsbüchern bleibt jedoch schwammig, vgl. dazu Johanek, Art. Stadtbücher 1451; ders., Art. Stadtrechtsbücher 1454; Korneuburger Stadtbuch, ed. Holzner–Tobisch 18f. Anm. 45. Ernst, Stadtbücher 501f., unterscheidet zwischen Satdtrechtsbüchern und „Stadtbüchern im engeren Sinn“, gibt aber terminologische Unschärfen zu bedenken. Im WStLA werden noch weitere im ersten Drittel des 15. Jhs. angefertigte Stadtrechtsbücher, zumeist Abschriften aus dem und teilweise auch Ergänzungen zum Eisenbuch, aufbewahrt, siehe dazu unten S. 53. 258 WStLA, Patrimonialherrschaften, Grundbücher, 1. Zur Übersicht vgl. QGW III/1 XXII; Edition der ältesten Kaufbücher A und C (1368–1388), des Gewerbuches B (1373–1419), des in derselben Handschrift enthaltenen Verbotbuches (1373–1399) und des Satzbuches A 1 (1373–1388), das heute ebenso mit dem Ge- werbuch B und dem Verbotbuch zusammengebunden ist, ursprünglich aber eine eigene Handschrift darstellte: QGW III/1–3 passim. 259 Das Gewerbuch enthält daneben auch Rechtshandlungen, die aus Schuldverhältnissen entstanden sind; dieser Abschnitt der Handschrift wurde vom Herausgeber der QGW-Edition, Franz Staub, „Verbotbuch“ genannt; vgl. Schuster, Rechtsleben 384 Anm. 3; Demelius, Grundbücher 114; Lohrmann, Grundbücher 3. 260 Schuster, Rechtsleben 385f.; Lohrmann, Grundbücher 2, bemerkt dazu, dass nicht der Akt der Eintragung in das Grundbuch an sich rechtsetzende Kraft hatte, sondern die Übergabe der dieses Rechts- geschäft betreffenden Urkunde; sehr wohl sieht er jedoch in dem Grundbucheintrag eine Art Nachweis der Gültigkeit der Transaktion. 261 Opll, Quellentypus 150. Für die Jahre von 1368 bis 1385 sind städtische Rechnungen in einer heute in der ÖNB aufbewahrten Handschrift (Cod. 14234) enthalten; Druck: Chmel, Geschichte passim; vgl. Brunner, Finanzen 61–65; Pils, Oberkammeramtsrechnungen 58; Opll, Quellentypus 150f. Weitere Rechnungen des 14. und frühen 15. Jhs. sind bis auf wenige Ausnahmen verloren. So enthält der erste Band der „Testamentenbücher“ noch zwei weitere die Stadt betreffende Einzelrechnungen für die Jahre 1396/97, T₁ fol. 19r, 32r; FRA III/10/1 Nr. 114, 189; Brunner, Finanzen 65.
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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