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Das Wiener Handwerksordnungsbuch - (1364–1555)
Seite - 72 -
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72 IV. Inhaltliche Aspekte Messererzeche; sollte sich der Lehrling dies nicht leisten können, so verlängert sich seine Dienstzeit390. Die Forderung einer Zahlung von 60 Pfennigen wiederholt sich in der Mes- sererordnung von 1470391. Im Jahre 1454 ist in der Gürtlerordnung davon die Rede, dass sich ein Lehrling mit 32 Pfennigen in das Handwerk kaufen solle392. Die Angaben zum Lehrgeld sind zwar spärlich, zeugen jedoch von relativ hohen Beiträgen393. Wenn der Lehrling nun diese Grundvoraussetzungen erfüllte, so begann für ihn die Ausbildung. In manchen Ordnungen des HWOB ist vor dem Abschluss eines Lehrver- trags jedoch noch von einer Probezeit die Rede. Diese beträgt in der Regel vier Wochen, so beispielsweise bei den Gürtlern (1454)394, bei den Messerern (1470)395 und bei den Beutlern (1530)396; bei den Müllern wird eine Probezeit von acht Tagen vorgeschrieben397. Die Aufdingung erfolgte offenbar grundsätzlich im Beisein der Zechmeister oder nicht näher definierter gewöhnlicher Meister des jeweiligen Handwerks. Interessant ist in die- sem Zusammenhang beispielsweise die Ordnung der Messerer aus dem Jahre 1470, in der geregelt wird, dass der neue Lehrling nicht nur in Gegenwart, sondern sogar im Haus eines der vier Zechmeister aufgedingt werden solle398. Eine ähnliche Forderung stellen auch die Bortenwirker im Jahre 1469, aber ohne festzulegen, dass die Aufdingung im Haus eines Zechmeisters stattfinden müsse399. Auch die Beutler verlangen 1530, dass der Lehrling vor den zwei Zechmeistern aufgenommen werden solle, jedoch wurde zusätz- lich das Beisein von Verwandten (freundschafft), die vielleicht als Bürgen fungierten, oder sonstigen dem Lehrling nahestehenden Leuten vorgeschrieben400. Nicht näher bestimmt werden die Meister, in deren Gegenwart die Aufnahme des Lehrlings erfolgt, in der Kot- zenmacherordnung von 1496; vielleicht ist darunter zu verstehen, dass die Aufdingung vor allen Meistern des Handwerks stattfinden solle401. Die häufigsten Nachrichten über Lehrlinge in den Ordnungen des HWOB betreffen deren Anzahl bei einem Meister. Offenbar war es vor allem im Hinblick auf die gleichen Arbeitsvoraussetzungen für alle Meister eines Handwerks von entscheidender Bedeutung, sowohl die Zahl der Gesellen402 als auch der Lehrlinge genau zu bestimmen. Als sum- marisches Ergebnis lässt sich festhalten, dass anscheinend ein Lehrling pro Meister in den meisten Handwerken die Regel war403. Die Anzahl der Lehrlinge ist also meist deut- 390 Siehe Nr. 104 Art. 4. Das Verlängern der Dienstzeit bei Nicht-Bezahlung des Lehrgeldes war auch andernorts üblich, vgl. dazu Schlenkrich, Alltag 35. 391 Siehe Nr. 111 Art. 1. 392 Siehe Nr. 91 Art. 4. 393 Zatschek, Handwerk 161, sieht eine steigende Höhe des Lehrgelds bis in das 18. Jh. und speku- liert, dass der Zugang zum Handwerk bewusst erschwert wurde, da die Meister ja auch ihre eigenen Söhne als Lehrlinge ausbilden konnten. Zur Diskussion über die Bevorzugung der Meistersöhne siehe unten S. 150f. 394 Siehe Nr. 91 Art. 4; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 14. 395 Siehe Nr. 111 Art. 1; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 14; Otruba, Berufsstruktur LXVII. 396 Siehe Nr. 143 Art. 3; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 14. 397 Siehe Nr. 190 Art. 6; Hollnsteiner, Lehrlings- und Gesellenwesen 15. 398 Siehe Nr. 111 Art. 1. 399 Siehe Nr. 217 Art. 3. 400 Siehe Nr. 143 Art. 3. 401 Siehe Nr. 313 Art. 10. 402 Siehe dazu unten S. 97f. 403 Ein einziger Lehrling wird in folgenden Ordnungen des HWOB vorgeschrieben: Nadler (1378, Nr. 108 Art. 5); Tuchscherer (1429, Nr. 225 Art. 6); Zimmerleute (1435, Nr. 237 Art. 2); Messerer (1439, Nr. 104 Art. 3, 13); Schuster (1443, Nr. 84 Art. 1); Riemer (1451, Nr. 167 Art. 2); Haarsieber (1454, Nr. 276 Art. 9);
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Das Wiener Handwerksordnungsbuch (1364–1555)
Titel
Das Wiener Handwerksordnungsbuch
Untertitel
(1364–1555)
Autor
Markus Gneiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-205-20418-3
Abmessungen
17.3 x 24.5 cm
Seiten
674
Schlagwörter
Late Medieval Vienna, Craft ordinances, Craftsmen, Late Medieval Urban Administration, Commented Edition, Wien im Spätmittelalter, Handwerksordnungen, Handwerker, Spätmittelalterliche Stadtverwaltung, Kommentierte Edition
Kategorien
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